Das Mobilitätsangebot in München ist in den letzten Jahren stetig gewachsen. Mit der größeren Auswahl sind auch neue Angebotsformen in die Landeshauptstadt eingezogen.
Um zu erkennen, wer auf dem Stellplatz parken darf und wer nicht, reicht ein Blick auf die Windschutzscheibe des Fahrzeuges. Dort befindet sich bei einem Carsharing-Fahrzeug entweder die Münchner Carsharing-Vignette (linkes Foto) und/ oder die Bundes-Carsharing-Vignette (rechtes Foto).
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Fahrzeuge mit der Münchner Vignette dürfen auf allen Carsharing-Stellplätzen und im öffentlichen Raum auf allen Parkplätzen parken, auch in Zonen mit Bewohnerparken oder Kurzzeitzonen. Fahrzeuge, die nur eine Bundes-Carsharing-Vignette oder gar keine Vignette haben (in der Regel Anbieter außerhalb Münchens) benötigen in Parklizenzgebieten je nach Regelung einen Parkschein oder eine Parkscheibe und dürfen zum Beispiel nicht in Bewohnerparkzonen stehen.
Viele Anbieter wünschen ein Tanken oder Laden unterhalb eines bestimmten Mindeststands – etwa 25 Prozent.
Die Tank- oder Ladekarte befinden sich im Fahrzeug, die Kosten übernimmt der Anbieter.
Das Fahrzeug wird meist per App geöffnet. Nach der Fahrt wird das Fahrzeug wieder auf den vorgesehenen Platz gestellt und die Buchung in der App beendet.
Preise und Abrechnungsmodalitäten finden sich auf den Webseiten der Anbieter.
Die Buchung erfolgt in der Regel über die App des Anbieters, per Website oder Telefon. Hier kann dann eine Station beziehungweise ein Fahrzeug bestimmt, und ein Zeitraum festgelegt werden. Beim stationsbasierten Carsharing muss am Ende das Fahrzeug an dieselbe Station zurückgebracht werden, an der es ausgeliehen wurde.
Fahrer*innen von Fahrzeugen, zum Beispiel privaten Autos, die fälschlicherweise auf einem Carsharing-Stellplatz geparkt haben, droht ein Bußgeld von 55 Euro. Diese Strafe für Falschparkende auf Carsharing-Stellplätzen ist bundesweit einheitlich geregelt und orientiert sich am Bußgeldkatalog des Bundes.
Carsharing-Stellplätze werden, genau wie alle anderen Stellplätze im öffentlichen Raum, von der Verkehrsüberwachung und der Polizei überwacht. (Quelle: bussgeldkatalog.org/halten-parken/)
Zudem haben stationsbasierte Anbieter das Recht, Falschparkende auf ihrer Station abschleppen zu lassen. Diese sind zu informieren, falls der Stellplatz des stationsbasierten Fahrzeugs fehlbeparkt ist. Das Fahrzeug kann dann auf dem nächstgelegenen freien Stellplatz geparkt werden.
Stationsbasierte Carsharing-Fahrzeuge dürfen zur Beendigung der Miete nur an der Carsharing-Station abgestellt werden, an der sie ausgeliehen wurden. Das bedeutet, dass das Fahrzeug auf genau dem Stellplatz zurückgeben werden soll, der der Buchung zugeordnet ist. Die Carsharing-Station ist am Carsharing-Schild mit dem Anbieternamen zu erkennen. Zusätzlich zur Beschilderung sind zahlreiche Stellplätze mit einer grünen Umrandung am Boden und dem weißen Carsharing-Piktogramm als Bodenmarkierung versehen.
Das stationsbasierte Fahrzeug darf während der Miete auch auf den von der Landeshauptstadt München eingerichteten Carsharing-Stellplätzen oder im öffentlichen Straßenraum zwischengeparkt werden. Wichtig hierbei ist zu wissen: Wird das stationsbasierte Fahrzeug außerhalb des Parklizenzgebiets abgestellt, in dem sich die Abhol- und Abgabestation befindet, benötigt man gegebenenfalls einen Parkschein.
Das Carsharing-Schild zeigt vier Personen und ein geteiltes Fahrzeug.

Beim stationsbasierten Carsharing ist zusätzlich der Name des Anbieters angegeben, der an dieser Station seine Fahrzeuge bereitstell: In München sind dies derzeit STATTAUTO und CarVia. Es signalisiert, dass auf diesem Stellplatz ausschließlich ein bestimmtes Carsharing-Fahrzeug des Anbieters abgestellt werden darf.
