Innovationen im öffentlichen Raum

Die Weißenburger Straße wird für ein Jahr zur Fußgängerzone

Foto: LHM

Die Weißenburger Straße wird für ein Jahr zur Fußgängerzone

 

Ab dem 29. Juli 2024 wird der Straßenabschnitt zwischen Weißenburger Platz und Pariser Platz testweise für ein Jahr zur Fußgängerzone. An den Plätzen selbst bleibt die Durchfahrt weiterhin möglich.

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Hintergrund
Der Bezirksausschuss 5 Au-Haidhausen hat sich im Februar 2021 für die Umgestaltung der Weißenburger Straße zur Fußgängerzone ausgesprochen und das Mobilitätsreferat mit der Planung und Umsetzung beauftragt. Im Februar 2024 erfolgte der Beschluss (HIER nachlesen) zur Durchführung einer Testphase.

Bereits im Vorfeld fand am 12. Oktober 2023 eine Diskussions- und Öffentlichkeitsveranstaltung für Gewerbetreibende und am 23. Oktober für Bürger*innen statt. Aufgrund des großen Interesses wurde eine zusätzliche digitale Veranstaltung am 23. November 2023 angeboten. Ziel der Veranstaltungen war es, bereits frühzeitig Fragen, Bedenken und Anregungen zu den Planungen aufzugreifen und in die Ausgestaltung einfließen zu lassen.
Die ergebnisoffene Testphase dient vor allem dazu, gemeinsam Erfahrungen zu sammeln. Das Feedback der Anlieger*innen ist daher auch während der Testphase wichtig und wird bei der Auswertung berücksichtigt.

So wird die neue Fußgängerzone aussehen:

Da es sich bei der Testphase der Fußgängerzone um einen Probebetrieb handelt, wird es keine bauliche Umgestaltung des Straßenraums geben. Durch die Einrichtung der Fußgängerzone werden die bisherigen Parkseiten als neue Aufenthaltsräume gewonnen.

Die konkrete Umgestaltung sieht vor, auf diesen neuen Flächen Sitzbänke und größere farbige Sitzelemente (sogenannte Enzis) sowie Pflanztröge und Stühle aufzustellen.

Durch die Maßnahmen wird die Attraktivität der Einkaufsstraße verbessert, die Aufenthaltsqualität erhöht und mehr Raum für Fußgänger*innen geschaffen. Die neue Begrünung und die Sitzgelegenheiten sollen zum Verweilen und Flanieren einladen.

Die Gestaltung der temporären Fußgängerzone lebt aber auch vom Engagement der Anlieger. Es werden Hochbeete als weitere Begrünungselemente auf dafür vorgesehen Flächen aufgestellt, die durch örtliche Initiativgruppen bepflanzt und gepflegt werden. Die Straße wird somit auch zum neuen Begegnungsraum für die Nachbarschaft.

Diese Verkehrsregeln gelten ab dem 29. Juli 2024:

Fußgängerzonen dürfen grundsätzlich nur von Fußgänger*innen benutzt werden. Durch Zusatzzeichen und Zufahrtserlaubnisse wird die Benutzung der Weißenburger Straße allerdings auch für andere Verkehrsarten oder Personengruppen erlaubt, und zwar:

Lieferverkehr
Der Lieferverkehr ist von Sonntag, 22.30 Uhr, bis Samstag, 12.45 Uhr sowie täglich von 22.30 Uhr bis 12.45 Uhr erlaubt. An Feiertagen darf vormittags nicht geliefert werden, sondern erst ab 22.30 Uhr.

Erlaubt ist das Fahren und Anhalten, das dem erforderlichen An- und Ablieferverkehr der Anlieger*innen sowie der zugelassenen Kioske und Verkaufsstände dient. Der Lieferverkehr darf nur von der östlichen Seite, kommend vom Pariser Platz, anfahren. Das Einfahren in die Fußgängerzone vom Weißenburger Platz ist, auch während der Lieferzeiten, nicht erlaubt.

Laden oder Liefern ist auch nach 12.45 Uhr möglich, wenn an einer Ladezone (eingeschränkte Halteverbotszone) kurz gehalten sowie ein- und ausgeladen wird. Eine solche Ladezone wird am Pariser Platz nördlich der Einmündung zur Fußgängerzone eingerichtet.

Radverkehr
Auf der abgesenkten Fahrbahn kann zu jeder Zeit in beide Fahrtrichtungen in Schrittgeschwindigkeit geradelt werden. Fußgänger*innen haben immer Vorrang.

