Nützliches zum Thema Auto
Die Landeshauptstadt München hat sich zum Ziel gesetzt, die Elektromobilität zu fördern, da sie einen wichtigen Baustein zu einer nachhaltigen Entwicklung darstellt. Sie soll einen Beitrag zur Luftreinhaltung, zum Klimaschutz, zur Verkehrswende sowie zur Abkehr von fossilen Brennstoffen in München leisten und zur Zielerreichung des Bundes beitragen, nämlich die Treibhausgas-Emissionen um 40 Prozent zu reduzieren.
In der Landeshauptstadt München werden für elektrisch betriebene Fahrzeuge (mit E-Kennzeichen, entsprechend dem geltenden Elektromobilitätsgesetz) folgende Bevorrechtigung und Vergünstigungen gewährt:
Zwei Stunden kostenfreies Parken in parkraumbewirtschafteten Gebieten
Elektrisch betriebene Fahrzeuge dürfen im Stadtgebiet die ersten beiden Stunden kostenlos parken.
Fahrzeughalter*innen müssen eine Parkscheibe auslegen, damit sie die ersten beiden Stunden kostenlos parken können. Wer sein Fahrzeug länger abstellen möchte und die vor Ort festgesetzte Höchstparkdauer nicht überschreitet, muss nach spätestens zwei Stunden zurückkehren und einen gebührenpflichtigen Parkschein lösen. Bei Nutzung der „Handyparken“-App erfolgt die Rabattierung bei der Bezahlung über die App automatisch.
Das kostenfreie Parken für zwei Stunden gilt für E-Fahrzeuge mit E-Kennzeichen in allen von der Stadt München parkraumbewirtschafteten Gebieten und wird zusätzlich zur örtlichen Parkregelung angewendet. Es gilt nicht auf den Anlagen der P+R GmbH.
Der Stadtrat der Landeshauptstadt München entscheidet noch in diesem Jahr über eine Fortsetzung der Gebührenermäßigung, bis dahin gilt die zunächst bis 31. Dezember 2020 befristete Gebührenermäßigung weiter.
Kostenfreies Über-Nacht-Parken an E-Ladesäulen
Eine weitere Vergünstigung stellt das kostenfreie Über-Nacht-Parken (20 Uhr bis 8 Uhr) an den im Stadtgebiet errichteten öffentlichen E-Ladesäulen dar. Hier wird für elektrisch betriebene Fahrzeuge keine Parkgebühr erhoben.
Zwingende Voraussetzung für die vorgenannten Bevorrechtigungen nach dem Elektromobilitätsgesetz ist allerdings, dass das betreffende Fahrzeug über ein E-Kennzeichen verfügt und somit entsprechend amtlich kenntlich gemacht wird - auch für die Überwachungskräfte der Polizei oder der Kommunalen Verkehrsüberwachung. Über diese bundesgesetzliche Vorgabe kann sich die Landeshauptstadt München nicht hinwegsetzen.