Wissenswertes

Was bedeutet das Gefahrzeichen „Kinder“ auf einem Hinweisschild?

Nach den einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) und den hierzu ergangenen Verwaltungs- und Vollzugsvorschriften kommt die Errichtung von Zeichen 136 StVO (Kinder) dort in Betracht, wo erfahrungsgemäß Kinder häufig auf die Fahrbahn laufen. Bei Krippen, in denen in aller Regel nur Kinder bis zu einem Alter von drei Jahren untergebracht sind, dürfte dies wohl nicht der Fall sein. Selbst bei Kindern im Kindergartenalter muss davon ausgegangen werden, dass diese von ihren Eltern – oder hierzu beauftragten anderen mündigen Personen – sicher zum Kindergarten gebracht und von dort auch wieder abgeholt werden. Tagsüber befinden sich die Kleinen in der Obhut des Kindergartenpersonals, das ebenfalls verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass kein Kind unbeaufsichtigt auf die Straße laufen kann.
Laut Straßenverkehrsordnung dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs (beispielsweise Geschwindigkeitsbeschränkungen oder Überholverbote) sowie Gefahrzeichen (hierzu zählt auch das Zeichen 136 StVO Kinder) nur noch dann angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt. 
Das Bayerische Staatsministerium des Innern als oberste Straßenverkehrsbehörde des Freistaates Bayern hat hierzu sogar ausgeführt, dass in Tempo-30-Zonen auf Gefahrzeichen grundsätzlich zu verzichten ist.