Zufahrtserlaubnisse
Personen, die über einen Stellplatz auf Privatgrund verfügen oder einen Stellplatz gemietet haben, der über die Fußgängerzone Weißenburger Straße angefahren wird, können für die Zufahrt zum und vom Anwesen eine Zufahrtserlaubnis beantragen (ganzjährig zu jeder Tages- und Nachtzeit mit Kennzeicheneintrag gültig; zunächst befristet für die Dauer der Testphase; danach drei Jahre).

Bitte wenden Sie sich für alle Fragen rund um die Zufahrtserlaubnisse an das Kreisverwaltungsreferat. Das Mobilitätsreferat ist nicht für die Ausstellung von Zufahrtserlaubnissen zuständig, sondern nur für die Sicherstellung der verkehrs- und sicherheitsrechtlichen Rahmenbedingungen.

Hinweise

  • Wenn Sie eine Zufahrtserlaubnis für eine Baustelle beantragen möchten, benötigen Sie zuerst eine verkehrsrechtliche Erlaubnis des Mobilitätsreferats für die Baustelle (siehe unten: „Baumaßnahmen im öffentlichen Verkehrsraum“). Erst wenn diese vorliegt, können Sie eine Zufahrtserlaubnis beantragen.
  • Die Erlaubnis ist nur im Original gültig und muss im Fahrzeug gut lesbar ausgelegt werden.
  • Die Erlaubnis berechtigt nur zum Be- und Entladen. Das Parken in Fußgängerzonen ist nicht erlaubt.
  • Der Aufenthalt des Fahrzeuges in Fußgängerzonen ist auf die unbedingt erforderliche Dauer zu beschränken.

Die Erlaubnis wird nur in zwingend notwendigen Einzelfällen und zeitlich auf ein Minimum befristet erteilt, entweder zur Durchführung von Arbeiten (bei Baustellen, Veranstaltungen, Umzügen), für Anwohnende zur häuslichen Versorgung oder für Fahrten von und zu Stellplätzen auf Privatgrund.

Die Bearbeitungszeit für Zufahrtserlaubnisse beträgt mindestens zehn Arbeitstage.

Gebühren

Verwaltungsgebühr bei Fahrzeugen bis 7,5 TonnenVerwaltungsgebühr bei Fahrzeugen über 7,5 Tonnen

1 Tag: 15 Euro
2 Tage bis 1 Monat: 30 Euro
1 bis 12 Monate: 60 Euro

nur für Anwohner*innen: 15 Euro (3 Jahre gültig)

pro Erlaubnis: 22 Euro

 

 


Den Antrag auf Zufahrtserlaubnis stellen Sie bitte beim Kreisverwaltungsreferat (KVR). Hier geht es zur Antragsstellung.

Sie können sich auch per E-Mail an das KVR wenden: zufahrtserlaubnisse.kvr@muenchen.de, telefonisch unter: +49 89 233 32402 oder per Fax unter: +49 89 233 32403.

Zufahrtsmöglichkeiten für stark bewegungseingeschränkte Personen und Patient*innen
Die aktuelle Regelung für die Zufahrt von stark bewegungseingeschränkten Patientienten oder Notfallpatienten in Münchner Fußgängerzonen stellt sich wie folgt dar:

  • Personen, die über einen Parkausweis für Schwerbehinderte verfügen, dürfen während der Lieferzeiten in Fußgängerzonen einfahren und dort auch parken. Es ist dafür keine gesonderte Erlaubnis erforderlich und es muss lediglich der Schwerbehindertenparkausweis deutlich sichtbar im Fahrzeug ausgelegt werden. Zudem stehen ganztägig am Weißenburger Platz und Pariser Platz, jeweils an der Einmündung zur Fußgängerzone, Behindertenstellplätze zur Nutzung für Personen mit Schwerbehinderten-Parkausweis zur Verfügung
  • Fahren Taxis außerhalb der Lieferzeit mit schwerbehinderten Personen in die Fußgängerzone ein, verzichtet die Verkehrsüberwachung nach pflichtgemäßem Ermessen auf eine schriftliche Verwarnung, wenn sich die schwerbehinderte Person mit einem Parkausweis für Schwerbehinderte ausweisen kann.
  • Sogenannte Inklusionstaxis, also Fahrzeuge, die über technische Umbauten zur barrierefreien Beförderung von Menschen mit nicht umsetzbaren Rollstühlen verfügen, können eine fahrzeugbezogene Zufahrtserlaubnis beantragen. Von der Zufahrtserlaubnis darf nur in den Fällen Gebrauch gemacht werden, in denen nachweislich hilfebedürftige Personen befördert werden.
  • Patient*innen, die eine Bestätigung des Arztes vorlegen, dass sie wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkung die jeweilige Praxis selbst von den nächstgelegenen Zufahrtsmöglichkeiten aus nicht zu Fuß erreichen können, erhalten auf Antrag eine Zufahrtserlaubnis für den jeweiligen Termin oder für mehrere Termine.
  • Ist es einer Person nach der Behandlung eines anliegenden Arztes nicht mehr möglich bis zur nächstmöglichen Anfahrtsmöglichkeit zu laufen, wird das Befahren der Fußgängerzone nach pflichtgemäßem Ermessen toleriert, wenn die Person eine entsprechende Bestätigung des Arztes mit sich führt.
  • Liegt ein Notfall vor, wird das Befahren der Fußgängerzone ebenfalls nach pflichtgemäßem Ermessen toleriert. Gegebenenfalls ist der Verkehrsüberwachung eine nachträgliche Bestätigung des Arztes vorzulegen.

