Parken


Informationen und Antworten rund um das Thema Parken in München finden Sie hier.

Die ersten beiden Stunden kann das E-Fahrzeug in allen Gebieten, die unter das städtische Parkraummanagement fallen, kostenlos abgestellt werden. Diese Regelung gilt in allen Parklizenzgebieten (Parkscheinbereiche) der Stadt München für das Parken am Straßenrand, jedoch nicht in den Bereichen des Bewohnerparkens. Die Regelung gilt auch nicht auf den Anlagen der P+R GmbH, da es sich hier nicht um von der Stadt München bewirtschaftete Anlagen handelt. Zwingende Voraussetzung für das kostenlose Parken ist, dass an dem Fahrzeug ein E-Kennzeichen angebracht ist. 

Hierfür reicht die Auslage einer Parkscheibe aus. Das kostenfreie Parken ist allerdings auf eine Höchstdauer von zwei Stunden begrenzt. D.h., wer länger als zwei Stunden sein Fahrzeug abstellen will, muss nach spätestens zwei Stunden zurückkehren und einen gebührenpflichtigen Parkschein lösen – vorausgesetzt die vor Ort festgesetzte Höchstparkdauer wird nicht überschritten. Die Regelung der zwei kostenfreien Stunden ist auch über die Smartphone-App „Handyparken“ verfügbar. Wird das E-Fahrzeug länger als zwei Stunden geparkt, verrechnet die App die kostenfreien Stunden automatisch. Auch hier gilt selbstverständlich, dass die vor Ort festgesetzte Höchstparkdauer beachtet werden muss.

Ja, unter anderem dürfen E-Fahrzeuge in allen von der Stadt München parkraumbewirtschafteten Gebieten im Stadtgebiet zwei Stunden kostenlos im gebührenpflichtigen Bereich parken. Zudem können Sie Ihr E-Auto an E-Ladesäulen kostenlos über Nacht parken. Alle aktuellen Informationen zu diesem Thema finden Sie HIER auf München unterwegs.

 

Die Stadt München hat bislang 69 Parklizenzgebiete ausgewiesen (Stand Dezember 2021). Innerhalb dieser Gebiete setzt die Stadt München bedarfsgerechte Parkregelungen wie das Anwohner*innenparken oder bezahltes Parken um.

Mit den Parklizenzgebieten schafft die Stadt ein besseres Wohnumfeld, indem sich beispielsweise durch den reduzierten Parksuchverkehr die Emissionen und die Lärmbelästigung verringern. Zudem erhöhen Parklizenzgebiete die Aufenthaltsqualität und gewährleisten eine bessere Erreichbarkeit der Gebiete für Besucher*innen, da die Stadt durch den Einsatz von Kurzparkplätzen und / oder bezahlbaren Parkplätzen eine höhere Fahrzeugfluktuation schafft. Auf diese Weise sorgt die Verwaltung dafür, dass der Parkraum in München effizient genutzt wird.

Laut Straßenverkehrsordnung muss für die Einrichtung eines Parklizenzgebietes ein Mangel an Stellplätzen für Bewohner*innen auf Privatgrund sowie ein dauerhafter, erheblicher Parkdruck vorhanden sein. Wenn die Anwohner*innen regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in zumutbarer fußläufiger Entfernung einen Parkplatz zu finden, kann ein solches Gebiet eingerichtet werden. Eine zumutbare Entfernung bedeutet, dass es in einer Großstadt wie München als akzeptabel angesehen wird, wenn das Fahrzeug ein paar Straßen entfernt abgestellt werden muss. Die Entscheidung über die Einrichtung eines neuen Parklizenzgebiets trifft der Stadtrat.

