Aktueller Hinweis vom 26. September 2025:
Am 21. August 2025 erfolgte die Verlosung der Kontingente im Verteilungsverfahren zum Ausbau von Ladeinfrastruktur (Normalladen) im öffentlichen Raum der Landeshauptstadt München.
Das Mobilitätsreferat hat im Sinne einer transparenten Verfahrensführung beschlossen, die Ergebnisse des Losverfahrens in anonymisierter Form zu veröffentlichen. Die Anonymisierung dient dem Schutz der Geschäftsinteressen der beteiligten CPOs sowie der Sicherung der Verfahrensintegrität; aus der Übersicht „anonymisierte Ergebnisse Auslosung Kontingente“ sind die Anzahl der Lose je Lostopf sowie die Verteilung der zugelosten, anonymisierten CPO-Kennungen auf die einzelnen Kontingente ersichtlich.
Die im Losverfahren erfolgreichen CPOs wurden mittlerweile schriftlich über das Ergebnis im Losverfahren informiert. Die nicht gelosten CPOs erhalten zunächst keine gesonderte Negativmitteilung.
Aufgrund eingegangener Rückmeldungen seitens CPOs haben sich offenkundig Missverständnisse hinsichtlich der geforderten Inhalte, der Berechnung des geforderten Anschlussziels je Stadtbezirk und des weiteren Ablaufs beim Standortkonzept gezeigt. Das Mobilitätsreferat stellt deshalb ein „Hinweisblatt zum Standortkonzept“ bereit, das diese Unklarheiten gezielt ausräumen und künftigen Fehlinterpretationen vorbeugen soll. Bitte nutzen Sie die darin enthaltenen Erläuterungen und Beispiele als verbindliche Orientierung für die Erstellung Ihrer Standortkonzepte.
Die gelosten CPOs erhalten das Hinweisblatt zum Standortkonzept zusätzlich postalisch.
Aufgrund notwendiger Präzisierungen und ergänzender Erläuterungen zum geforderten Standortkonzept hat das Mobilitätsreferat entschieden, die Frist zur Einreichung der Standortkonzepte neu beginnen zu lassen. Mit Zustellung dieses Schreibens beginnt die dreimonatige Frist erneut zu laufen. Daher ist das Standortkonzept für das jeweilige Kontingent binnen drei Monaten nach Zustellung des neuen Schreibens (Zustellnachweis maßgeblich) spätestens bis zum Ende dieses Zeitraums einzureichen. Das vorherige Schreiben ist insoweit in Bezug auf den Beginn der Frist gegenstandslos.
Der weitere (grobe) Verfahrensablauf erfolgt wie dargestellt:
- Das fristgerecht eingereichte Standortkonzept wird durch das Mobilitätsreferat geprüft. Wird festgestellt, dass bei bis zu 5% der eingereichten Standorte des Standortkonzeptes (aufgerundet auf eine ganze Zahl) die Standort-/Ausschlusskriterien des § 17a SoNuRL nicht erfüllt sind, können für diese betroffenen Standorte nach schriftlicher Mitteilung durch das Mobilitätsreferat neue Standortvorschläge innerhalb von zwei Wochen eingereicht werden.
- Erfolgt keine fristgerechte Übermittlung des Standortkonzeptes durch den gelosten CPO oder erfüllen die konkreten Standorte im Standortkonzept nicht die Standort-/ Ausschlusskriterien gemäß § 17a SoNuRL (gegebenenfalls nach gewährter Nachbesserungsmöglichkeit) oder werden die Anschlusskapazitäten der Stadtbezirke unter Berücksichtigung der möglichen Überschreitungen nicht eingehalten, erhält der betreffende CPO einen förmlichen Ablehnungsbescheid. Nach Bestandskraft des Ablehnungsbescheides erfolgt eine neue Verlosung des Kontingents ohne Verfahrensbeteiligung des zuvor abgelehnten CPOs.
