Fahrrad


Hier finden Sie Antworten zu häufig gestellten Fragen rund um das Thema Fahrrad und Radeln in München.

Um die Sauberkeit der Münchner Straßen zu gewährleisten, muss jeder seine Aufgaben erfüllen. Die Aufgabenverteilung regelt die Münchner Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung. Im Vollanschlussgebiet übernimmt die Stadt München, vertreten durch das Baureferat, die Straßenreinigung. Das Vollanschlussgebiet umfasst ungefähr die Fläche innerhalb des Mittleren Ringes sowie den Kernbereich von Pasing. Für die zu erbringenden Leistungen erhebt die Stadt München Straßenreinigungsgebühren.

Außerhalb des Vollanschlussgebietes müssen die Eigentümer*innen, deren Grundstücke an öffentliche Straßen, Wege oder Plätze angrenzen, selbst für die Reinigung sorgen. Eine Ausnahme bilden die großen Straßen mit hohem Verkehrsaufkommen (sogenannte F-Straßen). Auf diesen Straßen werden die Fahrbahn und der Radweg vom Baureferat sauber gehalten und je nach Reinigungsklasse zweimal täglich bis hin zu einmal wöchentlich gereinigt.

Bike-Sharing bietet ein erweitertes Mobilitätsangebot und Alternativen zum eigenen Fahrrad oder Auto. Es ist besonders attraktiv für kurze Strecken und in Kombination mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Neue Leihräder ergänzen bestehende Systeme zum Beispiel in Stadtrandbezirken und durch verschiedene Preismodelle und Ausstattungsmerkmale der Räder. Nutzen statt Besitzen bietet einige Vorteile: keine Wartungskosten, erhöhte Flexibilität und zum Beispiel mehr Platz in der Garage. 

Beim Neubau von Radwegen wird grundsätzlich darauf geachtet, eine sogenannte Nullabsenkung des Bordsteins am Übergang vom Radweg zur Fahrbahn herzustellen. Dies betrifft insbesondere Kreuzungsumbauten.
Soll bei einer Straße das Regenwasser gut abfließen, dann wird beim Bau ein sogenannter Abstich angelegt. So bezeichnet man den Höhenunterschied von etwa einem Zentimeter zwischen Fahrbahn und Radweg.
Für Barrierefreiheit im Straßenverkehr ist es beispielsweise für blinde Personen wichtig, einen klaren Übergang vom Gehweg zur Fahrbahn ertasten zu können. Hierfür sind 3 Zentimeter vorgeschrieben. Vom Gehweg zum Radweg muss die ertastbare Kante circa 1,5 Zentimeter betragen.

Grundlage für die Roteinfärbung von Gefahrenstellen sind die Empfehlungen eines von der Landeshauptstadt München in Auftrag gegebenen Gutachtens vom Juni 2021 (das gesamte Gutachten finden Sie über diese Seite: Projekte rund ums Rad). Aufgrund dessen erfolgt eine Roteinfärbung an:

  • Stellen mit Unfallhäufungen oder anderen Auffälligkeiten (wie Unfällen mit schweren Unfallfolgen), bei denen die Unfallkommission sich nach Abwägung gegenüber anderen möglichen konfliktmindernden oder  -vermeidenden Maßnahmen (zum Beispiel Verbesserung Sichtbeziehungen durch Grünrückschnitt, Verhindern von sichtbehinderndem Liefern oder Parken) oder zusätzlich zu diesen für eine Roteinfärbung entscheidet. Dies wird im Wesentlichen Radverkehrsfurten betreffen, an Radwegen, Radfahrstreifen oder Schutzstreifen oder bei gemeinsamen Führungen mit dem Fußverkehr, kann sich aber auch auf andere Besonderheiten wie Engstellen oder ähnliches beziehen.
  • allen Radverkehrsfurten mit legalem Zweirichtungs-Radverkehr.
  • allen oder ausgewählten Verflechtungsstrecken in der Zufahrt zu Radfahrstreifen in Mittellage.
  • Stellen, die keine signifikante Unfallhäufung aufweisen, an denen aber bei der Neuplanung oder im Bestand, Gefahren- oder potenzielle Unfallstellen erkannt werden. Dies können beispielsweise weit abgesetzte Furten, Stellen mit zu erwartender oder erkannter starker Verparkung, Engstellen, Verflechtungsbereiche in den fließenden Verkehr, Radwegenden oder ähnliches sein; das heißt also Stellen, bei denen sich die Verkehrsbehörde für eine Roteinfärbung entschieden hat, nachdem sie diese Lösung gegenüber anderen möglichen konfliktmindernden oder  -vermeidenden Maßnahmen abgewogen hat oder sie zusätzlich zu diesen zur Unfallprävention für wichtig erachtet.

Ja, laut Straßenverkehrsordnung kann auf die Fahrbahn ausgewichen werden, wenn ein benutzungspflichtiger Radweg aufgrund einer noch nicht erfolgten Schneeräumung objektiv nicht zumutbar befahren werden kann.

Kann der Bedarf an Fahrradabstellanlagen nicht auf Privatgrund gedeckt werden (z.B. in bestehenden dichten Wohngebieten), ist es möglich, Fahrradabstellanlagen im öffentlichen Raum zu errichten.

