Verfahren zum Ausbau von Ladeinfrastruktur (Normalladen)

im öffentlichen Raum der Landeshauptstadt München

Die Landeshauptstadt München forciert derzeit den Ausbau einer flächendeckenden und bedarfsgerechten Ladeinfrastruktur für Pkw als zentralen Baustein der Transformation hin zu einer klimaneutralen motorisierten individuellen Mobilität (Antriebswende). Der Ausbau erfolgt im gesamten Stadtgebiet, das sich in acht gleichwertige, räumlich definierte Flächenkontingente gliedert. Die Definition dieser acht Kontingente erfolgte anhand der stadtbezirksweise ermittelten Ladebedarfe und ist in der Anlage „Übersicht Kontingente und Ladebedarf“ näher dargestellt. Ziel ist es, möglichst schnell eine Verdoppelung der heutigen Anschlussleistung auf rund 55 MW im öffentlichen Raum zu erreichen.

Die Landeshauptstadt München sucht zu diesem Zweck ladepunktbetreibende Unter­nehmen (nachfolgend „Charge Point Operator“), die geeignet sind, die ent­sprechende Ladeinfrastruktur für Normalladen ordnungsgemäß durch die notwendigen Genehmigungs­verfahren zu führen, eigenwirtschaftlich aufzubauen und für den Zeitraum von 9 Jahren zu betreiben.

An die ­Ladeinfrastruktur sowie an die Standortwahl werden auf der Grundlage der Sondernutzungsrichtlinie (SoNuRL) der Landeshauptstadt München allgemeine Anforderungen gestellt. Ferner werden funktionale und stadtplanerische Kriterien etwa zur barrierefreien Nutzung von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur formuliert, die im Weiteren in den Kapiteln 10 und 11 näher beschrieben werden. Es gilt die Sondernutzungsgebührensatzung (SoNuGebS) der Landeshauptstadt München.

Durch ihre Beschlüsse vom 24. April 2024 (Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 12728), vom 02.10.2024 (Sitzungsvorlage 20-26 / V 13871) sowie vom 27.11.2024 (Sitzungsvorlage 20-26 / V 14763) hat die Vollversammlung des Stadtrates der Landeshauptstadt München die Voraussetzungen für die Durchführung dieses Verwaltungsverfahrens geschaffen und die Sondernutzungsrichtlinie sowie die Sondernutzungsgebührensatzung geändert, um eine einheitliche Handhabe von Ladeinfrastruktur im Rahmen der bevorstehenden Genehmigungs­verfahren zu gewährleisten.

Das nun angestoßene Verwaltungsverfahren sieht die Auswahl je eines Charge Point Operators (CPO) pro Flächenkontingent vor. Interessierte CPOs können sich auf ein Flächenkontingent oder auch auf mehrere Flächenkontingente bewerben. Die formelle und inhaltliche Prüfung erfolgt dabei kontingentspezifisch.

Für die Bewerbung auf ein Kontingent reichen interessierte CPOs fristgerecht nach Bekannt­machung des Verfahrens die vollständigen Unterlagen für die Antragsstellung von zunächst 10 Ladepunkten ein. Nach Zuschlagserteilung ist binnen 3 Monaten die Mikroverortung aller Standortvorschläge über die darüber hinaus zu errichtende Ladeinfrastruktur für das gesamte Kontingent einzureichen (Standortkonzept). Die erforderlichen Anträge für den Gesamtausbau von Ladeinfrastruktur in dem jeweiligen Kontingent sind bis spätestens bis 31.12.2026 beim Mobilitätsreferat der Landeshauptstadt München einzureichen. Weitere Ausführungen hierzu können dem Kapitel 4 entnommen werden.

Fristende ist der 06. März 2025 – 23:59 Uhr.

Verspätete oder unvollständige (bzw. nach Aufforderung nicht vervollständigte) Antrags­unterlagen werden nicht berücksichtigt. Alle detaillierten Informationen zum Verfahren sind den nachstehenden Ausführungen zu entnehmen.

