News vom 30. Juli 2025
Die neue Regelung der Sondernutzungsgebühren soll Bauherr*innen motivieren, mit weniger Fläche auszukommen und ihre Baumaßnahme möglichst zügig zum Abschluss zu bringen. Das soll die Beeinträchtigung für die Bürger*innen gering halten. Seit der letzten Anpassung der Sondernutzungsgebührensatzung für Baustelleneinrichtungen und Überspannungen im Jahr 2002 lag die Gebühr für die Nutzung des öffentlichen Raums bei 1,50 Euro pro angefangenem Quadratmeter und angefangener Woche – und blieb für die gesamte Dauer einer Maßnahme gleich.
Für kleine Baustellen mit einer Einrichtungsfläche von bis zu 50 Quadratmeter auf öffentlichem Grund sowie Baustellen von kurzer Dauer bis zu 12 Wochen, die üblicherweise eher geringe Beeinträchtigungen mit sich bringen, ändert sich auch künftig nichts an der einheitlichen Gebühr. Für größere und/oder länger andauernde Baustellen steigen künftig die Kosten mit der Fläche, die die Baustelleneinrichtung beansprucht, und mit der Dauer der Sondernutzung:
(Die Tabelle zeigt die neuen Gebühren gestaffelt nach Quadratmeteranzahl und Dauer gütig ab 1. Januar 2026)
Auch weiterhin gilt ein Zuschlag von 50 Prozent für Sondernutzungen auf stark frequentierten Straßen und Plätzen, wie etwa dem Mittleren Ring oder im Innenstadtbereich.
Außerdem werden ab 1. Januar 2026 die Gebühren für Überspannungen, wenn also Leitungen über Masten über den öffentlichen Verkehrsgrund geführt werden, angepasst. Die Gebühr je Überspannung mit bis zu zwei Masten je angefangenem Monat bleibt wie bisher bei 50 Euro. Auch die Gebühr für jeden weiteren Mast in den ersten zwölf Monaten bleibt wie schon bisher bei 15 Euro. Ab dem 13. Monat steigt die Gebühr ab 1. Januar 2026 auf 22,50 Euro je Mast und angefangenem Monat.
Die Erhöhung der Sondernutzungsgebühren für Baustellen und Überspannungen ist Teil eines Maßnahmenpakets, welches Oberbürgermeister Dieter Reiter Ende März 2025 gemeinsam mit dem Mobilitätsreferat, dem Kreisverwaltungsreferat, dem Baureferat, der Münchner Stadtentwässerung sowie den Stadtwerken München (SWM) und der Münchner Verkehrsgesellschaft (MVG) vorgestellt hat. Bereits seit 1. Juni 2025 gehen neue Auflagen zum Rückbau der Baustellenfläche auf öffentlichem Grund in alle neuen Genehmigungsbescheide des Mobilitätsreferats ein. Baustellenflächen müssen demnach zurückgebaut werden, falls nicht nach zehn Arbeitstagen (Montag bis Freitag) mit den Arbeiten begonnen wurde oder falls 20 Arbeitstage (Montag bis Freitag) Stillstand herrscht. Zudem werden die Auflagen auch in alle Terminverschiebungen und Verlängerungen übernommen. Die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Einrichtung und Führung einer Baustelle liegt grundsätzlich bei den Bauherr*innen, den Maßnahmenträgern oder deren beauftragten Baufirmen. Die Kontrolle von Auflagen erfolgt durch das Kreisverwaltungsreferat und das Mobilitätsreferat. Die Landeshauptstadt München hat seit Sommer dieses Jahres hierfür ihren Baustellenkontrolldienst im Kreisverwaltungsreferat verstärkt.
Ab 1. Oktober 2025 werden zudem die neuen Auflagen für mehr Transparenz und Informationen an privaten sowie öffentlichen Baustellen eingeführt: Baustellen, die länger als 20 Arbeitstage (Montag bis Freitag) dauern, müssen mit einer stets aktuellen, gut sichtbaren Infotafel ausgestattet werden. Die öffentlichen Maßnahmenträger haben sich darüber hinaus zu deutlich weitergehenden Kommunikationsmaßnahmen verpflichtet.