Wissenswertes

Wann macht eine Roteinfärbung einer Gefahrenstelle Sinn?

Grundlage für die Roteinfärbung von Gefahrenstellen sind die Empfehlungen eines von der Landeshauptstadt München in Auftrag gegebenen Gutachtens vom Juni 2021 (das gesamte Gutachten finden Sie über diese Seite: Projekte rund ums Rad). Aufgrund dessen erfolgt eine Roteinfärbung an:

  • Stellen mit Unfallhäufungen oder anderen Auffälligkeiten (wie Unfällen mit schweren Unfallfolgen), bei denen die Unfallkommission sich nach Abwägung gegenüber anderen möglichen konfliktmindernden oder  -vermeidenden Maßnahmen (zum Beispiel Verbesserung Sichtbeziehungen durch Grünrückschnitt, Verhindern von sichtbehinderndem Liefern oder Parken) oder zusätzlich zu diesen für eine Roteinfärbung entscheidet. Dies wird im Wesentlichen Radverkehrsfurten betreffen, an Radwegen, Radfahrstreifen oder Schutzstreifen oder bei gemeinsamen Führungen mit dem Fußverkehr, kann sich aber auch auf andere Besonderheiten wie Engstellen oder ähnliches beziehen.
  • allen Radverkehrsfurten mit legalem Zweirichtungs-Radverkehr.
  • allen oder ausgewählten Verflechtungsstrecken in der Zufahrt zu Radfahrstreifen in Mittellage.
  • Stellen, die keine signifikante Unfallhäufung aufweisen, an denen aber bei der Neuplanung oder im Bestand, Gefahren- oder potenzielle Unfallstellen erkannt werden. Dies können beispielsweise weit abgesetzte Furten, Stellen mit zu erwartender oder erkannter starker Verparkung, Engstellen, Verflechtungsbereiche in den fließenden Verkehr, Radwegenden oder ähnliches sein; das heißt also Stellen, bei denen sich die Verkehrsbehörde für eine Roteinfärbung entschieden hat, nachdem sie diese Lösung gegenüber anderen möglichen konfliktmindernden oder  -vermeidenden Maßnahmen abgewogen hat oder sie zusätzlich zu diesen zur Unfallprävention für wichtig erachtet.