Nützliches zum Thema Fahrrad
Fahrradstraßen und geöffnete Einbahnstraßen
Mit Stand April 2025 gibt es in München 96 Fahrradstraßen mit einer Gesamtlänge von gut 44 Kilometern. Damit hat München weiterhin die meisten Fahrradstraßen in Deutschland. Außerdem sind von den etwa 700 Einbahnstraßen momentan schon fast 400 für Radfahrende auch in der Gegenrichtung befahrbar.
Bei einer Fahrradstraße wird die ganze Fahrbahn zum Radweg. Radfahrende haben hier Vorrang, dürfen nebeneinander fahren und die Geschwindigkeit bestimmen. Nur, wenn das Zusatzschild „Kraftfahrzeuge frei“ hängt, dürfen auch Autos, Lastwagen, Motorräder und andere motorisierte Verkehrsteilnehmer hier fahren. In Fahrradstraßen gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 Stundenkilometern. Eine Fahrradstraße erkennen Sie an der entsprechenden Beschilderung und an den Piktogrammen auf der Fahrbahn – bei neu eingerichteten Fahrradstraßen und Erneuerungen der Markierung kommen mittlerweise ausschließlich große Kennzeichnungen (3 x 2 Meter) zum Einsatz.
In einer geöffneten Einbahnstraße dürfen Radfahrende auch in der Gegenrichtung unterwegs sein. Bisherige Erfahrungen zeigen, dass dies sehr gut funktioniert und nicht zu mehr Unfälle als auf „normalen“ Straßen mit Zweirichtungsverkehr führt. In München sind aktuell bereits weit mehr als 50 Prozent der etwa 700 Einbahnstraßen für Fahrräder geöffnet.
Radwege
Grundsätzliches Ziel des Mobilitätsreferats sind gemäß dem vom Stadtrat übernommenen Bürgerbegehren Radentscheid baulich geschützte Radwege mit einer Breite von mindestens 2,30 Metern pro Fahrtrichtung entlang aller Straßen mit hohem Kfz-Aufkommen oder zulässigen Geschwindigkeiten von über 30 Kilometern pro Stunde (km/h). Wo noch alte, zu schmale und teilweise durch Wurzeln und andere Schäden beeinträchtige Radwege vorhanden sind, ist es dagegen laut Unfallstatistik sicherer, wenn Radler*innen die Straße benutzen. Hierbei spielt auch eine Rolle, dass Radfahrende hinter Sichthindernissen wie Baumreihen vom Kfz-Verkehr in Kreuzungsbereichen schlechter gesehen werden und auf zu schmalen Radwegen neben Parkbuchten kein Abstand zu sich plötzlich öffnenden Beifahrertüren gehalten werden kann. Deshalb ist in vielen Straßen in München die Benutzungspflicht für den Radweg aufgehoben worden und in Tempo 30-Zonen werden schmale Radwege nach und nach zurückgebaut und nicht erneuert.
Benutzungspflichtig sind die Radwege dann, wenn ein blaues Schild mit einem weißen Radsymbol aufgestellt ist. Steht dieses Schild nicht, dürfen Sie auch auf der Straße radeln. Da manchen Autofahrenden diese Regeln nicht bewusst sind, stellt die Stadt in Straßen ohne Radwegbenutzungspflicht übergangsweise Hinweistafeln auf, die den Autoverkehr darauf hinweisen, dass Sie auf der Straße Rücksicht auf Radelnde nehmen müssen, die dort regelkonform unterwegs sind.
Ebenfalls nicht benutzungspflichtig sind Gehwege mit dem Zusatzschild „Fahrräder frei“ unter dem blauen Fußwegeschild: Hier dürfen Sie mit den Rad fahren, müssen aber besondere Rücksicht auf Zufußgehende nehmen und Schrittgeschwindigkeit fahren, da Sie nur „zu Gast“ sind. Alternativ dürfen Sie auch auf der Straße fahren.
Übrigens dürfen die schnellen S-Pedelecs Radwege nicht benutzen, außer es ist entsprechend gekennzeichnet. Normale Pedelecs, die bei 25 Kilometern pro Stunde abregeln, dagegen schon. Für E-Tretroller gilt ebenfalls die Radwegbenutzungspflicht bei entsprechendem Schild. Sie dürfen weder auf dem Gehweg, noch auf der Fahrbahn fahren.
Gemeinsame Geh- und Radwege
Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen mischen sich verschiedene Verkehrsarten und damit Geschwindigkeiten, weswegen besondere Rücksichtnahme erforderlich ist. Sie sind mit dem blauen Schild gekennzeichnet, das oben Zufußgehende und unten ein Fahrrad abbildet, getrennt durch einen waagrechten Strich. Damit unterscheiden sie sich von getrennten Fuß- und Radwegen, bei denen der Trennstrich auf dem Verkehrsschild senkrecht verläuft. Beides sind benutzungspflichte Radverkehrsanlagen, das heißt, Sie dürfen nicht auf der Straße radeln.
