News vom 17. März 2023
Schichtarbeiter*innen und Personen, die in sozialen und pflegerischen Berufen tätig sind, werden durch eine generelle Ausnahmeregel vom Dieselfahrverbot ausgenommen. Sie müssen keinen Antrag auf Erteilung einer Einzelausnahmegenehmigung mehr stellen. Es ist für diesen Personenkreis nicht mehr notwendig, eine vorläufige Einfahrtsberechtigung herunterzuladen. Die neue Regel stellt sicher, dass hilfs- und pflegebedürftige Personen weiterhin versorgt werden und Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, diese erhalten. Sie gilt für diejenigen Menschen, die im Schichtdienst in Industriebetrieben, Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen arbeiten, aber auch in Bäckereien, Metzgereien oder in der Gastronomie.
Damit wird sichergestellt, dass sie ihre Arbeitsstellen auch zu Uhrzeiten erreichen können, zu denen ein Ausweichen auf den öffentliche Nahverkehr nicht möglich und zumutbar ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitsbeginn vor 6 Uhr oder das Arbeitsende nach 24 Uhr liegt.
Die Polizei wird die Einhaltung des Diesel-Fahrverbots im Rahmen ihrer üblichen Verkehrskontrollen überprüfen, die kommunale Verkehrsüberwachung im parkenden Verkehr und bei Geschwindigkeitskontrollen.
Das Kreisverwaltungsreferat weist darauf hin, dass die Abgasnorm des Fahrzeugs nicht gleichbedeutend mit dem Aufdruck der Ziffer 4 auf der grünen Umweltplakette ist. Es gibt auch neuere Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 6/ VI, die eine grüne Umweltplakette mit der Ziffer 4 haben, aber trotzdem vom Diesel-Fahrverbot ausgenommen sind. Die Abgasnorm des Fahrzeugs kann in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) des Fahrzeugs unter Punkt 14 überprüft werden.