Im Einzelfall sind weitere Zufahrtserlaubnisse möglich, so zum Beispiel für:

  • Pflegedienste, die Anwohner*innen der Weißenburger Straße betreuen. Sie können bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises eine dauerhafte Zufahrtserlaubnis einschließlich der Erlaubnis zum Parken während der Pflegearbeit erhalten.
  • Angehörige von pflegebedürftigen Anwohner*innen der Weißenburger Straße. Sie können bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises im Einzelfall eine Zufahrtserlaubnis erhalten.

Nützliche Infos

Ihre Meinung ist uns wichtig!

Ihr Feedback kann zur kontinuierlichen Verbesserung der Fußgängerzone beitragen. Wenn Sie also Fragen oder Anregungen haben, wenden Sie sich gerne per E-Mail an uns: weissenburgerstrasse@muenchenunterwegs.de

Während der Testphase stehen Ihnen Vertreter*innen des Bezirksausschusses und des Mobilitätsreferats während Bürgersprechstunden vor Ort für Fragen oder Anregungen zur Verfügung. Die genauen Termine erfahren Sie rechtzeitig hier auf der Webseite und über den Bezirksausschuss.

Wie geht es nach der Testphase weiter?

Die Testphase läuft bis zum 29.07.2025. Ende Juli 2025 werden die Einrichtungen der temporären Fußgängerzone zurückgebaut und der Straßenabschnitt für den Verkehr wieder freigegeben. Vor und während der Testphase werden nicht nur Rückmeldungen aus der projektbegleitenden Öffentlichkeitsbeteiligung gesammelt, sondern auch verkehrliche Untersuchungen durchgeführt. Sämtliche Ergebnisse werden vom Mobilitätsreferat geprüft und fachlich bewertet. Beides dient der Optimierung der Testphase, aber insbesondere auch als Entscheidungsgrundlage, um den zuständigen politischen Gremien eine entsprechende Empfehlung für oder gegen die dauerhafte Einrichtung einer Fußgängerzone vorzulegen.

FAQ

Eine temporäre Zufahrtserlaubnis für einen Umzug kann mit 10-werktägigem Vorlauf beim Kreisverwaltungsreferat beantragt werden.

Rettungskräfte sind rund um die Uhr befugt, in die Fußgängerzone einzufahren.

Bereits vor Einrichtung der Fußgängerzone wurden in der Weißenburger Straße sowie im näheren Umfeld Verkehrszählungen durchgeführt. Ebenso wurden die Fußgängerfrequenzen sowie die Liefervorgänger in der Weißenburger Straße erfasst.

Um die verkehrlichen Auswirkungen des neuen Fußgängerzonenabschnitts angemessen bewerten zu können, werden diese Erhebungen während der Testphase erneut durchgeführt. Zusätzlich werden vor und während der Testphase Beobachtungen des Verkehrsgeschehens vorgenommen, um die Situation qualitativ einschätzen und bewerten zu können.

Darüber hinaus werden Befragungen durchgeführt, um Auskunft über die Akzeptanz und Erfahrungen der betroffenen Personen einzuholen. Das Feedback der Anwohnenden, Gewerbetreibenden und Nutzenden während der Testphase wird ebenfalls in die Evaluierung einfließen.