Acht Flächenkontingente: Ladebedarfe durch Zubau an Anschlussleistung

Der Ausbau erstreckt sich über das gesamte Stadtgebiet, das in acht gleichwertige und räumlich definierte Kontingente unterteilt ist. Diese Kontingente wurden auf Basis der stadtbezirksweise ermittelten Ladebedarfe durch Zubau einer mittelfristigen Anschlussleistung festgelegt. Interessierte CPOs können sich auf ein Flächenkontingent oder auch auf mehrere Kontingente bewerben.

Der CPO muss nach Zuschlag auf eines oder mehrere Kontingente die Ladeinfrastruktur bis zur ermittelten Anschlussleistung – entsprechend den Anschlussleistungen der beinhalteten Stadtbezirke – errichten.

 

 

Eine konkrete Angabe der jeweils zu errichtenden Anschlussleistungen in den Kontingenten bzw. in den enthaltenen Stadtbezirken sowie weiterführende Informationen sind der Anlage „Übersicht Kontingente und Ladebedarf“ zu entnehmen.

Hinweis zu einem laufenden Gerichtsverfahren:

Interessierte Betreiber*innen müssen beachten, dass bei der Landeshauptstadt München derzeit ein Klageverfahren am Verwaltungsgericht München hinsichtlich der Erteilung von Genehmigungen für Ladeeinrichtungen anhängig ist, dessen Ausgang noch ungewiss ist. Je nach Ergebnis des Verfahrens kann es zu Auswirkungen auf das aktuelle Genehmigungsverfahren kommen. Das Mobilitätsreferat der Landeshauptstadt München wird die interessierten Betreiber*innen rechtzeitig über eventuelle Auswirkungen auf das laufende Verfahren in geeigneter Weise informieren.

Informationen

Das Auswahlverfahren für potenzielle Betreiber*innen von Ladeeinrichtungen (nachfolgend CPO = „Charge Point Operator“ genannt) knüpft an den stadtbezirksweise ermittelten Ladebedarf an (siehe „Übersicht über Kontingente und Anschlussleistung“). Der städtische Ladebedarf ist in acht räumlich definierte Kontingente aufgeteilt, auf die sich interessierte CPOs bewerben können.
 
Für eine Bewerbung auf ein Kontigent müssen interessierte CPOs fristgerecht nach Bekanntmachung des Verfahrens die vollständigen Unterlagen (siehe Ziffer 2 im Hinweisblatt „Auswahlkriterien“) zur Antragstellung einreichen.
 
Fristende: 06/03/2025, 23:59 Uhr
 
Verspätete nicht vervollständigte Anträge werden für das Auswahlverfahren nicht berücksichtigt. Das Einreichen mehrerer Anträge eines CPOs auf dasselbe Kontingent ist nicht zulässig.
 
Die Antragsunterlagen sind einzureichen per Post oder per E-Mail bei:
 
Landeshauptstadt München
Mobilitätsreferat
MOR-GB2.222
Implerstraße 9
81371 München
E-Mail: cpo.mor@muenchen.de
 
Zur Sicherstellung einer fristgerechten Abgabe per Posteinwurf dient der Rathausbriefkasten an der Rathauspforte am Marienplatz. An diesem Briefkasten wird der Eingang des Antrages tagesgenau erfasst. Bei einer Antragseinreichung per E-Mail ist der Zeitstempel des Eingangs der E-Mail ausschlaggebend.
 
Einzureichen sind folgende Unterlagen:

  • vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular zum Kontingent mit zehn Standortvorschlägen je zu bewerbendes Kontingent, wovon mindestens zwei Ladestandorte in jedem Stadtbezirk des jeweilig ausgewählten Kontingents vorgeschlagen werden
  • Strategieblatt (max. 2 Seiten DIN A4) über die konzipierte Herangehensweise für den darüber hinaus beabsichtigten Ausbau der Ladeinfrastruktur bis zum Erreichen des jeweiligen kontingentspezifischen Ladebedarfs
  • vollständig ausgefüllte Anlage „Standortvorschlag“ für jeden Ladestandort
  • für jeden Ladestandort:
    o   bemaßte Planungsskizze im Maßstab 1:100
    o   Farbfotodokumentation
    o   Nachweis eines Zugangs zum Stromnetz (Auszug aus Planauskunft SWM Infrastruktur unter Infrastruktur unter https://www.swm-infrastruktur.de/planauskunft)
  • Technische(s) Produktdatenblatt/blätter der verwendeten Ladeeinrichtung(en)
     