- Wird das Standortkonzept fristgerecht eingereicht und qualifiziert es sich nach Prüfung der Bewertungskriterien, werden an die nicht gelosten CPOs des jeweiligen Kontingents Ablehnungsbescheide verschickt.
- Die finale Zuteilung des Kontingents erfolgt erst nach Bestandskraft der Ablehnungsbescheide.
- Die Detailprüfung zu den im Rahmen der Vorprüfung eingereichten Standorten kann erst erfolgen, wenn die Ablehnungsbescheide bestandskräftig sind. Hinweis: Die vollständigen Antragsunterlagen (Anlage Standortvorschlag, bemaßte Planskizze, Fotodokumentation etc.) für alle weiteren im Standortkonzept aufgeführten Standorte sind nach der finalen Zuteilung des Kontingents bis spätestens 31.12.2026 einzureichen.
- An die Detailprüfung durch das Mobilitätsreferat schließt sich die Technische Standortprüfung im Zuständigkeitsbereich des Baureferats der Landeshauptstadt München an. Unterlagen für die Technische Standortprüfung sind daher erst nach Abschluss der Detailprüfung beim zuständigen Baureferat vorzulegen.
- Die Erteilung auf Genehmigung erfolgt erst nach erfolgreicher Durchführung der Technischen Standortprüfung und genehmigungsrechtlicher Würdigung durch das Mobilitätsreferat.
- Mit Erteilung der Genehmigung kann der CPO den erforderlichen Anschluss an das Stromnetz bei der SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG eigenständig beantragen.
- Vor der Errichtung sind durch den CPO die ggf. nach anderen gesetzlichen Vorschriften (insbs. auch denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen) notwendigen Genehmigungen einzuholen.
- Schlussendlich erfolgt nach Errichtung der Ladeeinrichtung auf Grundlage einer beantragten verkehrsrechtlichen Anordnung nach § 45 StVO die Einrichtung der Stellflächen zur privilegierten Nutzung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen nach EmoG.
Der folgende Inhalt wurde am 26.09.2025 aktualisiert. Die Anpassungen in den Kapiteln 4 und 5 dienen der weiteren Präzisierung und basieren auf Rückmeldungen und Fragen der CPOs zum Standortkonzept sowie zum weiteren Verfahrensablauf.
Die Landeshauptstadt München forciert derzeit den Ausbau einer flächendeckenden und bedarfsgerechten Ladeinfrastruktur für Pkw als zentralen Baustein der Transformation hin zu einer klimaneutralen motorisierten individuellen Mobilität (Antriebswende). Der Ausbau erfolgt im gesamten Stadtgebiet, das sich in acht gleichwertige, räumlich definierte Flächenkontingente gliedert. Die Definition dieser acht Kontingente erfolgte anhand der stadtbezirksweise ermittelten Ladebedarfe und ist in der Anlage „Übersicht Kontingente und Ladebedarf“ näher dargestellt. Ziel ist es, möglichst schnell eine Verdoppelung der heutigen Anschlussleistung auf rund 55 MW im öffentlichen Raum zu erreichen.
Die Landeshauptstadt München sucht zu diesem Zweck ladepunktbetreibende Unternehmen (nachfolgend „Charge Point Operator“), die geeignet sind, die entsprechende Ladeinfrastruktur für Normalladen ordnungsgemäß durch die notwendigen Genehmigungsverfahren zu führen, eigenwirtschaftlich aufzubauen und für den Zeitraum von 9 Jahren zu betreiben.
An die Ladeinfrastruktur sowie an die Standortwahl werden auf der Grundlage der Sondernutzungsrichtlinie (SoNuRL) der Landeshauptstadt München allgemeine Anforderungen gestellt. Ferner werden funktionale und stadtplanerische Kriterien etwa zur barrierefreien Nutzung von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur formuliert, die im Weiteren in den Kapiteln 10 und 11 näher beschrieben werden. Es gilt die Sondernutzungsgebührensatzung (SoNuGebS) der Landeshauptstadt München.