Der Bezirksausschuss meldet an die Verwaltung der Stadt München einen Bedarf an Parkraum für die Anwohner*innen. Die Stadt beauftragt daraufhin ein Planungsbüro, das den Bedarf überprüft. Wenn tatsächlich zu wenige Stellplätze für Anwohner*innen vorhanden sind, beginnt der Prozess der Parkraumlizenzierung, das Gebiet wird nach genauen rechtlichen Vorgaben geplant. Bei der Planung werden neben dem Bezirksausschuss und verschiedenen Referaten der Stadtverwaltung auch mögliche Stellungnahmen und Einwände von Bürger*innen berücksichtigt. Bis das neue Parklizenzgebiet dann tatsächlich Realität wird, kann aufgrund der zahlreichen Abstimmungsprozesse ein gewisser Zeitraum vergehen. Dieser lässt sich im Vorfeld leider nur schwer abschätzen, da die Umsetzung von einer Vielzahl von verwaltungsinternen und politischen Faktoren abhängt.

Hier gibt es klare gesetzliche Vorgaben: Die Parklizenzgebiete dürfen in der Diagonale nicht größer als 1.000 Meter sein. Das ist auch der Grund, warum neue Parklizenzgebiete entstehen: Die Grenzen der bestehenden Gebiete kann die Stadt nicht beliebig weit ausdehnen.

Um die Situation für die Bewohner*innen in Grenznähe zu einem anderen Parklizenzgebiet zu verbessern, hat die Stadt veranlasst, dass entlang der Grenzstraßen an beiden Seiten geparkt werden kann. Dies gilt auch für die Sondergebiete „Altstadt“ und „Hauptbahnhof“.

Nein. Die Ausgabe von Bewohnerparkausweisen ist an die Vorgaben der Straßenverkehrsordnung gebunden. Anspruchsberechtigt auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises für ein Parklizenzgebiet ist nur, wer in dem Bereich wohnt.

Den Bewohnerparkausweis können Sie bei der Kommunalen Verkehrsüberwachung (KVÜ) beantragen. Näheres zur Antragstellung (wie das Antragsformular und Ähnliches) finden Sie HIER auf München unterwegs.

Die Gebiete in der Altstadt und um den Hauptbahnhof sind keine Parklizenzgebiete im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Bewohner*innen dieser Viertel, die keinen privaten Stellplatz für ein auf sie zugelassenes Kraftfahrzeug haben, können eine kostenpflichtige Ausnahmegenehmigung zum Parken bei der Kommunalen Verkehrsüberwachung beantragen. Näheres finden Sie HIER auf München unterwegs.

In München gibt es keine Möglichkeit, für Besucher*innen im Voraus einen Parkschein beispielsweise in Form einer Lizenz, Parkkarte oder ähnlichem zu erwerben. In den Parklizenzgebieten kann in den Mischpark-Bereichen – also dort, wo sowohl mit Parklizenz als auch mit einem gelösten Parkschein geparkt werden darf - ohne Parkdauerbeschränkung gegen Gebühr geparkt werden. Jedoch muss alle 24 Stunden ein neuer Parkschein gelöst werden.

Nein. Es ist nachvollziehbar, dass Besitzer*innen einer Bewohnerparkausweises erwarten, in ihrem Wohnumfeld ausreichend Parkraum vorzufinden. Der Parkausweis berechtigt zum Bewohnerparken im gesamten Lizenzbereich, begründet aber keinen Anspruch auf einen Parkplatz vor der Haustür.

Der öffentliche Raum in München ist knapp, gleichzeitig besteht ein hoher Parkdruck. Entsprechend hat Raum in München generell einen hohen Wert. Parkplätze auszuweisen und sie zu unterhalten verursacht der Verwaltung zudem Kosten. Darüber hinaus sind Parkgebühren ein wichtiges Steuerungsinstrument. So kann die Stadt den Parksuchverkehr reduzieren und dazu beitragen den Pendlerverkehr auf umweltfreundlichere Verkehrsmittel, wie beispielsweise den öffentlichen Nahverkehr, zu lenken.
Übrigens: Im internationalen Vergleich sind die Parkgebühren in München äußerst günstig.