    Weitere Details zur Vollständigkeit und Inhalt der einzureichenden Unterlagen sind dem Hinweisblatt „Auswahlkriterien“ in der Infobox ist zu entnehmen. Die fristgerechte Übermittlung der darin genannten Unterlagen und Informationen ist entscheidend für die Zulassung zur Kontingentvergabe für den Ausbau der Ladeinfrastruktur für PKW (Normalladepunkte) auf öffentlichem Grund der Landeshauptstadt München.

Nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Unterlagen erfolgt eine Vorprüfung der eingegangenen Unterlagen in Bezug auf die Einhaltung der formellen Voraussetzungen. Im Rahmen der formellen Vorprüfung wird die Vollständigkeit der Unterlagen geprüft.
 
Allen bewerbenden CPOs kann bei heilbaren Formfehlern (beispielsweise Flüchtigkeitsfehler oder fehlende Unterschrift) sowie zur Klärung von Verständnisfragen (beispielsweise zur Verortung eines Ladestandortes bei ungenauer Angabe etwa wg. fehlender Hausnummernangabe) eine einmalige Frist von einer Woche ab einer Aufforderung durch das Mobilitätsreferat zur Nachreichung eingeräumt werden.
 
Das Mobilitätsreferat bittet in diesem Zusammenhang um besondere Sorgfalt, um Flüchtigkeitsfehler zu vermeiden und die formelle Prüfung der Antragsunterlagen möglichst zügig abschließen zu können.
 
Anschließend werden die eingegangenen Unterlagen einer inhaltlichen Vorprüfung unterzogen. Dabei wird zunächst geprüft, ob die weiteren Auswahlkriterien erfüllt sind. Im nächsten Schritt erfolgt eine detaillierte Überprüfung der vorgeschlagenen Standorte für Ladeeinrichtungen, um sicherzustellen, dass diese weder den Ausschlusskriterien gemäß Absatz 5 entsprechen noch den Eignungskriterien gemäß den Absätzen 7 bis 18 des § 17 a SoNuRL widersprechen. Die Ausschlusskriterien sowie die Eignungskriterien spiegeln sich in den Angaben in der Anlage zum jeweiligen Standortvorschlag wider. Ziel der formellen und inhaltlichen Prüfung durch das Mobilitätsreferat wird es sein, die Plausibilität der von den CPOs eingereichten Standortvorschläge festzustellen und um eine grundsätzliche Eignung (nach offensichtlichen Kriterien) als Standort einer Ladeeinrichtung abzuleiten.

Sollten mehrere CPOs Interesse an einem Kontingent haben und sich nach Abschluss der Vorprüfung gemäß den Auswahlkriterien und in Folge der Einhaltung der Standorteignungskriterien aller im Antrag enthaltenen Standortvorschläge der zehn Ladestandorte qualifizieren, entscheidet das Los.
 
Der Zeitpunkt der Durchführung des Losverfahrens sowie eines endgültigen Zuschlages auf ein beworbenes Kontingent kann aufgrund der unbekannten Anzahl der eingegangenen und zu prüfenden Anträge zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Verfahrens noch nicht abgeschätzt werden.
 
Die Durchführung der Verlosung erfolgt durch mindestens drei Mitarbeiter*innen des Mobilitätsreferats aus verschiedenen Bereichen, welche nicht mit dem Verwaltungsverfahren im Rahmen der Errichtung von Ladeeinrichtungen betraut sind. Die Vorbereitung und Durchführung der Losung werden dokumentiert. Die Verlosung erfolgt aufgrund der Geheimhaltungspflicht im Verwaltungsverfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

Die nicht zum Zuge gekommenen CPOs – unabhängig ob im Auswahlverfahren oder nach einem möglichen Losverfahren – erhalten eine förmliche Ablehnung.
 