Neue Fahrradabstellplätze werden im öffentlichen Raum nur dann geprüft und errichtet, wenn ein allgemeiner Bedarf angemeldet wurde. Außerdem muss es sich bei den geforderten Flächen für neue Fahrradabstellanlagen um Flächen handeln, für die die Landeshauptstadt München zuständig ist.

Neue Fahrradabstellanlagen im öffentlichen Raum können über Bürgerversammlungsempfehlungen, von den Bezirksausschüssen und dem Stadtrat beantragt werden. Auch im Rahmen von Umbaumaßnahmen des Straßenraums, größeren Bauprojekten oder durch standortbezogene Anmeldung akuter Belange innerhalb der Stadtverwaltung können neue Fahrradabstellanlagen beantragt werden. Sehen Sie sich hierzu gerne auch die Infoseite zum Beantragen neuer Fahrradabstellplätze an.

Vor der Errichtung erfolgt eine Abwägung zwischen allen vor Ort relevanten Belangen und eine Abstimmung mit anderen Nutzungsanforderungen. Abstellanlagen können beispielsweise nur dann errichtet werden, wenn eine ausreichende nutzbare Breite für den Fußverkehr verbleibt. Da der öffentliche Raum in München begrenzt ist, müssen meist Kompromisse gefunden werden. Das heißt, dass nicht alle beantragten Fahrradabstellanlagen umgesetzt werden können.

Bis auf MVG-Rad operieren alle Anbieter von Leihradsystemen in München als sogenannte Free Floater. Dies bedeutet es werden keine festen Stationen gebaut, sondern die Räder werden frei im öffentlichen Raum abgestellt.
In rechtlicher Hinsicht handelt es sich beim Abstellen von Mietfahrrädern nicht um eine genehmigungspflichtige Sondernutzung, sondern das Aufstellen derartiger Fahrräder unterfällt dem zweckgemäßen Gemeingebrauch. 
Die Nutzung des öffentlichen Verkehrsgrundes durch derart abgestellte Mietfahrräder widerspricht nicht der Straßenverkehrsordnung.  
Es bedarf keiner Genehmigung durch städtische Stellen, wenn ein Unternehmen sein Mietradangebot in München starten will. 
Verkehrsbehinderungen oder gar Gefährdungen müssen jedoch ausgeschlossen sein.
Die Landeshauptstadt ist in engem Kontakt mit anderen Kommunen und Institutionen, um verbindliche Vorgaben für ein geregeltes Abstellen von Mietfahrrädern festlegen zu können. Als Kommune ist es derzeit nicht möglich, eigene Regelungen zu erlassen. Es müssten gesetzliche Rahmenbedingungen auf Länder- oder Bundesebene angepasst werden. 

Bitte leiten Sie die Anzeige an die örtliche Polizei weiter.

Der Anteil des Radverkehrs an allen Wegen der Münchner Bevölkerung liegt bei rund 18 Prozent. Dies ergab eine Erhebung im Rahmen der Studie „Mobilität in Deutschland“ (MiD) aus dem Jahr 2017. Die Studie wird im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) in unregelmäßigen Abständen, ca. alle 10 Jahre, durchgeführt.

Es gibt im Moment in München eine Reihe von Anbietern mit vielen tausend Leihfahrrädern: z.B. Call a Bike, Donkey Republic, MVG Rad. Sie finden eine Überblick des Angebots hier.

Fahrradstraßen sind mit dem Verkehrszeichen 244.1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) beschildert. Es handelt sich hierbei um Straßen, die vor allem dem Radverkehr vorbehalten sind. Andere Fahrzeuge, insbesondere der allgemeine Kfz- oder Anliegerverkehr, sind nur zugelassen, wenn das entsprechende Zusatzzeichen unter dem Fahrradstraßenschild hängt (dies ist in München derzeit bei fast allen Fahrradstraßen der Fall). Alle Verkehrsteilnehmenden dürfen nicht schneller als 30 km/h fahren. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden: Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern. Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist ohne Behinderung des Gegenverkehrs erlaubt. Fahrradstraßen sind daher insbesondere für Hauptverbindungen des Radverkehrs oder bei hohem Radverkehrsaufkommen geeignet.

Bei der Entscheidung, ob eine Straße in eine Fahrradstraße umgewandelt wird, ist wichtig, ob hierdurch der Radverkehr gebündelt werden kann, zum Beispiel durch bereits bestehende und entsprechend ausgeschilderte Radverkehrsrouten. Außerdem muss zuvor geklärt werden, ob die Fahrbahnbreite ausreichend ist und natürlich, ob eine bereits vorhandene oder zu erwartende starke Nutzung durch den Radverkehr gegeben ist. Weiter wird betrachtet, wie die Führung des Radverkehrs am Beginn und Ende der jeweiligen vorgeschlagenen Fahrradstraßen zu gestalten ist und ob Interessenkonflikte bestehen (beispielsweise durch Linienbusverkehr, stark genutzte Zufahrten oder ähnliches). Auch die bauliche Gestaltung spielt eine Rolle. Das Vorhandensein baulicher Radwege schließt die Einrichtung einer Fahrradstraße aus (wegen des Bündelungsgedankens auf der Fahrbahn).

Mehr Informationen zu Fahrradstraßen finden Sie HIER.

Stand September 2024 gibt es 95 Fahrradstraßen mit einer Gesamtlänge von gut 44 Kilometern in München.