Seit November 2025 gibt es stationsbasiertes Carsharing in München in fast allen Vierteln im öffentlichen Raum. Anbieter sind hier STATTAUTO und CarVia. Zudem bieten STATTAUTO und weitere Anbieter stationsbasiertes Carsharing auf Privatgrund an.
Solange keine direkte Folge-Buchung vorliegt, kann die Fahrt in der App verlängert werden. Ist das Fahrzeug unmittelbar danach reserviert, muss es pünktlich zurückgebracht werden, um Gebühren zu vermeiden.
Ein Carsharing-Parkplatz ist mit einem Carsharing-Schild gekennzeichnet. Es zeigt vier Personen und ein geteiltes Fahrzeug. Diese Carsharing-Parkplätze sind Carsharingautos vorbehalten. Neben freefloating Fahrzeugen dürfen hier auch stationsbasierte Autos zwischenparken, solange ihre Miete noch läuft.

Carsharing-Stationen im öffentlichen Raum sind ebenfalls mit einem Carsharing-Schild gekennzeichnet. Allerdings befindet sich darunter immer ein Zusatzschild mit dem Namen des Anbieters. Zu jeder Carsharing-Station gehört ein bestimmtes Fahrzeug.
Einen Carsharing-Stellplatz zu finden ist ganz einfach: Man erkennt ihn am Carsharing-Schild.

Zusätzlich sind zahlreiche Stellplätze mit einer grünen Umrandung am Boden und dem weißen Carsharing-Piktogramm als Bodenmarkierung versehen.

Wer ein Fahrzeug anmietet, in dem bereits ein Strafzettel angebracht ist, muss nichts weiter tun. Erhält man einen Strafzettel für den Zeitraum der Miete, gilt es auf Folgendes zu achten:
Zu beachten ist immer, dass Halt-/Parkverbote auch für Carsharing-Fahrzeuge gelten sowie das Parken zum Beispiel an Kreuzungen, auf Gehwegen, Grünstreifen und in Feuerwehreinfahrten grundsätzlich verboten ist. Muss das Fahrzeug abgeschleppt werden, drohen zusätzliche Gebühren des Anbieters.
Geparkt werden darf auf allen Stellplätzen im öffentlichen Raum. Dazu zählen Kurzzeitstellplätze, kombinierte Misch-/ Bewohnerstellplätze, reine Bewohnerstellplätze sowie Kurzzeit-/ Mischstellplätze in Parklizenzgebieten; außerdem auch auf allen bewirtschafteten öffentlichen Stellplätzen in den Sondergebieten „Hauptbahnhof“, „Altstadt“ und in der Messestadt Riem.
Achtung: Halt-/ Parkverbote gelten natürlich auch für Carsharing-Fahrzeuge.
Ebenso ist das Parken in Parkhäusern, auf privaten Parkplätzen sowie auf P+R Anlagen nicht gestattet.
Wichtig ist zudem, das Fahrzeug im Geschäftsgebiet des Anbieters abzugeben, da ein Parken außerhalb des Geschäftsgebietes zusätzliche Gebühren verursachen kann.
Fahrer*innen von Fahrzeugen, zum Beispiel privaten Autos, die fälschlicherweise auf einem Carsharing-Stellplatz geparkt haben, droht ein Bußgeld von 55 Euro. Diese Parkstrafe für Falschparkende auf Carsharing-Stellplätzen ist bundesweit einheitlich geregelt und orientiert sich am Bußgeldkatalog des Bundes.
Carsharing-Stellplätze werden, genau wie alle anderen Stellplätze im öffentlichen Raum, von der Verkehrsüberwachung und Polizei überwacht.
(Quelle: bussgeldkatalog.org/halten-parken/)
Einige Anbieter haben am Fahrzeug eine Service-Nummer angebracht und garantieren, das Fahrzeug schneller wegzufahren als jeder Abschleppdienst. Generell empfiehlt es sich, die Service-Hotline des jeweiligen Anbieters zu kontaktieren oder alternativ direkt die Polizei.
Weniger private Autos im Viertel führen dazu, dass insgesamt mehr Platz zur Verfügung steht. Dadurch verringern sich sowohl das Verkehrsaufkommen als auch die zeitaufwendige Suche nach Parkplätzen. Gleichzeitig entsteht mehr Raum für den Rad- und Fußverkehr, für den öffentlichen Nahverkehr, für geteilte Mobilitätsangebote sowie für zusätzliche Grünflächen. Viele Flotten setzen auf Elektro- oder Hybridfahrzeuge und entlasten damit Verkehr und Umwelt.