Der CPO, welcher in einem eventuellen Losverfahren erfolgreich war oder einzig zulässige*r Bewerber*in auf ein Kontingent ist, muss die Ladeinfrastruktur bis zur ermittelten Anschlussleistung (siehe „Übersicht über Kontingente und Ladebedarf“ oder Fachportal Ladeinfrastruktur ) innerhalb des zugesprochenen Kontingents – aufgeteilt in der Anschlussleistung der beinhalteten Stadtbezirke – errichten. Der CPO muss auf dem Gebiet des zugesprochenen Kontingents bis Ende 2026 Antragsunterlagen in Form der „Anlage Standortvorschlag“ für alle Ladestandorte zur Beantragung einer Genehmigung zur Errichtung von Ladeeinrichtungen nach den städtischen SoNuRL einreichen.
 
Die CPOs mit einem oder mehreren zugesprochenen Kontingenten müssen nach Mitteilung über den Zuschlag durch das Mobilitätsreferat binnen einer Frist von drei Monaten die Mikroverortung aller Standortvorschläge für das gesamte Kontingent einreichen (Standortkonzept). Die Standorte der Ladepunkte sind in Form von GPS-Koordinaten im Dezimalgradformat einzureichen und einheitlich in einem strukturierten Dateiformat (z. B. als CSV-, XML- oder JSON-Datei) zu übermitteln, um die Standortdaten leicht verarbeiten zu können und in den stadtinternen GIS-Systemen zu verwenden. Der Zweck hierbei ist darzulegen, dass die vom CPO zu errichtende Anschlussleistung im Kontingent bzw. in den enthaltenen Stadtbezirken erreicht werden kann. Insbesondere besteht durch die Übermittlung GPS-Koordinaten die Möglichkeit durch das Mobilitätsreferat der Landeshauptstadt München die Ladestandorte aus dem Standortkonzept mit zukünftigen Planungen und anderen Flächenkonkurrenzen frühzeitig abzugleichen, womit eine Beschleunigung der Detailprüfung dieser Ladestandorte einhergehen würde.
 
Die Genehmigung zur Errichtung einer Ladeeinrichtung kann erteilt werden, wenn die Standorteignungskriterien eingehalten werden, eine abschließende Standortprüfung (insbesondere Flächenkonkurrenzen mit stadtplanerischen Vorhaben und anderen unlösbaren Nutzungskonflikten) ohne Einwand durch das Mobilitätsreferat erfolgt ist und ein Verfahren zur technischen Abstimmung durch den CPO (privater Maßnahmenträger im Verfahren) ohne Einwand erfolgreich abgeschlossen wurde. Das Verfahren basiert auf der städtischen Aufgrabungsordnung (AufgrO), für welches das Baureferat, HA Tiefbau, Abt. Zentrale Aufgaben zuständig ist. Weitere Ausführungen zum Verfahren sind dem Merkblatt „Technische Standortprüfung“ zu entnehmen.
 
Der erforderliche Anschluss an das Stromnetz erfolgt nach Antragstellung zur Herstellung eines Netzanschlusses bei der SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG.
 
Zusätzlich erforderliche Genehmigungen (z. B. denkmalschutzrechtliche Erlaubnis und Gestattung privatrechtlicher Leitungen) sind eigenständig einzuholen und dem Mobilitätsreferat vorzulegen.

Die Genehmigung von Ladeeinrichtungen durch das Mobilitätsreferat erfolgt je nach Standort durch Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit § 32 Abs. 1 StVO oder als reine Sondernutzung. Die Genehmigung nach § 46 StVO beinhaltet zugleich eine Sondernutzungserlaubnis.
 
Die Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO dürfen nach der Verwaltungsvorschrift zur StVO (vgl. Rn. 6 zu § 46 VwV-StVO) höchstens für eine Dauer von drei Jahren und nur widerruflich ausgestellt werden. Auf Antrag kann bei weiterem Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen eine zweimalige Verlängerung der Genehmigung um jeweils weitere drei Jahre erfolgen. Angestrebt wird grundsätzlich ein Betrieb an einem Ladestandort von neun Jahren. In Einzelfällen einer reinen Sondernutzungserlaubnis wird aus Gründen der Vereinheitlichung der Verwaltungspraxis und insbesondere aus Gründen der Gleichbehandlung analog den Vorgaben zu § 46 StVO vorgegangen.
 