München wächst stetig, so vergrößert sich auch die Anzahl der in München zugelassenen Fahrzeuge. Gleichzeitig hat sich München im Rahmen der Verkehrswende vorgenommen, den Anteil des umweltfreundlichen Verkehrs auf 80 Prozent zu erhöhen. Für die zusätzlichen Radwege, Busstreifen und Tramlinien wird ebenfalls Platz benötigt, so dass sich der Parkraum in München in den kommenden Jahren verkleinern wird.

In vielen Stadtquartieren ist das vorhandene Stellplatzangebot in privaten Garagen oder öffentlich zugänglichen Parkhäusern nicht ausgelastet – weil viele Menschen einen Fußweg vom Auto zu ihrem Zielort scheuen. Der Fußweg kann dabei mitunter auch länger sein als der Weg zur nächsten Haltestelle, es lohnt sich also, die Alternativen wie öffentlicher Nahverkehr, Fahrrad und E-Bike gründlich zu prüfen.

Unabhängig von Baustellensituationen haben Sie durch einen Bewohnerparkausweis keinen Anspruch auf einen Parkplatz in ihrem Parklizenzgebiet.

Baustellen kommen in einer Stadt wie München immer wieder vor, sei es zur Instandhaltung von Straßen, zum Verlegen von Leitungen oder Kabeln oder bei Gleisbauarbeiten. Die Stadt München ist bemüht, dass durch Baustellen möglichst wenig Parkplätze temporär entfallen, ganz verhindern lässt sich dies jedoch nicht. Zudem hat die Stadt München keinen Zugriff auf Privatgrund, um etwa private Flächen provisorisch zu Parkflächen umzufunktionieren.

Einen genauen Überblick der im Moment bestehenden Baustellen im Stadtgebiet München finden Sie auf der entsprechenden Seite der Stadtwerke München oder HIER.

Ein auswärtiges Kennzeichen gibt nicht automatisch Auskunft über den Wohnsitz des oder der Fahrzeughalter*in. Viele Bewohner*innen haben entweder ein Dienstfahrzeug oder nutzen dauerhaft ein Fahrzeug mit auswärtigem Kennzeichen.

Zudem haben im öffentlichen Straßenraum im Sinne des Gemeingebrauchs alle Autofahrer*innen das Recht, mit einem gültigen Parkschein oder einer gültigen Parklizenz im jeweiligen Gebiet zu parken.

Mit dem Parkraummanagement steuert die Stadt München das Parkraumangebot und die Parkraumnachfrage. Mit verkehrsrechtlichen Maßnahmen nimmt sie Einfluss auf die Parkraumnutzung, zum Beispiel indem sie Parkplätze kostenpflichtig macht oder Bewohner*innenparkbereiche ausweist. Hierbei wird insbesondere auf die Effizienz, die Wirtschaftlichkeit und die Verträglichkeit des Parkraumangebots geachtet. Mit Verträglichkeit ist hier unter anderem auch gemeint, dass Parkangebote auch nur da geschaffen werden, wo sie benötigt werden und somit eine Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.

Im Rahmen des Parkraummanagements führt die Stadt beispielsweise bezahltes Parken auf Parkplätzen ein, weist Bewohnerparkbereiche aus oder reduziert das Parkangebot. Das ist unter anderem auch nötig, um im Sinne der Verkehrswende in München mehr Platz für umweltfreundliche Mobilität, zum Beispiel Radfahren oder öffentlichen Nahverkehr, zu schaffen.

Die Überwachung des Parkens in München teilen sich die Polizei und die Kommunale Verkehrsüberwachung des Kreisverwaltungsreferats.

Die Kommunale Verkehrsüberwachung überwacht an Werktagen von Montag bis Samstag von 9 bis 23 Uhr das Parken in der Altstadt, in einer Vielzahl der Parklizenzgebiete und in der Messestadt Riem.

Die Polizei ist zuständig für den Bereich Hauptbahnhof sowie in den nicht von der Kommunalen Verkehrsüberwachung kontrollierten Parklizenzgebieten und den Bereichen ohne Parkraumbewirtschaftung im Stadtgebiet.