Carsharing-Fahrzeuge sind grundsätzlich versichert – eine Haftpflichtversicherung besteht immer, häufig ergänzt durch eine Kaskoversicherung. Kommt es zu einem Unfall, sollte zunächst – insbesondere bei Personenschäden oder größeren Sachschäden – die Polizei oder ein Krankenwagen verständigt werden. Anschließend ist eine Unfallmeldung über die App des Carsharing-Anbieters oder über die jeweilige Service-Hotline zu machen.
Es empfiehlt sich zudem, Fotos vom Unfallort anzufertigen und die Daten aller beteiligten Personen sorgfältig zu notieren.
Je nach Anbieter und Tarif kann eine Selbstbeteiligung anfallen. Ein Blick in die Versicherungs- und Vertragsbedingungen ist empfehlenswert.
Vor Fahrtbeginn empfiehlt sich ein kurzer Blick um und in das Fahrzeug. Werden Schäden oder technische Probleme entdeckt, sollte dies sofort gemeldet werden – idealerweise direkt über die App und mit Fotos.
Bei Pannen oder technischen Problemen während der Fahrt steht der Kundenservice bzw. die Pannenhotline zur Verfügung.
Stationsbasiertes Carsharing ist eine Form des Carsharings, bei der Fahrzeuge an derselben Station abgeholt und wieder zurückgebracht werden. Im Gegensatz zum freefloating Carsharing, bei dem Autos innerhalb eines Geschäftsgebiets flexibel abgestellt werden dürfen, sind bei stationsbasiertem Carsharing Abhol- und Rückgabeort identisch.
Auch hier können die Fahrzeuge von mehreren Personen zu unterschiedlichen Zeiten genutzt werden, und die Mietdauer kann von wenigen Minuten bis zu mehreren Tagen und Wochen reichen. Diese feste Zuordnung sorgt für planbare Verfügbarkeit an den Stationen. Während der Mietdauer darf man das Fahrzeug selbstverständlich auch an anderen Orten parken – zum Beispiel beim Einkaufen oder bei Erledigungen.
Wichtig ist dabei nur, dass das Auto am Ende der Miete wieder an der ursprünglich gebuchten Station zurückgebracht wird, da die Miete des stationsbasierten Carsharingautos nur an den vorgesehenen Stellplätzen beendet werden kann.
Die Shared Mobility ist ein wichtiger Baustein der Verkehrswende hin zu einer lebenswerten, gut erreichbaren Stadt mit ressourcen- und flächenschonender Mobilität.
Die Landeshauptstadt München nimmt ihre Rolle als steuernder und lenkender Akteur aktiv wahr und beeinflusst Shared Mobility zugunsten einer stadtverträglichen und bezahlbaren Ausweitung für alle Bürgerinnen und Bürger. Flächendeckend und fußläufig erreichbare Mobilitätsangebote in hoher Qualität und Quantität sind eine Voraussetzung, damit für mehr Bürgerinnen und Bürger ein Leben ohne (eigenen) PKW vorstell- und umsetzbar ist.
Shared Mobility bedeutet aus dem Englischen übersetzt „geteilte Mobilität“.
Gemeint sind damit verschiedene Angebote, die einen kurzfristigen und bedarfsgerechten Zugang zu Verkehrsmitteln ermöglichen. Geteilte Verkehrsmittel sind öffentlich zugänglich und nicht im Eigentum der Nutzenden. Sie können von einer oder mehreren Personen kostenpflichtig genutzt werden und umfassen verschiedene Verkehrsmittel. Neben Autos werden auch Motorroller, Tretroller, Fahrräder, Fahrdienste und Taxen geteilt.
Shared Mobility ist ein wichtiger Baustein der Verkehrswende hin zu einer lebenswerten, gut erreichbaren Stadt mit ressourcen- und flächenschonender Mobilität.
Shared Mobility bietet im Gesamtpaket mit dem Öffentlichen Verkehr und dem Radverkehr die Möglichkeit, ohne eigenes Auto zu leben und dennoch vollständig mobil zu sein und im Bedarfsfall auf eine breite Angebotspalette an Fahrzeugen zugreifen zu können. Carsharing reduziert nachweislich den Besitz privater PKW. In verschiedenen Studien wurde dieses Potenzial ermittelt, der Bundesverband Carsharing gibt zum Beispiel an, dass ein Carsharing-Auto bis zu 20 private PKW ersetzen kann. Weniger PKW in der Stadt bedeuten, dass mehr Flächen anderweitig genutzt werden können. Damit adressiert die Shared Mobility eine der größten Herausforderungen der Stadt – den Flächenverbrauch im öffentlichen Raum.