Gemeinsame Geh- und Radwege dürfen alle Verkehrsteilnehmenden in ihrer ganzen Breite nutzen. Radelnde müssen jegliche Gefährdung von Zufußgehenden vermeiden: Stellen Sie zum Beispiels einen Blickkontakt mit den anderen her, verständigen Sie sich oder fahren Sie, wenn erforderlich, Schrittgeschwindigkeit. Diese Art der Radverkehrsführung findet sich in München insbesondere in Grünanlagen sowie dort wo die räumlichen Verhältnisse im Straßenraum eine Trennung aller Verkehrsarten nicht zulassen (zum Beispiel in beengten Unterführungen).
(Verkehrszeichen 240 und 241, gemeinsamer Geh- und Radweg)
Radfahren in der Münchner Fußgängerzone
Das Fahrradfahren in der Fußgängerzone nachts zwischen 21 und 9 Uhr erlaubt. Hierdurch ist die morgendliche Fahrt mit dem Rad in die Arbeit erleichtert und das ungehinderte Überqueren der Fußgängerzone in der Nord-Süd-Richtung möglich. Allerdings bleibt die Fußgängerzone ein Bereich, in dem alle ungestört spazieren und flanieren können. Deshalb haben alle, die hier zu Fuß unterwegs sind, jederzeit Vorrang. In der Fußgängerzone gilt: Radfahrende müssen immer ausreichend Abstand zu Personen halten und die Geschwindigkeit entsprechend reduzieren.
Ohne zeitliche Beschränkung ist die Nord-Süd-Querung entlang des Viktualienmarktes für Busse und Radelnde auf der abgesenkten Verkehrsfläche freigegeben. Bitte beachten Sie, dass die gesamte Fläche eine Fußgängerzone ist und Sie daher als Radfahrer*in – wie oben beschrieben – Zufußgehenden Vorrang gewähren müssen.
Rückbau von Radwegen in Tempo 30-Zonen
Die Tempo 30-Regelung ist ein wesentliches Mittel zur stadtweiten Verkehrsberuhigung geworden. Durch die Einführung der Geschwindigkeitsbeschränkung haben die meisten der dort noch vorhandenen Radwege allerdings ihre ursprüngliche Bedeutung - den Radfahrenden Sicherheit gegenüber dem Autoverkehr zu geben - verloren. Diese Radwege genügen auch oft nicht mehr dem heutigen Planungsstandard, da es in Tempo 30-Zonen oft ganz bestimmte Gefahren durch das Nebeneinander von baulichen Radwegen und Gehwegen gibt:
Durch das bauliche Nebeneinander von Rad- und Gehwegen kann es zu den folgenden gefährlichen Situationen kommen:
Nach und nach sollen alle Radwege in Tempo 30-Zonen nun zurückgebaut und auf die Straße verlegt werden, wenn es sinnvoll ist. Ist das Verkehrsaufkommen in der Straße beispielsweise zu hoch oder die Straße sieht nicht wie eine Tempo-30-Zone aus, dann bleibt der Radweg als bauliche Lösung bestehen. Die Erfahrung zeigt übrigens, dass die Verlegung des Radverkehrs auf die Fahrbahn, Schulwege nicht unsicherer macht. Breitere Gehwege, die durch die Umbauten entstehen, bieten den Schüler*innen deutlich mehr Platz und machen hierdurch den Schulweg eher sicherer. (Den Link zum entsprechenden Stadtratsbeschluss finden Sie in der gelben Infobox.)
Unterwegs mit Kindern
Kinder müssen bis zu ihrem achten Lebensjahr auf dem Gehweg fahren, bis zum zehnten Geburtstag dürfen sie allerdings auch noch den Gehweg benutzen. Wenn ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden ist, dann dürfen Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Bis zum vollendeten achten Lebensjahr dürfen die Kinder von einer geeigneten Aufsichtsperson auf dem Gehweg begleitet werden, die dann auch mit dem Fahrrad auf dem Gehweg radeln darf (die Aufsichtsperson gilt dann als besonders geeignet, wenn sie mindestens 16 Jahre alt ist).
Grünpfeil für Radfahrende
Mit diesem Verkehrsschild (siehe unten), das mit dem Zusatz "nur Radverkehr" ergänzt ist, dürfen Radfahrende trotz roter Ampel rechts abbiegen. Sie müssen bei jedem Abbiegen kurz anhalten, um sicherzugehen, daß sie niemanden behindern oder gefährden.