Grundsatz: Betrieb der Ladeinfrastruktur für 3 Jahre mit 2-maliger Verlängerungsmöglichkeit um jeweils 3 weitere Jahre (= 9 Jahre ab Genehmigungserteilung).
 
Ab dem Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der technischen Abstimmung mit dem Baureferat hat der CPO maximal ein Jahr Zeit, die Ladeeinrichtung zu errichten (vgl. § 6 Ziffer 1.2 Satz 2 AufgrO). Andernfalls ist die technische Abstimmung zu wiederholen.
 
Die erteilte Genehmigung(en) werden sich ausschließlich auf die Ladeeinrichtung(en) selbst beziehen. Schutzelemente wie z. B. ein Anfahrschutz, die vom CPO vorgesehen sind, werden nicht Bestandteil der Genehmigung sein. Weitere Maßnahmen zur Absicherung der Ladeeinrichtung (z. B. bei einer Installation auf Fahrbahnniveau) sowie zur Sicherstellung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs werden ausschließlich durch verkehrsrechtliche Anordnungen des Mobilitätsreferates festgelegt.
 
Die Genehmigung durch das Mobilitätsreferat muss mit Nebenbestimmungen versehen werden, um sicherzustellen, dass die genehmigte Maßnahme im Einklang mit den rechtlichen, technischen und öffentlichen Interessen steht.
 
Die Genehmigungen für Ladeeinrichtungen werden mit Nebenbestimmungen versehen, die sowohl allgemeine Auflagen als auch standortspezifische Vorgaben umfassen werden. Die allgemeinen Auflagen berücksichtigen die Anforderungen der Straßenverkehrsbehörde (Mobilitätsreferat) und des Straßenbaulastträgers (Baureferat). Ergänzend können standortspezifische Nebenbestimmungen aus der Abstimmung mit internen Dienststellen der Landeshauptstadt München, externen Stellen wie dem Polizeipräsidium München sowie aus den Rückmeldungen der Spartenträger im Rahmen der technischen Abstimmung mit dem Baureferat in den einzelfallbezogenen Genehmigungen Einklang finden.
 
Die allgemeinen Auflagen können dem Hinweisblatt „Nebenbestimmungen“ entnommen werden.
 
Zur Ausübung der Genehmigung durch das Mobilitätsreferat können außerdem weitere behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen erforderlich sein (z. B. Genehmigung von zusätzlichen Einbauten im Untergrund, Baugenehmigung, verkehrsrechtliche Erlaubnis für eine Arbeitsstelle). Diese müssen eigenverantwortlich vom CPO vor Ausübung der Genehmigung eingeholt werden.

Der CPO beantragt selbstständig die Errichtung eines Netzanschlusses durch die SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG. Die SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG. erstellt den Netzanschluss.
 
Eine Beantragung des Netzanschlusses bei den SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG erfolgt erst nach Aushändigung der Genehmigung des Ladestandortes durch das Mobilitätsreferat.
 
Es sollte von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, den Netzbetreiber nach entsprechender Beauftragung gemäß § 6 Abs. 1 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) um Mitteilung über den voraussichtlichen Zeitbedarf für die Herstellung des Netzanschlusses zu bitten. Eine frühzeitige Abstimmung über diesen Zeitbedarf zwischen dem CPO und dem Mobilitätsreferat wäre für eine zeiteffiziente Errichtung der beantragten Ladeeinrichtung von Vorteil.
 
Weiterführende Informationen hinsichtlich einer Antragstellung und Bedingungen der SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG sind dem Hinweisblatt zum Netzanschluss zu entnehmen.