Shared Mobility hat weiterhin das Potenzial, zum Erreichen der umwelt- und klimapolitischen Ziele der Landeshauptstadt München mit einer Verringerung von Lärm- und Luftschadstoffimmissionen beizutragen. Die Wirkung stellt sich aus der mehrheitlichen Nutzung des Umweltverbundes, der Verwendung von aktiver Mobilität (wie beim Bikesharing), der Nutzung einer Carsharing-Flotte mit alternativen Antrieben sowie der Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen (EKF) als neuer Teil der Mikro- und Nahmobilität ein.
Das Angebot in der Landeshauptstadt umfasst derzeit Autos, Fahrdienste (Taxi und ähnliches), E-Tretroller, E-Motorroller, Fahrräder, Pedelecs und Lastenräder.
Eine Übersicht über die Anbieter gibt es hier.
Ridehailing (hail= herbeirufen) bezeichnet beispielsweise die Nutzung eines Taxis oder eines anderen Fahrdienstes, wie Uber oder FreeNow. Das Fahrzeug wird nur von der Person oder den Personen genutzt, die das Fahrzeug gemeinsam angefordert haben. Taxis können an der Straße per Handzeichen herbeigerufen werden, wohingegen Anbieter, wie Uber und FreeNow nur bestellt werden dürfen. Die gefahrene Strecke verbindet Start- und Zielort des Fahrgastes direkt miteinander. Dies ist einer der wesentlichen Unterschiede zum Ridepooling.
Ridepooling sind kommerzielle Fahrdienste, deren Fahrzeuge von mehreren Fahrgästen gleichzeitig für unterschiedliche Fahranfragen genutzt werden. Dazu teilen sich verschiedene Personen, die gesamte oder einen Teil der Strecke und nehmen hierfür geringfügige Umwege in Kauf. Wesentliches Abgrenzungsmerkmal zur Mitfahrgelegenheit ist, neben dem professionellen Fahrer, dass die Fahrt ohne Fahrgast oder -gäste nicht stattfinden würde. Die Buchung erfolgt per App und Telefon.
Ridesharing bezeichnet die klassische Mitfahrgelegenheit. Eine Privatperson fährt eine Strecke von A nach B und bietet an, andere Personen kostenlos oder für eine Beteiligung an den Fahrtkosten mitzunehmen. Die Strecke wird unabhängig von Mitfahrern gefahren. Verschiedene Plattformen vermitteln sowohl regelmäßige Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz, als auch einmalige Langstreckenfahrten. Auf diesen Plattformen können Fahrten sowohl angeboten, als auch gefunden werden.
Der Antwort auf diese Frage liegen rechtliche Aspekte zugrunde. Das Taxi unterscheidet sich von anderen Mobilitätsangeboten, wie zum Beispiel Uber anhand der Genehmigungsform, die durch das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) geregelt wird.
Die Genehmigungsformen beinhalten verschiedene Rechte und Pflichten. So können Taxen an der Straße per Handzeichen herbeigerufen werden, wohingegen Anbieter, wie Uber und FreeNow nur bestellt werden dürfen. Das Taxi hat jedoch auch die Pflicht Fahrgäste zu befördern und muss jederzeit in Betrieb sein. Andere Anbieter, die kein Taxi in Elfenbeinfarbe und mit Leuchtschild auf dem Dach sind können beispielsweise Betriebszeiten und Betriebsgebiete nach eigenem Ermessen festlegen.
Außer für das Taxi und die Nutzung der MVG und MVV (Bus, Tram, U-Bahn, S-Bahn), ist bei den meisten Anbietern eine Registrierung erforderlich. Für Carsharing und die Nutzung von E-Motorrollern (wie z. B. emmy) ist zudem eine Validierung des Führerscheins notwendig. Die Registrierung und später die Buchung der Angebote funktioniert mit Hilfe der App des jeweiligen Anbieters. Manche Anbieter bieten auch eine Registrierungs- und Buchungsmöglichkeit in Geschäftsstellen.
Ja, es gibt Plattformen, die eine Vermittlung von privaten Verkehrsmitteln anbieten.