Die Verkehrsüberwachung kann natürlich nicht flächendeckend zu jeder Zeit vor Ort sein, sondern nur im Rahmen der personellen Möglichkeiten. So ist es auch bei der Polizei: Die jeweilig zuständige Polizeiinspektion ahndet im Rahmen des täglichen Streifendienstes – auch hier im Rahmen der personellen Möglichkeiten – im Einsatzbereich vorgefundene Parkverstöße.

Eine Reservierung von öffentlichen Straßenflächen zu Gunsten eines bestimmten Personenkreises ist nach der Straßenverkehrsordnung nicht zulässig. Einzige Ausnahmen sind Schwerbehinderte mit einer Ausnahmegenehmigung oder Einsatzfahrzeuge zum Beispiel von Polizei und Rettungsdienst.

Auch die Anmietung von Parkplätzen auf öffentlichem Verkehrsgrund ist rechtlich nicht möglich.

Auskünfte zum weiteren Vorgehen erhalten Sie bei der Kommunalen Verkehrsüberwachung (den entsprechenden Link finden Sie HIER) beziehungsweise im städtischen Dienstleistungsfinder zu Verwarnungs-/Bußgeldverfahren (HIER geht es zum Dienstleistungsfinder).

In Bereichen, in denen durch ein Schild die Benutzung einer Parkscheibe vorgeschrieben ist, darf nur für die Zeit geparkt werden, die auf einem Zusatzschild angegeben ist. In der Regel beträgt die Höchstparkdauer zwei oder vier Stunden.

Und so geht’s:

  • Sie stellen den Zeiger Ihrer Parkscheibe auf den Strich der halben Stunde, die dem Zeitpunkt ihrer Ankunft folgt (Beispiel: Ankunft 10.38 Uhr: einstellen auf 11 Uhr; Ankunft 10.24 Uhr: einstellen auf 10.30 Uhr).
  • Parken Sie bereits vor Beginn der zeitlichen Beschränkung des Parkplatzes, so müssen Sie den Zeiger der Parkscheibe auf den Strich der ersten halben Stunde nach Beginn der zeitlichen Beschränkung einstellen (Beispiel: Zeitliche Beschränkung ab 9 Uhr, Ankunft 6.47 Uhr – Einstellen auf 9.30 Uhr).

Bitte beachten Sie: Das Parken ist wirklich nur für die Zeitdauer zulässig, die auf dem Zusatzzeichen angegeben ist. Sie endet mit Ablauf dieser Zeit. Die Höchstparkdauer verlängert sich nicht durch das Nachdrehen der Parkscheibe! Und: Die Parkscheibe müssen Sie natürlich wie einen Parkschein gut sichtbar im Auto auslegen.

Die Stadt München. Die Parkscheinautomaten werden nach den Vorgaben des Referates für Stadtplanung und Bauordnung und des Kreisverwaltungsreferates vom Baureferat geplant, aufgestellt und gewartet. Die Aufstellung erfolgt in Abstimmung mit dem jeweiligen Bezirksausschuss.

Gemäß der Straßenverkehrsordnung dürfen Kraftfahrzeuge über 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht sowie Fahrzeuge mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht in Wohngebieten innerhalb geschlossener Ortschaften in der Zeit von 22 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht parken. Verstöße gegen dieses gesetzliche Parkverbot stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die von der Polizei geahndet wird.

Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 7,5 Tonnen fallen dagegen nicht unter das Parkverbot. Sie dürfen legal in Wohngebieten parken.