Für die Errichtung von Ladeeinrichtungen ist vorab eine verkehrsrechtliche Erlaubnis für die Arbeitsstelle einzuholen. Diese Erlaubnis stellt sicher, dass die Maßnahme mit den geltenden verkehrsrechtlichen und sicherheitstechnischen Vorschriften im Einklang steht und die öffentliche Ordnung im Straßenverkehr gewahrt bleibt. Der Antrag ist rechtzeitig vor Beginn der geplanten Errichtung zu stellen, um Verzögerungen zu vermeiden. Detaillierte Informationen zu den erforderlichen Unterlagen, den zuständigen Stellen und den konkreten Anforderungen finden Sie auf der Webseite der Landeshauptstadt München: Informationen zu temporären Anordnungen.
 
Der CPO errichtet die Ladeinfrastruktur, einschließlich der dafür notwendigen baulichen Anpassungen, auf eigene Kosten. Alle Baumaßnahmen, die der CPO im Zusammenhang mit der Genehmigung sowie deren Beendigung zur ordnungsgemäßen Wiederherstellung der Verkehrsflächen an den betroffenen Verkehrsflächen auszuführen hat, erfolgt in Abstimmung mit dem zuständigen Straßenunterhaltsbezirk des Straßenbaulastträgers der Landeshauptstadt München (Baureferat). Eine erforderliche Abnahme der Baumaßnahmen nach Abschluss der Arbeiten durch das Baureferat geht dem einher.

Kontaktdaten:

Landeshauptstadt München
Baureferat
Tiefbau
Straßenunterhalt und -betrieb

Friedenstraße 40
81660 München
strassenunterhalt.bau@muenchen.de

Beschilderung

Um die Ladeeinrichtungen für die berechtigten Fahrzeuge nutzbar und zugänglich zu machen, sollen die angrenzenden Stellplätze entsprechend beschildert und bei Bedarf markiert werden.

Das Mobilitätsreferat entscheidet als Straßenverkehrsbehörde über die jeweils anzuordnende Beschilderung und Markierung im Einzelfall im Rahmen der Erteilung einer verkehrsrechtlichen Anordnung nach § 45 StVO.

Derzeit erfolgt eine einheitliche Beschilderung der Stellflächen an errichteten Ladeeinrichtungen wie folgt:

  • Zeichen 314 StVO
  • Zusatz 0-24 h und Zusatzzeichen 1010-66 StVO („elektrisch betriebene Fahrzeuge“)
  • Zusatz „zwischen 8-20 h nur mit Parkscheibe (Sinnbild) bis 4 Std. im Ladezustand“

 

Mit der gewählten Beschilderung soll unmissverständlich klargemacht werden, dass die Stellflächen vor den Ladepunkten rund um die Uhr ausschließlich elektrisch betriebenen Fahrzeugen vorbehalten sind. Von 8 bis 20 Uhr dürfen die Stellflächen dabei maximal vier Stunden lang genutzt werden, und zwar ausschließlich zum Laden der Fahrzeuge. Hierbei ist eine Parkscheibe gut sichtbar auszulegen. Ab 20 Uhr ist es gestattet, die Stellplätze auch für das „Über-Nacht-Parken“ von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu nutzen. Allerdings müssen die Stellflächen am Folgetag bis spätestens 8 Uhr freigemacht werden, um anderen Berechtigten Platz zu gewähren, außer es erfolgt ein Ladevorgang.

Das Mobilitätsreferat betrachtet diese Beschilderungsvariante als praktikabel und leicht verständlich in Bezug auf die Regelungen. Darüber hinaus hat sie sich in der Praxis der Überwachung als effektiv und gut umsetzbar erwiesen. Anpassungen der Beschilderung bleiben vorbehalten.

Der CPO hat für die zur Nutzung der Ladepunkte erforderlichen Stellplätze eine verkehrsrechtliche Anordnung beim Mobilitätsreferat für die notwendige Beschilderung und ggf. Markierung zu beantragen. Die verkehrsrechtliche Anordnung vom Mobilitätsreferat soll durch den CPO auf eigene Kosten entsprechend der technischen Vorgaben des Straßenbaulastträgers umgesetzt werden.