Einige Anbieterfirmen arbeiten mit sogenannten Free-Floating-Systemen, das heißt die Räder sind bei ihrer Rückgabe nicht an spezielle Stationen gebunden. Sie können am Ende der Miete frei im Geschäftsgebiet, an städtischen Mobilitätspunkten oder auf geteilten Abstellflächen für Mikromobilität zurückgegeben werden. Andere Anbieter, wie beispielsweise Call-a-Bike schreiben das Parken auf dafür festgelegten (virtuellen, dafür gewidmeten) Flächen vor. In rechtlicher Hinsicht handelt es sich beim Abstellen von Mietfahrrädern nicht um eine genehmigungspflichtige Sondernutzung, sondern das Aufstellen derartiger Fahrräder unterfällt dem zweckgemäßen Gemeingebrauch. Die Nutzung des öffentlichen Verkehrsgrundes durch derart abgestellte Mietfahrräder widerspricht nicht der Straßenverkehrsordnung. Es bedarf keiner Genehmigung durch städtische Stellen, wenn ein Unternehmen sein Mietradangebot in München starten will. Verkehrsbehinderungen oder gar Gefährdungen müssen jedoch ausgeschlossen sein. Die Landeshauptstadt ist in engem Kontakt mit anderen Kommunen und Institutionen, um verbindliche Vorgaben für ein geregeltes Abstellen von Mietfahrrädern festlegen zu können.
Ja, es finden immer wieder Aktionstage statt, an denen verschiedene Anbieter ihre Angebote vorstellen und zum Ausprobieren bereitstellen. In der Regel stellen sich auf dem Streetlife-Festival und dem Corso Leopold im Mai und September diverse Anbieter vor.
ÖPNV und Taxi erfordern keine Registrierung. Alle anderen Anbieter, wie Car-, Roller-, Tretroller- und Bikesharing bieten eine Registrierung auf der jeweiligen Webseite und in den Apps der Anbieter.
Es gibt aktuell noch keine App, die alle Anbieter gleichzeitig darstellt.
Die MVG und der MVV befinden sich derzeit in der Entwicklung eines entsprechenden Angebots. Private App-Anbieter, wie zum Beispiel free2move geben einen Überblick über mehrere Anbieter und darüber, welche Fahrzeuge verfügbar sind. Für die Buchung wird in die jeweilige App weitergeleitet.
Die Nutzungsbedingungen und Zugangsvoraussetzungen variieren zwischen den Anbietern. Beispielsweise können manche Carsharing Angebote bereits ab 18 Jahren genutzt werden, andere erst ab 21 oder nach Beenden der Probezeit. Bitte informieren Sie sich bei den jeweiligen Anbietern direkt über die Voraussetzungen.
Sie können ihren eigenen Kindersitz mitbringen und in das Fahrzeug einsetzen. Stationsgebundene Carsharing-Anbieter bieten an manchen Stationen die Möglichkeit Babyschalen und Sitzerhöhungen auszuleihen. In Freefloating Fahrzeugen sind teilweise Sitzerhöhungen für Kinder ab 3 Jahren enthalten. Bitte informieren Sie sich über die Möglichkeiten bei dem jeweiligen Anbieter.
Die Anbieter bieten jeweils unterschiedliche Bezahlmethoden an. In der Regel kann durch das Hinterlegen einer Kreditkarte oder des PayPal-Kontos gezahlt werden. Manche Anbieter, wie das Taxi, bieten zusätzlich die Möglichkeit zur Barzahlung. Bitte informieren Sie sich vor der Fahrt über die jeweilige Bezahlmethode.
Ja, alle Angebote, die nicht bestellt werden müssen, wie ÖPNV und Taxi können ohne Handy und Kreditkarte genutzt werden. Als Alternative zur Kreditkarte bieten manche Anbieter PayPal oder Barzahlung an. Über die Möglichkeiten informieren Sie sich bitte bei dem jeweiligen Anbieter direkt.
Eine Person kann jeweils nur ein motorisiertes Fahrzeug ausleihen. Manche Bikesharing-Anbieter, wie Call-a-Bike, bieten die Möglichkeit mit einem Account zwei Fahrräder gleichzeitig auszuleihen.
Bitte richten Sie diese direkt an den jeweiligen Anbieter.
Bei anbieterübergreifenden Thematiken können Sie sich an die folgenden städtischen Sammelpostfächer wenden:
Elektrokleinstfahrzeuge (EKF): ekf.mor@muenchen.de
Shared-Mobilty: sharing-mobility@muenchen.de