Durch ihre Beschlüsse vom 24. April 2024 (Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 12728), vom 02.10.2024 (Sitzungsvorlage 20-26 / V 13871) sowie vom 27.11.2024 (Sitzungsvorlage 20-26 / V 14763) hat die Vollversammlung des Stadtrates der Landeshauptstadt München die Voraussetzungen für die Durchführung dieses Verwaltungsverfahrens geschaffen und die Sondernutzungsrichtlinie sowie die Sondernutzungsgebührensatzung geändert, um eine einheitliche Handhabe von Ladeinfrastruktur im Rahmen der bevorstehenden Genehmigungsverfahren zu gewährleisten.
Das nun angestoßene Verwaltungsverfahren sieht die Auswahl je eines Charge Point Operators (CPO) pro Flächenkontingent vor. Interessierte CPOs können sich auf ein Flächenkontingent oder auch auf mehrere Flächenkontingente bewerben. Die formelle und inhaltliche Prüfung erfolgt dabei kontingentspezifisch.
Für die Bewerbung auf ein Kontingent reichen interessierte CPOs fristgerecht nach Bekanntmachung des Verfahrens die vollständigen Unterlagen für die Antragsstellung von zunächst 10 Ladepunkten ein. Nach Durchführung des Losverfahrens ist binnen 3 Monaten die Mikroverortung aller Standortvorschläge über die darüber hinaus zu errichtende Ladeinfrastruktur für das gesamte Kontingent einzureichen (Standortkonzept). Die erforderlichen Anträge für den Gesamtausbau von Ladeinfrastruktur in dem jeweiligen Kontingent sind bis spätestens bis 31.12.2026 beim Mobilitätsreferat der Landeshauptstadt München einzureichen. Weitere Ausführungen hierzu können dem Kapitel 4 entnommen werden.
Fristende ist der 06. März 2025 – 23:59 Uhr.
Verspätete oder unvollständige (bzw. nach Aufforderung nicht vervollständigte) Antragsunterlagen werden nicht berücksichtigt. Alle detaillierten Informationen zum Verfahren sind den nachstehenden Ausführungen zu entnehmen.
Acht Flächenkontingente: Ladebedarfe durch Zubau an Anschlussleistung
Der Ausbau erstreckt sich über das gesamte Stadtgebiet, das in acht gleichwertige und räumlich definierte Kontingente unterteilt ist. Diese Kontingente wurden auf Basis der stadtbezirksweise ermittelten Ladebedarfe durch Zubau einer mittelfristigen Anschlussleistung festgelegt. Interessierte CPOs können sich auf ein Flächenkontingent oder auch auf mehrere Kontingente bewerben.
Der CPO muss nach Zuschlag eines oder mehrerer Kontingente die Ladeinfrastruktur bis zur ermittelten Anschlussleistung – entsprechend den Anschlussleistungen der beinhalteten Stadtbezirke – errichten.

Eine konkrete Angabe der jeweils zu errichtenden Anschlussleistungen in den Kontingenten bzw. in den enthaltenen Stadtbezirken sowie weiterführende Informationen sind der Anlage „Übersicht Kontingente und Ladebedarf“ zu entnehmen.
Hinweis zu einem laufenden Gerichtsverfahren:
Interessierte Betreiber*innen müssen beachten, dass bei der Landeshauptstadt München derzeit ein Klageverfahren am Verwaltungsgericht München hinsichtlich der Erteilung von Genehmigungen für Ladeeinrichtungen anhängig ist, dessen Ausgang noch ungewiss ist. Je nach Ergebnis des Verfahrens kann es zu Auswirkungen auf das aktuelle Genehmigungsverfahren kommen. Das Mobilitätsreferat der Landeshauptstadt München wird die interessierten Betreiber*innen rechtzeitig über eventuelle Auswirkungen auf das laufende Verfahren in geeigneter Weise informieren.