Grundsätzliches Ziel des Mobilitätsreferates sind gemäß dem vom Stadtrat übernommenen Bürger*innenbegehren Radentscheid baulich geschützte Radwege mit einer Breite von mindestens 2,30 Meter pro Fahrtrichtung entlang aller Straßen mit hohem Kfz-Aufkommen oder zulässigen Geschwindigkeiten über 30 km/h. Abseits solcher Strecken oder wo die räumlichen Verhältnisse dies nicht zulassen bzw. andere Gründe dagegensprechen, sind auf der Fahrbahn abmarkierte Radfahrstreifen oder Schutzstreifen eine alternative Möglichkeit. Die Kernfahrbahn sollte mindestens 4,5 Metern ohne Leitlinie betragen (bei Bus- oder Lkw-Verkehr: mindestens 5 Meter).

Zur Vermeidung von Konflikten mit Autofahrenden beim Öffnen der Türen werden zusätzlich zu Radfahr- und Schutzstreifen jeweils Sicherheitsräume zum Parkbereich hin markiert, sogenannte Sicherheitstrennstreifen, die zwischen 0,5 und 0,75 Meter betragen.

Unter Radfahrstreifen versteht man, den mit durchgezogener breiter Linie auf der Fahrbahn markierten Radweg. Er ist benutzungspflichtig. Kraftfahrzeuge dürfen ihn – außer zum Erreichen von Parkplätzen - nicht überfahren. Auf dem Radfahrstreifen besteht absolutes Haltverbot. Er ist in der Regel 1,85 Meter breit. Nach Straßenverkehrsordnung (StVO) kann er bei beengten Verhältnissen auch nur 1,5 Meter breit sein. Radfahrstreifen können bei Bedarf aus Gründen der Verkehrssicherheit (beispielsweise zur Vermeidung von unerlaubtem Befahren oder Parken durch Kraftfahrzeuge) rot eingefärbt werden.

Der Schutzstreifen ist dünner gestrichelt markiert und kann als Teil der Fahrbahn von Kraftfahrzeugen, die sich im Verkehr begegnen, auch überfahren werden. Doch auch hier dürfen Kraftfahrzeuge nicht halten. Die Regelbreite beträgt 1,5 Meter, die Mindestbreite nach StVO 1,25 Meter. Wann welche Art von Markierung zum Einsatz kommt, richtet sich nach den Empfehlungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV).

In München werden durchgehend seit 2019 sogenannte „temporäre Fahrradabstellanlagen“ getestet. Dabei handelt es sich um Fahrradabstellplätze, die nur zeitweise genutzt werden können. Mit dem Pilotversuch zu temporären Fahrradabstellanlagen begegnet die Landeshauptstadt dem Wunsch nach neuen Fahrradabstellplätzen an Standorten,
- an denen zu bestimmten Zeiten am Tag oder zu bestimmten Zeiten im Jahr ein erhöhter Fahrradabstellbedarf vorliegt und
- an denen zu wenige Flächen zur Verfügung stehen, um alle vorhandenen Nutzungsansprüche (z.B. Pkw-Parken, Fahrradparken, Flächen für den fließenden Verkehr) gleichzeitig mit einem dauerhaften Infrastrukturangebot versorgen zu können.

Mit dem Pilotprojekt Parken Dual will die Stadt den Bürger*innen eine Parksituation bieten, die zu den wechselnden Abstellbedürfnissen vor Ort passt. Je nach Tages- oder Jahreszeit sind Parkplätze an sechs Pilotstandorten abwechselnd für das Abstellen von Autos oder Fahrrädern ausgewiesen. Durch die doppelte Verwendung derselben Flächen soll der begrenzte öffentliche Raum möglichst optimal genutzt werden. ParkenDual will darüber hinaus dazu beitragen, dass die Barrierefreiheit auf Fußwegen erhöht und das Stadtgrün geschont wird. ParkenDual wird in zwei unterschiedlichen Varianten getestet: Im Tag-Nacht-Wechsel und im Sommer-Winter-Wechsel.

Mehr Informationen hierzu finden Sie HIER.

Der Impuls für neue Fahrradabstellplätze im öffentlichen Raum kann von verschiedenen Seiten erfolgen. In jedem Fall ist wichtig, dass der Bedarf nach neuen Fahrradabstellanlagen in Form konkreter Standortvorschläge formuliert wird.

Bürgerinnen und Bürger haben die Möglichkeit, über neue Standorte für Fahrradabstellplätze in Bezirksausschusssitzungen und Bürgerversammlungen abstimmen zu lassen. Stimmt eine Mehrheit der Anwesenden für den Standortvorschlag, erhält die Stadtverwaltung einen entsprechenden Prüfauftrag in Form einer sogenannten „Bürgerversammlungsempfehlung“.

Eine weitere Möglichkeit für Bürgerinnen und Bürger, einen neuen Standort für Fahrradabstellanlagen einzubringen, ist über die direkte Ansprache des zuständigen Bezirksausschusses. Dazu können Bürgerinnen und Bürger persönlich zu einer der Bezirksausschusssitzungen kommen (Termine sind im Ratsinformationssystem einsehbar: Bezirksausschusstermine). Bei den Bezirksausschusssitzungen gibt es die Möglichkeit, Vertreterinnen und Vertreter des Bezirksausschuss auf das Anliegen anzusprechen. Stimmt der zuständige Bezirksausschuss dem Standortvorschlag zu, kann auch über diesen Weg ein Prüfauftrag für einen neuen Standort für Fahrradabstellanlagen an die Stadtverwaltung ergehen. Weitere Hinweise erhalten Sie auf der Infoseite zum Beantragen neuer Fahrradabstellplätze.