Für die Erteilung der verschiedenen verwaltungsrechtlichen Genehmigungen fallen folgende Verwaltungsgebühren an:

Maßnahme Verwaltungsgebühr
je Standort ist / sind
 
1 Ladeeinrichtung errichtet 2 Ladeeinrichtungen errichtet 3 Ladeeinrichtungen errichtet für jede weitere Ladeeinrichtung
Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO
150 € 200 € 250 € 50 €
reine Sondernutzungserlaubnis nach Art. 18 BayStrWG
(ohne Ausnahmegenehmigung)
100 € 150 € 200 € 50 €
Verlängerung der jeweiligen Genehmigung für max. weitere 3 Jahre 90 € 105 € 120 € 15 €
Ablehnung
Ausnahmegenehmigung
Sondernutzungserlaubnis
In Abhängigkeit vom Aufwand Gebührenreduzierung auf ein Zehntel bis zu Gebührenverdoppelung möglich
Rücknahme/Widerruf von Ausnahmegenehmigungen Reduzierung der Gebühr um ein Viertel bis zu Gebührenverzicht in Abhängigkeit vom Aufwand und Auslöser der Änderung
Rücknahme/Widerruf von Sondernutzungserlaubnis Gebührenrahmen von 2 € - 250 €
Verkehrsrechtliche Anordnung Einheitlich 70 €

 

Neben den Gebühren können noch Auslagen im Sinne von § 2 GebOSt, beispielsweise für Portokosten, anfallen.
 
Daneben fallen folgende Sondernutzungsgebühren nach Anlage I Nr. 6.3 der SoNuGebS an:

Ladeeinrichtung mit Normalladepunkten (bis zu einer Ladeleistung von 22 kW je Ladepunkt) 10 € pro angefangenem m2 pro Monat

 

Neben den Gebühren können noch Auslagen im Sinne von Art. 10 KG, beispielsweise für Portokosten, anfallen.
 
Zur Ausübung der Sondernutzung können weitere behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen erforderlich sein. Diese müssen vom CPO vor Ausübung der Sondernutzung eingeholt werden.
 
Die im Einzelfall hierfür anfallenden Kosten sind bei den zuständigen Stellen zu erfragen.
 
Um die Ladeeinrichtung für die berechtigten Fahrzeuge nutzbar und zugänglich zu machen, sind die angrenzenden Stellplätze entsprechend der verkehrsrechtlichen Anordnung des Mobilitätsreferats und den technischen Vorgaben des Baulastträgers durch den CPO auf eigene Kosten zu beschildern und bei Bedarf zu markieren. Die Höhe der Kosten für Beschilderung und Markierung ist abhängig von den örtlichen Gegebenheiten des Standorts im Einzelfall und der marktwirtschaftlichen Entwicklung der Preise. Es muss jedoch für die Einrichtung der Beschilderung und Markierung einer Stellfläche mit Kosten im mittleren vierstelligen Bereich gerechnet werden.
 
Im „Hinweisblatt zu anfallenden Gebühren“ können mögliche weitere behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse und Bewilligungen entnommen werden (nicht abschließend). Für die Einholung weiterer erforderlicher Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen ist der CPO verantwortlich.

Um möglichst allen Menschen einfachen Zugang zu Ladeinfrastruktur zu ermöglichen, begrüßt die Landeshauptstadt München den Aufbau von Ladeinfrastruktur, die barrierefrei erreicht und genutzt werden kann. Dort, wo es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich ist, die Barrierefreiheit umfassend herzustellen, soll zumindest der Zugang und die Nutzung so weit wie möglich erleichtert werden.
 
Das Mobilitätsreferat der Landeshauptstadt München begrüßt die Berücksichtigung der im Hinweisblatt „Aufbau barrierefreier Ladeinfrastruktur“ genannten Kriterien bei der Standortwahl für Ladeeinrichtungen, um einen barrierefreien Zugang sowie eine barrierefreie Nutzung sicherzustellen.
 
Diese Kriterien stützen sich auf das technische Regelwerk der DIN SPEC 91504:2024-11 „Barrierefreie Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge“, der die Schutzziele für die Gestaltung barrierefreier Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge benennt und beispielhaft technische Lösungen und Anforderungen zur Bereitstellung barrierefreier Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum beschreibt. Der Wortlaut ist unter DIN SPEC 91504:2024-11 abrufbar.
 
