E-Tretroller


E-Tretroller sind Elektrokleinstfahrzeuge und gelten als Kraftfahrzeuge. Sie unterliegen damit spezifischen Regeln, die ähnlich den Regeln beim Autofahren sind.

E-Tretroller müssen, sofern vorhanden, den Radweg benutzen. Gibt es keinen Radweg müssen E-Tretroller auf der Straße fahren. Zu beachten ist jedoch, dass Zonen, die für den Radverkehr durch ein „Fahrrad frei“-Schild (weißes Schild, schwarze Schrift) freigegeben sind, NICHT für E-Tretroller frei sind. Das Fahren in Fußgängerzonen und auf Fußgängerwegen ist allgemein nicht gestattet.

Die Nutzung von E-Tretrollern ist ab 14 Jahren gesetzlich erlaubt und setzt keinen Besitz eines Führerscheins voraus. Aber Achtung: wer gegen die Regeln verstößt, kann diesen verlieren oder muss mit anderen Konsequenzen rechnen!

Die E-Tretroller haben eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h. Generell gilt, dass immer an die Verkehrssituation angepasst gefahren werden soll.

Nein, die E-Tretroller, die geteilt werden, werden von den Anbietern geladen. Wenn es ein privater E-Tretroller ist, kann dieser zu Hause geladen werden.

Auf dem Trittbrett der E-Tretroller dürfen keine Gegenstände mitgenommen werden.

Nein, eine Pflicht zum Tragen eines Helms gibt es nicht. Wie beim Radlfahren, wird jedoch empfohlen einen Helm zu tragen, um schwere Kopfverletzungen bei einem Unfall zu vermeiden.

Für die Benutzung von E-Tretroller gelten dieselben Grenzen wie beim Fahren eines PKW, denn die E-Tretroller gelten als Kraftfahrzeug. Somit gilt die Grenze von 0,5-Promille gemäß § 24a des Straßenverkehrsgesetzes.

Wer jedoch nicht mehr fähig ist sicher am Straßenverkehr teilzunehmen und andere oder sich selbst gefährdet, macht sich bereits ab 0,3-Promille strafbar.

Für alle unter 21 Jahren und Personen in der Probezeit gilt die 0,0-Promille-Grenze!

Nein, auf einem E-Tretroller darf man nur alleine fahren.

Je nach Art des Verstoßes ist mit einem Bußgeld, bis hin zum Verlust des Führerscheines und einen Eintrag in das Fahreignungsregister („Punkte in Flensburg“) zu rechnen.

Generell gilt: E-Tretroller müssen so abgestellt werden, dass sie kein Hindernis für Fußgänger oder andere Verkehrsteilnehmer darstellen. Beim Abstellen ist darauf zu achten, dass auf dem Gehweg noch circa 1,6 Meter Platz vorhanden ist - was bedeutet, dass zwei Kinderwägen nebeneinander fahren können.

Eine Übersicht über alle Mobiltätsanbieter gibt es hier HIER. Bitte wählen Sie in der Filtermöglichkeit die Kategorie Tretroller-Sharing aus, dann erhalten Sie die entsprechenden Anbieter.

Die Anbieter informieren auf ihren Webseiten und in den Apps über zahlreiche Aspekte rund um ihre E-Tretroller. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie HIER.

Das Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur hat eine eigene Themenseite für Elektrokleinstfahrzeuge, wie E-Tretroller, mit vielen nützlichen Informationen.

Bitte richten Sie sich direkt an den jeweiligen Anbieter, die Kontaktdaten finden Sie auf den E-Tretrollern oder HIER.

Bei anbieterübergreifenden Themen bezüglich E-Tretrollern können Sie sich an das städtische Sammelpostfach wenden: ekf.mor@muenchen.de