Die Bezirksausschüsse und der Stadtrat können über neue Standorte für Fahrradabstellanlagen abstimmen und den entsprechenden Prüfauftrag an die Stadtverwaltung in Form eines Antrags übermitteln.

Auch innerhalb der Stadtverwaltung kann ein Prüfauftrag erfolgen, zum Beispiel als Bestandteil eines größeren Infrastrukturvorhabens oder aufgrund von Belangen, wie der Verkehrssicherheit oder der Barrierefreiheit.

Alle Prüfaufträge gehen in der Regel an das Baureferat. Wenn dem Baureferat der Bedarf an Fahrradabstellanlagen im öffentlichen Raum vom Mobilitätsreferat bestätigt wird, unterbreitet das Baureferat entsprechende Umsetzungsvorschläge an den Stadtrat bzw. Bezirksausschuss. Der Stadtrat bzw. der Bezirksausschuss erteilt mit einer abschließenden Rückmeldung zu den Vorschlägen an das Baureferat den Realisierungsauftrag für die Installation der Fahrradabstellanlagen.

Die Anzahl von Fahrrädern mit Anhänger, Sonder- und Lastenrädern nimmt seit einiger Zeit zu. Um dieser Situation gerecht zu werden, prüft das Mobilitätsreferat bei neuen Fahrradabstellanlagen, die mehr als 50 Rädern Platz bieten, ob jeweils auch zwei Abstellplätze für Lastenräder, Sonderfahrzeuge oder Räder mit Anhängern möglich sind. Daneben können die Bezirksausschüsse Standort-Wünsche auch speziell für Lastenräder beim Baureferat beantragen. Abstellplätze gerade für Lastenräder finden auch immer mehr Berücksichtigung im Rahmen von städtischen Mobilitätskonzepten.

Weitere Hinweise erhalten Sie auf der Infoseite zum Thema Fahrradparken.

 

Die städtische Nahmobilitätspauschale, aus der neben Projekten zur Förderung des Fußverkehrs vor allem Maßnahmen der Radverkehrsförderung finanziert werden, liegt aktuell bei 25 Mio. Euro pro Jahr.

Dies stellt allerdings nur einen Teilbetrag der insgesamt für den Radverkehr eingesetzten Mittel dar. So wird zum Beispiel bei allen Infrastrukturprojekten immer geprüft, ob auch Verbesserungen für den Radverkehr erfolgen können. Diese werden dann als integrierter Maßnahmenbestandteil mit dem jeweiligen Projekt verwirklicht. Eine konkrete Zuordnung der dabei auf die Radverkehrsinfrastruktur entfallenen Teilbeiträge ist nicht möglich.

Florian Paul ist seit frühester Kindheit begeisterter Radlfahrer in München. Die Initialzündung für die berufliche Auseinandersetzung mit dem Thema Radverkehr kam während der VeloCity-Fahrradkonferenz in München im Jahr 2007 und der anschließenden Diplomarbeit zur Radverkehrsförderung im Kreisverwaltungsreferat.  Nach beruflichen Stationen als Projektleiter in der strategischen Planung bei der Münchner Verkehrsgesellschaft (MVG) und als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Verkehrstechnik der Universität der Bundeswehr München, konnte Florian Paul im Mai 2017 seinen Traumjob als Radverkehrsbeauftragter in seiner Heimatstadt antreten. Dabei möchte er aktiv an einer nachhaltigen Verkehrsplanung mitgestalten und Verkehrskonzepte für eine lebenswerte und umweltorientierte Mobilitätsentwicklung für München entwickeln. 
Die Förderung des Radverkehrs ist für ihn eine Herzensangelegenheit, der er sich als Koordinator an der Schnittstelle zwischen Verwaltung, Politik, Bürgern und Öffentlichkeit mit viel persönlichem Engagement und Leidenschaft widmet. 

Florian Paul ist promovierter Bauingenieur mit einem Diplom in Geographie. In seiner Doktorarbeit hat er sich intensiv mit Maßnahmen und Handlungsfeldern zur Förderung des Radverkehrs in München beschäftigt.

In München gilt grundsätzlich, dass Fahrradabstellmöglichkeiten durch die jeweiligen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer auf Privatgrund errichtet werden müssen. Demnach muss bei neuen Bauvorhaben schon im Genehmigungsverfahren nachgewiesen werden, dass ausreichend Fahrradabstellanlagen realisiert werden (hier finden Sie die aktuelle Fahrradabstellsatzung). Kann der Bedarf an Fahrradabstellanlagen nicht auf Privatgrund gedeckt werden (zum Beispiel in bestehenden dichten Wohngebieten), ist es möglich, Fahrradabstellanlagen im öffentlichen Raum zu errichten. Sehen Sie sich hierzu auch die Infoseite zum Beantragen neuer Fahrradabstellplätze an.

Stadtweit gibt es aktuell etwa 40.000 öffentliche Fahrradabstellplätze in kleinen dezentralen und großen zentralen Abstellanlagen (Stand Herbst 2021). Das Angebot an Radlstellplätzen wird kontinuierlich weiter ausgebaut. Sehen Sie sich hierzu die Infoseite zum Thema Fahrradparken an.

Eine Übersicht über Termine und Orte aller Radl-Sicherheitschecks finden Sie in unserer Terminübersicht.