In diesem Zusammenhang ist ebenso die DIN 18040 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum heranzuziehen. Die Abmessungen von barrierefreien Stellplätzen können aus den „Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs“ (EAR 23) entnommen werden.

Neben den im Genehmigungsverfahren elementaren Standorteignungs- und Ausschlusskriterien sind dem Mobilitätsreferat der Landeshauptstadt München auch die nachfolgend genannten erstrebenswerten Kriterien bei der Errichtung von Ladeeinrichtungen aus Gründen des öffentlichen Interesses von Bedeutung. Diese tragen zur Schaffung einer effizienten, sicheren und nutzerfreundlichen Ladeinfrastruktur bei, ohne die bestehende Verkehrsinfrastruktur oder die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer*innen zu beeinträchtigen. Die erstrebenswerten Kriterien haben jedoch keine Auswirkung auf den Zugang zum Auswahl-/Genehmigungsverfahren oder die Genehmigungsfähigkeit der Standorte für Ladeeinrichtungen.
 
Die CPOs werden hiermit angehalten, die folgenden Aspekte einerseits bei der Beantragung von Ladestandorten und anderseits bei der Errichtung der Ladeeinrichtungen zu beachten und nach Möglichkeit umzusetzen.

  • Erreichung von Flächendeckung
  • Vermeidung von Flächenkonkurrenzen
  • Verkehrssicherheit im Bereich sensibler Einrichtungen
  • Erhöhte Sichtbarkeit
  • Wahrung der Verhältnismäßigkeit bei der Umwandlung von Stellplätzen
  • Betrieb mit zertifiziertem Grünstrom

Weiterführende Ausführungen zu den genannten Aspekten sind dem Hinweisblatt „Erstrebenswerte Kriterien“ zu entnehmen.

Das Mobilitätsreferat der Landeshauptstadt München weist darauf hin, dass alle interessierte CPOs während der Antragsfrist Fragen zum Verfahren einreichen können.
 
Alle relevanten und zulässigen Fragen sowie die dazugehörigen Antworten werden transparent – anonymisiert – auf dieser Website zeitnah nach Einreichung der Frage (möglichst innerhalb der folgenden 3 Werktage) veröffentlicht. Allerdings werden Fragen, die aufgrund ihrer Vertraulichkeit oder ihres individuellen Charakters sensibel zu behandeln sind, nicht öffentlich beantwortet. Solche Fragen werden direkt beantwortet, ohne diese auf der Website zu veröffentlichen.
 
Bei Fragen zum Ablauf des Auswahlverfahrens und zur Antragstellung wenden Sie sich bitte an das Funktionspostfach: cpo.mor@muenchen.de.

Folgend wird der gesamte Ablauf des Auswahl-/Genehmigungsverfahrens mit den wichtigsten Bestandteilen verkürzt dargestellt.
 
Während des gesamten Prozesses wird kontinuierlich nach Optimierungs- und Beschleunigungsmöglichkeiten gesucht, die in enger Abstimmung mit allen Beteiligten effektiv umgesetzt werden.
 
Die Bearbeitungszeiten beruhen auf Erfahrungswerten, sind jedoch von zahlreichen nicht beeinflussbaren Faktoren abhängig. Das Mobilitätsreferat bittet um Verständnis, dass die Kapazitäten des Mobilitätsreferats nicht ausreichen, um alle Standortvorschläge gleichzeitig und im gleichen Tempo parallel zu bearbeiten.
 
Es wird jedoch angestrebt, die Anträge aller ausgewählten CPOs im gleichen Maße zu behandeln. Hierbei ist vorgesehen, eine kontingentübergreifende Priorisierung der Standorte in enger Zusammenarbeit mit allen Beteiligten zu erreichen.

 

Das digitale Fachportal Ladeinfrastruktur unter https://geoportal.muenchen.de/portal/ladeinfrastruktur/ bietet einen visuellen Überblick über die einzelnen Kontingente. Zudem finden sich dort weitere hilfreiche Informationen, die bei der der Auswahl von Standortvorschlägen für die Antragstellung unterstützen können.