News vom 6. Juli 2023

Luftqualität in München

Luftreinhalteplan: Stufen 2 und 3 sollen vorerst nicht in Kraft treten

News aus 2023

LHM, Marienhagen/John

Luftreinhalteplan: Stufen 2 und 3 sollen vorerst nicht in Kraft treten

Dem Referat für Klima- und Umweltschutz (RKU) liegen aktuelle Stickstoffdioxid-Messwerte bis einschließlich Mai 2023 vor, inklusive einer gutachterlichen Prognose für die weitere Entwicklung. Demnach wird der Jahresgrenzwert für Stickstoffdioxid im Jahr 2024 bei Beibehaltung der aktuell gültigen Stufe 1 an allen vier Standorten voraussichtlich eingehalten.

 

Auf Grundlage der aktuellen Messwerte und des Gutachtens wird das RKU dem Stadtrat am 26. Juli eine vorläufige Aussetzung der zweiten und eine Streichung der dritten Stufe des Dieselfahrverbots vorschlagen. Stufe 1 soll jedoch beibehalten werden. Das sind die aktuell vorliegenden gemessene Mittelwerte für 2023 an den vier besonders im Fokus stehenden Standorten:

  • LÜB-Landshuter Allee (Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU), 3. Juli 2023): 43 μg/m³
  • Landshuter Allee Nord (Passivsammler LfU, einschl. März 2023): 40 μg/m³
  • Tegernseer Landstraße 150 (Passivsammler LHM, einschl. Mai 2023): 38 μg/m³
  • Leuchtenbergring (Passivsammler LHM, einschl. Mai 2023): 34 μg/m³

Gutachterliche Prognose

Ein vom RKU beauftragtes und vom LfU unterstütztes Gutachterteam prognostiziert vorläufig, dass der gesetzliche Jahresgrenzwert für Stickstoffdioxid (40 μg/m³) im Jahr 2024 bei Beibehaltung der aktuell gültigen Stufe 1 an allen vier Standorten eingehalten werden. Für das Jahr 2023 sagt die Prognose allerdings eine Überschreitung des Grenzwerts voraus. Deshalb muss nach Auffassung des RKU die aktuell gültige Stufe 1 zwingend weiterhin Bestand haben, wobei die für 1. Oktober 2023 vorgesehene Verschärfung ausbleiben kann. Eine endgültige Entscheidung über die Notwendigkeit der zweiten Stufe ist auf Basis der Messwerte des Jahres 2023 für Mai 2024 geplant.

Bisherige Regelungen des Dieselfahrverbots

Aktuell gültige Stufe 1: Die erste Maßnahmenstufe des Dieselfahrverbots für Fahrzeuge der Abgasnormen Euro 4/IV und schlechter gilt seit 1. Februar 2023 in der um den Mittleren Ring erweiterten Umweltzone. Es gilt in dieser Stufe eine generelle Ausnahme mittels Beschilderung für Anwohner*innen, und Lieferverkehr. Darüber hinaus gelten umfassende Ausnahmen per Allgemeinverfügung sowie gesetzliche Vorgaben beispielsweise für Schwerbehinderte mit einem Schwerbehinderten-Parkausweis. Zudem können Einzelausnahmen zum Dieselfahrverbot gemäß § 1 Absatz 2 der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) für besondere Fahrtzwecke im Kreisverwaltungsreferat beantragt werden.

Stufe 2 und 3: Mit Stufe 2 war eine Ausweitung auf Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5/V und schlechter bei Beibehaltung der Ausnahmeregelungen der Stufe 1 vorgesehen. Mit Stufe 3 würden die pauschalen Ausnahmen für Anwohner*innen und Lieferverkehr entfallen.

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