Die Neuauflage des Münchner Radlstadtplans ist im August 2024 erschienen. Der neue Radlstadtplan ist kostenlos an den Ausgabestellen in der Stadt-Information im Rathaus (Marienplatz 8), im PlanTreff (Blumenstraße 31) und beim Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (ADFC) in der Platenstraße 4 erhältlich sowie selbstverständlich am Infostand bei allen Veranstaltungen zum Thema Radverkehr. Eine Online-Version mit weiteren Funktionen, wie beispielsweise Adresssuche und Streckenabmessung, finden Sie hier.

Der Radlstadtplan wird etwa alle drei bis vier Jahre angepasst. Ihren Hinweis nehmen wir gerne auf und überprüfen diesen, sobald eine Überarbeitung des Radlstadtplans ansteht.

Schreiben Sie uns an kontakt@muenchenunterwegs.de

Die Stadtpolitik macht es sich zur Aufgabe, das Radverkehrsklima in München weiter zu verbessern. Eine Maßnahme ist in diesem Zusammenhang die Öffnung von Einbahnstraßen im gesamten Stadtgebiet für den gegenläufigen Radverkehr. Mittlerweile sind in München deutlich mehr als die Hälfte aller Einbahnstraßen für den Radverkehr auch in die Gegenrichtung freigegeben.
Die Öffnung von geeigneten Einbahnstraßen für den gegenläufigen Radverkehr bedeutet eine bessere Erschließung des jeweiligen Viertels. Die Verkehrssituation wird dadurch für die Anwohnenden erleichtert und dient gleichzeitig der Entschärfung des ordnungswidrigen Radfahrens entgegen der Fahrtrichtung oder auf Gehwegen.

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) sieht hierfür die folgenden Kriterien vor:
a) Tempo-30
b) eine entsprechende Fahrbahnbreite, die eine sichere Begegnung von Rad und anderen Fahrzeugen ermöglicht. Die Breiten liegen hier bei 3 Metern oder 3,5 Metern, falls ein Linienbus durch diese Straße fährt.

Es gelten die Vorschriften des Vorbeifahrens und nicht des Überholens. Das heißt, im Zweifel müssen die Verkehrsteilnehmenden anhalten, wenn die vorgeschriebenen Überholabstände nicht einzuhalten sind und sich arrangieren. Im Übrigen gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme im Straßenverkehr.
Ein- und Ausfahrtbereiche werden innerhalb von Tempo-30-Zonen aus Gründen der Verwaltungsökonomie (Kosten, Personal) nicht mehr markiert.
Markierungen erfolgen nur noch in Übergangsbereichen oder an besonderen Stellen, die dies aus Verkehrssicherheitsgründen erfordern.

Grundsätzliches Ziel des Mobilitätsreferates sind gemäß dem vom Stadtrat übernommenen Bürger*innenbegehren Radentscheid baulich geschützte Radwege mit einer Breite von mindestens 2,30 Meter pro Fahrtrichtung entlang aller Straßen mit hohem Kfz-Aufkommen oder zulässigen Geschwindigkeiten über 30 km/h. Wo noch alte, zu schmale und teilweise durch Wurzel- und andere Schäden beeinträchtige Radwege vorhanden sind, kann es dagegen sinnvoll sein, die Benutzungspflicht für Radwege aufzuheben und den Radverkehr auf der Fahrbahn zu führen. Hierbei spielt auch eine Rolle, dass Radfahrende hinter Sichthindernissen wie Baumreihen vom Kfz-Verkehr in Kreuzungsbereichen schlechter gesehen werden.

Eine Anordnung der Radwegbenutzungspflicht lässt die Straßenverkehrsordnung da zu, wo nach objektiven Kriterien eine Gefährdung des Radverkehrs auf der Fahrbahn besteht. Im Münchner Stadtgebiet gibt es aktuell rund 360 benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen.
Die Wahl dafür, ob die Benutzungspflicht aufgehoben wird oder nicht, hängt von vielen unterschiedlichen Kriterien ab: Zum Beispiel von der vorherrschenden Geschwindigkeitsregelung, dem Kraftfahrzeugaufkommen und wieviel Platz auf der Fahrbahn für die Verkehrsteilnehmenden gegeben ist. Entscheidend ist das Vorliegen einer konkreten Gefahrenlage für den Radverkehr auf der Fahrbahn. Bei von Fahrbahnen abgesetzten Radwegen versucht die Verwaltung aber grundsätzlich im Bereich von Kreuzungen die Radverkehrsanlagen möglichst vorher baulich oder mit Markierungen an die Fahrbahnen heran zu führen, weil dann der Radverkehr von abbiegenden Kraftfahrzeugen besser wahrgenommen werden kann. Die Entscheidungen fallen immer im Einklang mit den aktuellen Empfehlungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV).
 
Wird die Benutzungspflicht aufgehoben, so werden die Anwohnenden entsprechend unterrichtet. Häufig glauben Radfahrende, dass sie auf dem baulichen Radweg sicherer sind und fahren daher nicht auf der Straße, selbst wenn die Benutzungspflicht aufgehoben wurde. Allerdings ist hierfür oft auch die Fahrweise einzelner Autofahrender ein Grund, die zu wenig Abstand halten, hupen und gestikulierend auf den alten, nicht mehr benutzungspflichtigen Radweg verweisen. Um dies zu ändern, kann ein besonderes Schild aufgestellt werden, das Kfz- und Radverkehr gleichermaßen darauf hinweist, dass die Benutzungspflicht des vorhandenen, alten Radwegs aufgehoben und das Radfahren auf der Straße ausdrücklich erlaubt ist.