Grundsätzlich kann für Liefer- und Ladevorgänge innerhalb der Lieferzeiten von 22:30 Uhr bis 12:45 Uhr in den Fußgängerzonenbereich eingefahren werden. Das Fahren und Anhalten von Fahrzeugen, das lediglich dem erforderlichen An- und Ablieferverkehr der Anlieger*innen sowie der Gewerbebetriebe, Arztpraxen, etc. dient, ist erlaubt. Der Lieferverkehr darf nur von der östlichen Seite, kommend vom Pariser Platz, anfahren. Das Einfahren in die Fußgängerzone vom Weißenburger Platz ist, auch während der Lieferzeiten, nicht erlaubt.

Grundsätzlich darf außerhalb der Lieferzeiten nicht in die Fußgängerzone eingefahren werden. Auf Antrag können vom KVR Zufahrtserlaubnisse in Ausnahmefällen ausgestellt werden. Den Antrag finden Sie unter
stadt.muenchen.de/service/info/hauptabteilung-iii/1072173/.

Für Anwohnende besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine personalisierte und kennzeichenabhängige Zufahrtserlaubnis zu erhalten. Es besteht auch die Möglichkeit, die Zufahrtserlaubnis für wechselnde Fahrzeuge (bspw. Miet- und Carsharing-Fahrzeuge) auszustellen.

Personen, die über einen Parkausweis für Schwerbehinderte verfügen, dürfen während der Lieferzeiten in Fußgängerzonen einfahren und dort auch parken. Es ist dafür keine gesonderte Erlaubnis erforderlich, es muss lediglich der Schwerbehindertenparkausweis deutlich sichtbar im Kfz ausgelegt werden. Zudem stehen ganztägig am Weißenburger Platz und Pariser Platz, jeweils an der Einmündung zur Fußgängerzone, Behindertenstellplätze zur Nutzung für Personen mit Schwerbehinderten-Parkausweis zur Verfügung.

Fahren Taxis außerhalb der Lieferzeit mit schwerbehinderten Personen in die Fußgängerzone ein, verzichtet die Verkehrsüberwachung nach pflichtgemäßem Ermessen auf eine schriftliche Verwarnung, wenn sich die schwerbehinderte Person mit einem Parkausweis für Schwerbehinderte ausweisen kann.

Sogenannte Inklusionstaxis, also Fahrzeuge, die über technische Umbauten zur barrierefreien Beförderung von Menschen mit nicht umsetzbaren Rollstühlen verfügen, können eine fahrzeugbezogene Zufahrtserlaubnis bei der Bezirksinspektion Mitte beantragen. Von der Zufahrtserlaubnis darf nur in den Fällen Gebrauch gemacht werden, in denen hilfebedürftige Personen befördert werden.

Personen, die eine Bestätigung des Arztes vorlegen, dass sie wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkung die jeweilige Praxis selbst von den nächstgelegenen Zufahrtsmöglichkeiten aus nicht zu Fuß erreichen können, erhalten auf Antrag eine Zufahrtserlaubnis für den jeweiligen Termin oder für mehrere Termine.

Ist der Person nach der Behandlung eines anliegenden Arztes nicht mehr möglich bis zur nächstmöglichen Anfahrtsmöglichkeit zu laufen, wird das Befahren der Fußgängerzone nach pflichtgemäßem Ermessen toleriert, wenn der Patient eine entsprechende Bestätigung des Arztes mit sich führt.

Liegt ein Notfall vor, wird das Befahren der Fußgängerzone ebenfalls nach pflichtgemäßem Ermessen toleriert. Ggf. ist eine Bestätigung des Arztes nachträglich der Verkehrsüberwachung vorzulegen. Rettungsfahrzeuge dürfen jederzeit einfahren und für die notwendige Dauer halten.

Pflegedienste, die Anwohnende in der Weißenburger Straße betreuen, können einen Parkausweis für soziale Dienste beim Kreisverwaltungsreferat beantragen. Mit diesem Parkausweis sind die Fahrzeuge berechtigt, in die Fußgängerzone während der Lieferzeiten und in Notfällen einzufahren. Außerhalb dieser Lieferzeiten müssen auch Pflegedienste Zufahrtserlaubnisse beantragen. Den Parkausweis für soziale Dienste beantragt man beim KVR. Weitere Informationen finden Sie unter stadt.muenchen.de/service/info/hauptabteilung-i-sicherheit-und-ordnung-praevention/1072027/.

Angehörige von pflegebedürftigen Anwohnerinnen und Anwohnern können beim Kreisverwaltungsreferat im Einzelfall eine Zufahrtserlaubnis erhalten.