News vom 19. Februar 2024

Verkehr und Luftqualität

Luftreinhaltung: NO₂-Messwerte 2023 veröffentlicht

Foto: LHM, Marienhagen/John

Luftreinhaltung: NO₂-Messwerte 2023 veröffentlicht

Die Jahresmittelwerte für das Messjahr 2023 der städtischen Stickstoffdioxid-Messungen liegen vor.

Im Jahr 2023 wurde an zwei Stellen in München der seit 2010 geltende Jahresmittelgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) in Höhe von 40 μg/m³ überschritten:

  1. An der Landshuter Allee wurde an der vom Landesamt für Umwelt betriebenen Station des Lufthygienischen Landesüberwachungssystems Bayern (LÜB) weiterhin die höchste Belastung im gesamten Bundesgebiet gemessen. Im Jahresmittel wurde dort eine Stickstoffdioxid-Belastung von 45 µg/m³ festgestellt. Dies sind 4 µg/m³ weniger als im Jahr 2022, allerdings weiterhin 5 µg/m³ mehr als der gesetzlich gültige Jahresmittelgrenzwert erlaubt.
  2. Außerdem wurde der erlaubte Jahresmittelgrenzwert am Messpunkt Moosacher Straße um 2 µg/m³ überschritten. Die Messtation Moosacher Straße wurde zu Beginn des Jahres 2023 neu eingerichtet, um ein Monitoring zu den Ausweichverkehren gemäß der 8. Fortschreibung des Luftreinhalteplans zu ermöglichen. Vergleichswerte aus den Vorjahren liegen an diesem Messpunkt also nicht vor.

Messergebnisse sind Basis für gutachterliche Immissionsprognose 2024 – 2026

Auf Basis der Messergebnisse für das Jahr 2023 wird aktuell eine gutachterliche Immissionsprognose für die Jahre 2024 bis 2026 erstellt. Auf Grundlage der gutachterlichen Untersuchungsergebnisse wird der Stadtrat im April prüfen, ob weitere Maßnahmen notwendig und welche gegebenenfalls verhältnismäßig sind.

Aktuell gültig: erste Maßnahmenstufe des Dieselfahrverbots 

Aktuell gilt folgende Regelung: Die erste Maßnahmenstufe des Dieselfahrverbots für Fahrzeuge der Abgasnormen Euro 4/IV und schlechter gilt seit 1. Februar 2023 in der um den Mittleren Ring erweiterten Umweltzone. Es gilt in dieser Stufe eine generelle Ausnahme mittels Beschilderung für Anwohner*innen und Lieferverkehr. Darüber hinaus gelten umfassende Ausnahmen per Allgemeinverfügung sowie gesetzlicher Vorgaben beispielsweise für Schwerbehinderte mit einem Schwerbehinderten-Parkausweis.Zudem können Einzelausnahmen zum Dieselfahrverbot gemäß § 1 Absatz 2 der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) für besondere Fahrtzwecke im Kreisverwaltungsreferat beantragt werden. 

Eine Übersicht aller Mittelwerte sowie das derzeit gültige Ausnahmekonzept des Dieselfahrverbots können im Internet abgerufen werden (siehe gelbe Infobox).

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