Aus Sicherheitsgründen ist es sinnvoll, in besonderen Konfliktbereichen die Radwege innerhalb von Markierungen rot einzufärben.

Beispiele für die regelmäßige Einfärbung sind Fahrradfurten über freilaufende Rechtsabbiegespuren oder Radfahrstreifen, die zwischen Rechtsabbiege- und Geradeaus-Spuren für den Kfz-Verkehr an eine Ampel führen. Auch wenn geradeaus fahrende Radler*innen und rechtsabbiegende Autos gleichzeitig grün haben, kommt eine Roteinfärbung infrage.

Anträge von Bürger*nnen oder Bezirksausschüssen auf Roteinfärbung können direkt an das Baureferat gerichtet werden.
Rechtlich gesehen, haben rotmarkierte Radwege keine besondere Bedeutung, erhöhen aber die Aufmerksamkeit und das Bewusstsein für querende Radler*innen.

Grüne Radwege dagegen dienen nicht primär der Vermeidung von Gefahren, sondern der Orientierung: Gemäß den geltenden Standards sind die bereits fertiggestellten Abschnitte der Radschnellverbindungen und des Altstadt-Radlrings in München durchgehend grün eingefärbt. Natürlich werden die oben genannten Gefahrenstellen auch entlang der Radschnellverbindungen und des Altstadt-Radlrings in rot hervorgehoben.

Gemeinsame Geh- und Radwege sind benutzungspflichtig und mit einem blauem Schild gekennzeichnet. Auf diesen Wegen gilt die Pflicht der Rücksichtnahme auf Zu Fuß-Gehende sowie „Schrittgeschwindigkeit“.
Die gemeinsamen Geh- und Radwege müssen mindestens 2,5 Meter breit sein.

Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen den Gehweg mit Fahrrädern benutzen. Ein Elternteil oder eine andere Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf das Rad fahrende Kind unter acht Jahren auf dem Gehweg begleiten. Darüber hinaus ist das Radfahren auf Gehwegen und in Fußgängerbereichen nur dort erlaubt, wo dies mit dem Zusatzschild „Radfahrer frei“ gekennzeichnet ist oder wo die Fläche als gemeinsamer Geh- und Radweg ausgewiesen ist. Es gilt in allen Fällen die Pflicht der Rücksichtnahme auf Fußgänger*innen sowie „Schrittgeschwindigkeit“. Eine Zusatzbeschilderung „Schrittgeschwindigkeit“ erfolgt nur in besonders kritischen Einzelfällen. Der Radverkehr wird in der Regel nicht bei Rad-Hauptrouten oder bei Abschüssigkeit gemeinsam mit dem Fußverkehr auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg geführt.

Durch Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärung wird gezielt auf das Verhalten der Radfahrenden eingewirkt. Schauen Sie sich dazu auch die Info-Seite zu unserer Verkehrssicherheits-Kampagne Merci Dir an. Die Stadtverwaltung steht zudem in ständigem Kontakt mit dem Polizeipräsidium München, das durch eine Reihe von Schwerpunktaktionen – Radfahren auf Gehwegen oder entgegen der Fahrtrichtung – die Radfahrenden, neben der normalen Verkehrsüberwachung, intensiv überwacht.

Ja, Radfahrende werden in den Fußgängerzonen von der Kommunalen Verkehrsüberwachung (KVÜ) und der Polizei kontrolliert und bei Falschverhalten verwarnt.

Die Beseitigung von Schrotträdern, die vom Baureferat neben den eigentlichen Aufgaben des Straßenunterhalts wahrgenommen wird, ist aus rechtlicher Sicht nicht unproblematisch und wird deshalb in Zusammenarbeit mit der Polizei durchgeführt. Offensichtliche, also völlig fahruntaugliche Schrotträder oder Fahrradteile können problemlos beseitigt werden. Bei so genannten „herrenlosen“ Rädern, bei denen zu vermuten ist, dass sie längere Zeit nicht mehr benutzt wurden, ist die Beseitigung schwieriger.
Nach der Straßenverkehrsordnung ist das Abstellen von Fahrrädern auf öffentlichem Verkehrsgrund ohne Einschränkung erlaubt und nicht weiter geregelt. Es gelten nur die allgemeinen Grenzen der Rechtsausübung, das heißt, keine vermeidbare Belästigung oder Behinderung anderer sowie keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit. Das Abstellen von Fahrrädern auf öffentlichem Verkehrsgrund ist ansonsten grundsätzlich unbefristet erlaubt.
Das Baureferat beseitigt trotz der beschriebenen Schwierigkeiten im Rahmen der personellen Möglichkeiten laufend Schrotträder. Allein im Bereich innerhalb des Mittleren Ringes werden jedes Jahr immerhin fast 2.000 Räder entfernt.
An neuralgischen Punkten wie z. B. am Hauptbahnhof oder Marienplatz werden immer wieder Beseitigungsaktionen durchgeführt, wobei auch hier nur die eindeutig als Schrott eingestuften Räder abtransportiert werden können. Einzelne verkehrsbehindernd aufgestellte Räder können sofort vom Straßenunterhaltsdienst entfernt werden, wobei das Abstellen der Räder auf den öffentlichen Verkehrsflächen (an Beleuchtungsmasten, Verkehrszeichen, U-Bahn-Aufgängen) jedoch grundsätzlich noch keine Verkehrsbehinderung darstellt, solange ausreichend Platz für die anderen Verkehrsteilnehmer vorhanden ist.