Grundsätzlich darf nicht auf Gehwegen geparkt werden. Die Straßenverkehrsordnung sieht jedoch die Möglichkeit vor, das Parken auf dem Gehweg durch eine entsprechende Beschilderung und Markierung zuzulassen. Eine entsprechende Anordnung muss allerdings unausweichlich erscheinen und eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen:

  • Für Fußgänger*innen muss zwischen Parkmarkierung und Grundstücksgrenze eine ausreichende Breite vorhanden sein, damit auch Menschen in Rollstühlen oder mit Kinderwägen genug Platz haben.
  • Für die parkenden Fahrzeuge gilt ein maximales zulässiges Gesamtgewicht von 2,8 Tonnen.
  • Der Gehweg muss aufgrund seines baulichen Zustandes zum Parken geeignet sein. Anders gesagt: Der Bodenbelag muss ausreichend belastbar sein. Des Weiteren dürfen keine unter dem Gehweg liegenden Leitungen beschädigt werden, Schachtdeckel oder sonstige Verschlüsse müssen zugänglich bleiben.
  • Die Bordsteinhöhe muss niedrig genug sein, damit keine Beschädigung an Kraftfahrzeugen beim Fahren auf den Gehweg entstehen können.

Eine Parkbeschränkung des Parkens auf Pkw ist im Sinne der Straßenverkehrsordnung nur dort zulässig, wo von (größeren) geparkten Fahrzeugen eine Gefährdung des fließenden Verkehrs – auch des Linienverkehrs oder des Fußverkehrs – ausgeht. Auch das Abstellen von Großfahrzeugen gehört in einer Großstadt zum Alltag und stellt keine besondere Gefährdung dar.

Gemäß § 12 Abs.1 Nr.1 StVO ist das Halten (und damit auch das Parken) in engen Straßenabschnitten nicht zulässig. Die ständige Rechtsprechung legt eine verbleibende lichte Durchfahrtsbreite von zirka 3 Meter für die Restfahrbahn zugrunde.

Die Einrichtung eines Behindertenparkplatzes ist dort möglich, wo Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Inhaber*innen der blauen Parkerleichterung für Schwerbehinderte besonders häufig auf einen Parkplatz angewiesen sind. Dies ist beispielsweise in der Nähe von Krankenhäusern, orthopädischen Arztpraxen, physiologischen Praxen, Geschäften, Bahnhöfen, Museen oder Behörden gegeben, da Schwerbehinderte hier oft keine Parkmöglichkeit finden und deshalb unzumutbar weite Wege gehen müssen.

Schwerbehinderte mit dem blauen Parkausweis dürfen in Bereichen, die mit dem eingeschränkten Haltverbot gekennzeichnet sind, bis zu drei Stunden parken (bitte den Parkausweis gut sichtbar im Fahrzeug auslegen). Zudem können Kurzparkzonen (Parkscheibenzonen) von eingeschränkten Menschen ohne zeitliche Beschränkung benutzt werden.

Auf Park und Ride-Anlagen (kurz: P+R) können Pendler*innen ihr Auto abstellen, um mit den öffentlichen Verkehrsmitteln weiterzufahren. So wird der Verkehr in der Innenstadt reduziert.

P+R-Anlagen werden mit öffentlichen Mitteln gefördert. Für den Bau verwendet die Stadt Mittel aus der städtischen Stellplatzrücklage. Auch aus diesem Grund können hier nur Nutzer*innen des öffentlichen Nahverkehrs parken. Dennoch ist das Parken nicht kostenlos, denn die Nutzenden der P+R-Anlage sollen an den Betriebskosten beteiligt werden, um das Defizit, das aus Steuermitteln getragen wird, zu verringern

Wenn Sie eine Monats- oder Jahresparkkarte haben, profitieren Sie bereits von der öffentlichen Förderung, da Sie deutlich vergünstigt auf den P+R-Anlagen parken können.

Weitere Informationen finden Sie HIER.

Für die Errichtung und den Unterhalt von Pfosten und Pollern im öffentlichen Straßenraum liegt die Zuständigkeit beim Baureferat.

Bei einem Anhänger, der dem Anschein nach nur zum Zwecke der Werbung im öffentlichen Straßenraum abgestellt wurde, kann es sich um eine unerlaubte Sondernutzung und damit eine Ordnungswidrigkeit nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) handeln.
Für die Ahndung abgestellter Werbeanhänger und deren Entfernung auf öffentlichem Verkehrsgrund ist das Baureferat zuständig.

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