Um dem Baureferat Schrotträder zu melden, klicken Sie bitte HIER.

Die nächste Fundradversteigerung findet der Radl-Dult statt. Den Termin hierfür finden Sie in unserer Terminübersicht. Weitere Termine erfragen Sie bitte direkt beim Fundbüro der Landeshauptstadt München.

Grundsätzlich gilt: Je höher der Luftdruck ist, umso leichter fährt sich das Rad und umso schwerer hat es ein Fremdkörper, die Schutzhülle zu durchbohren. Gleichzeitig nehmen bei höherem Luftdruck auch die Dämpfungseigenschaften ab, da der Mantel unter höherem Druck härter ist.

Der minimale und der maximale Luftdruck, den ein Fahrradmantel verträgt, wird an den Seitenflächen des Fahrradmantels in der Regel in PSI/Bar angegeben.

Für das typische Radfahren in der Stadt mit einem City-Rad empfehlen unsere Radlsicherheits-Experten zwischen 3,5 und 4,5 Bar.

Je älter aber der Schlauch und der Mantel sind, umso geringer sollte der Luftdruck sein. Sonst besteht die Gefahr des Reißens oder Platzens von Schlauch und Mantel. Als Untergrenze für alte Mäntel wird daher ein Reifendruck von 2,5 Bar empfohlen.

Die Benutzung der Grünanlagen ist in der Satzung der Landeshauptstadt München über die Benutzung der städtischen öffentlichen Grünanlagen vom 12. August 1991 geregelt.
Das Radfahren ist in städtischen Grünanlagen grundsätzlich mit Ausnahme auf den hierfür freigegebenen und gekennzeichneten Anlagewegen untersagt. Es können Bußgelder verhängt werden. Die Grünanlagenaufsicht liegt beim Baureferat (Gartenbau). Im Einzelfall sorgt auch die Polizei im Rahmen ihrer Kapazitäten für die Durchsetzung der Bestimmungen der Grünanlagensatzung. Einige Grünanlagenbefinden sich außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Landeshauptstadt München (LHM). So wird beispielsweise der Großteil des Olympiaparks von der Olympiapark GmbH verwaltet. Weitere Beispiele für Grünanlagen außerhalb der Grünanlagensatzung der LHM sind der Englische Garten und der Schlosspark Nymphenburg, die der bayerischen Schlösser- und Seenverwaltung unterliegen.

Radwege werden bei Schneefall von mindestens 3 cm geräumt. Salz wird nur im Hauptstraßennetz und auf Straßen mit Buslinien gestreut. Innerhalb des Mittleren Rings ist der erste Räumeinsatz nach 3 Stunden abgeschlossen. Auf aktuell circa 155 km Winterrouten des Radlnetzes wird innerhalb von 2 Stunden geräumt. Zusätzlich werden diese Radwege innerhalb von 24 Stunden nach dem Schneefall und in der Tauphase geräumt.


Ausführlichere Informationen finden Sie HIER.

Vorschläge für Fahrradstraßen sollten Sie grundsätzlich an den entsprechenden Bezirksausschuss (BA) weitergeben. Dieser kann am besten bewerten, welche Standorte dafür geeignet sind. Sofern ein Vorschlag vom BA befürwortet wird, überprüft das Mobilitätsreferat alle weiteren Details.

Eine Übersicht der Bezirksausschüsse finden Sie hier: https://www.muenchen.de/rathaus/Stadtpolitik/Bezirksausschuesse.html

Neue bauliche Radwege werden meist im Zusammenhang mit weiteren Umbaumaßnahmen umgesetzt. Die dafür erforderlichen Beschlüsse erfordern eine intensive Auswertung von Daten und Informationen. Zudem stehen nicht an allen Stellen ausreichend freie Flächen zur Verfügung, um Radinfrastruktur unterzubringen. Wir bitten Sie bei Vorschlägen zu fehlenden Radwegverbindungen um Geduld. Eine schnelle Umsetzung ist selten möglich.

Die Sicherheit des Radverkehrs hat die höchste Priorität. Gleichwohl bedeutet aber die Anpassung der Verkehrsinfrastruktur durch einen Umbau eine intensive planerische Vorarbeit, die mitunter mehrere Jahre in Anspruch nehmen kann. Aus Kapazitätsgründen müssen wir Sie deshalb um Geduld bitten.

Einbahnstraßen werden sukzessive und stadtviertelweise überprüft. Ihren Hinweis beziehen wir mit ein, sobald dieser Stadtbezirk zur Überprüfung ansteht. Sofern eine Überprüfung bereits stattgefunden hat und eine Öffnung nicht möglich war, melden wir uns bei Ihnen.

Die Überprüfung der Radwegbenutzungspflicht in München erfolgt flächendeckend und stadtviertelweise in Abstimmung mit den örtlichen Bezirksausschüssen und der Polizei. Ihren Hinweis beziehen wir mit ein, sobald dieser Stadtbezirk zur Überprüfung ansteht.  

Vorschläge für weitere Fahrradabstellanlagen sollten Sie grundsätzlich an den entsprechenden Bezirksausschuss (BA) weitergeben. Dieser kann am besten bewerten, welche Standorte dafür geeignet sind. Sofern ein Vorschlag vom BA befürwortet wird, überprüft das Mobilitätsreferat alle weiteren Details. Weitere Hinweise erhalten Sie auf der Infoseite zum Beantragen neuer Fahrradabstellplätze.

Eine Übersicht der Bezirksausschüsse finden Sie HIER.

Die Grundvoraussetzung für Sicherheit im Straßenverkehr ist ein verkehrssicheres Fahrrad. Hierfür braucht es:

  • zwei voneinander unabhängig wirkende Bremsen (zum Beispiel Handbremse vorne und Rücktrittbremse hinten),
  • einem weißen Scheinwerfer vorne (empfohlen mit Standlichtfunktion),
  • einen weißen Reflektor vorne (darf in Scheinwerfer integriert sein),
  • einen roten Rücklicht mit integriertem Reflektor (empfohlen mit Standlichtfunktion),
  • einen roter Großflächen-Reflektor hinten mit der Kennzeichnung „Z“ (darf in Rücklicht integriert sein),
  • je Laufrad zwei gelbe Speichenreflektoren („Katzenaugen“) bzw. reflektierende weißen Speichenclips und/oder ringförmige reflektierende weißen Streifen an den Reifenflanken oder den Felgen sowie
  • rutschfeste und festverschraubte Pedale, die mit je zwei gelben Pedalreflektoren ausgestattet sind.

 

Um sicherzustellen, dass bei Neubau- und Sanierungsprojekten eine ausreichende Zahl geeigneter Fahrradabstellplätze auf privatem Grund geschaffen wird, wurde analog zur Stellplatzsatzung für Kfz-Stellplätze eine Fahrradabstellsatzung erlassen, in der die Mindestzahl an Fahrradabstellplätzen festgelegt wird, die bereitzustellen sind. Darin ist verankert, ob und welche konkreten Ausgestaltungsstandards wie beispielsweise Überdachung/Wetterschutz, barrierefreie Erreichbarkeit, verkehrsgünstige Lage und Berücksichtigung des steigenden Abstellbedarfs für Fahrradanhänger oder Spezialfahrräder und anderes einzuhalten sind.

Zusätzlich errichtet die Landeshauptstadt München dezentrale Fahrradabstellanlagen auf öffentlichem Grund, bei denen auch Lastenradabstellplätze mit festen Anlehnen und Bodenpiktogramm umgesetzt werden können. Neue Standorte für dezentrales Fahrradparken werden im Auftrag und in Abstimmung mit dem zuständigen Bezirksausschuss geprüft. Auch Bürger*innen haben die Möglichkeit, im Rahmen von Bürgerversammlungen oder über ihren Bezirksausschuss neue Standorte für Fahrradabstellanlagen anzuregen und prüfen zu lassen. Weitere Hinweise erhalten Sie auf der Infoseite zum Beantragen neuer Fahrradabstellplätze.

München verfügt mit derzeit etwa 28.000 (Stand 31. Dezember 2021) städtischen Fahrradabstellmöglichkeiten an vielen Haltestellen des öffentlichen Personenverkehrs im Stadtgebiet über ein gutes Angebot für Bike+Ride-Kund*innen. Der häufig geäußerte Wunsch nach einer Erweiterung der Mitnahmemöglichkeiten von Fahrrädern in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist kurzfristig wegen der hohen Auslastung der S- und U-Bahnen an Wochentagen nicht zu erfüllen. Bereits existierende Anlagen in städtebaulich weniger sensiblen Lagen sollen, wie im „Gesamtkonzept für P+R-Anlagen sowie B+R-Anlagen in München“ vom Stadtrat am 24. Januar 2007 beschlossen, nach Möglichkeit nachträglich mit einem Wetterschutz versehen werden. Dabei sind neben dem zusätzlichen Platzbedarf und den Projektkosten auch der deutlich höhere Unterhaltsaufwand und die erhöhten Folgekosten für überdachte Abstellanlagen zu berücksichtigen.

Die Nutzung von in Fahrtrichtung links liegenden baulichen Radwegen ist innerorts die mit Abstand häufigste Unfallursache für Radfahrende. Bauliche Radwege können daher nur nach sorgfältiger Prüfung in Gegenrichtung freigegeben werden. Auf Straßen mit Mittelstreifen, Straßenbahntrassen, dichter seitlicher Nutzung und schlechter Querungsmöglichkeit besteht ein erhöhter Bedarf, Radwege in beiden Richtungen zu benutzen. In diesen Fällen ist Handlungsbedarf gegeben.
Dabei wird zunächst vor allem geprüft, ob durch verbesserte Querungsmöglichkeiten, zum Beispiel durch Maßnahmen an den Kreuzungen, die Falschfahrerrate gesenkt werden kann. 
Ist dies nicht der Fall, dann kann die Freigabe in beide Fahrtrichtungen geprüft werden. Voraussetzung für die Freigabe ist, dass die Breite einschließlich des Sicherheitsraumes die Begegnung von Radfahrern mit ausreichendem Abstand erlaubt (2,5 Meter, mindestens aber 2 Meter plus 0,5 Meter für den Sicherheitsraum), nur wenige Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreiche Grundstückszufahrten zu passieren sind und dort auch zwischen dem in Gegenrichtung fahrenden Radverkehr und dem Kfz-Verkehr ausreichende Sicht besteht.