Nützliches zum Thema Auto
München ist eine dicht bebaute Großstadt. In vielen Münchener Quartieren ist die Parksituation sehr angespannt, und es ist nicht immer leicht, einen Parkplatz zu finden. Daher ist es leider in vielen Straßen zur Gewohnheit geworden, dass Autos zur Hälfte auf dem Gehweg geparkt werden, auch wenn dies nicht erlaubt ist. Die Straßenverkehrsordnung (§§ 2, 12 StvO) gestattet diese Form des Parkens grundsätzlich nicht. Es existiert auch kein Gewohnheitsrecht.
Das hat wichtige Gründe: Gerade die schwächsten Verkehrsteilnehmer*innen, für die ausreichend Platz besonders wichtig ist, werden durch das Gehwegparken vor große Herausforderung gestellt. Durch die Beparkung ist häufig die Nutzung der Gehwege gar nicht mehr möglich, so dass Kinder, ältere Menschen, Personen, die Gehhilfen oder Rollstühle oder auch Kinderwagen mit sich führen auf die Fahrbahn ausweichen müssen. Hierdurch sind sie den Gefahren des fließenden Autoverkehrs schutzlos ausgesetzt. Dies will die Landeshauptstadt München verhindern. Die "Vision Zero", d.h. keine Verkehrstoten, hat für die Münchens Verkehrspolitik oberste Priorität.
Zusätzlich erschwert das widerrechtliche Gehwegparken im Notfall das Durchkommen von Rettungskräften im Einsatz oder auch die Fahrt von Versorgungsfahrzeugen wie der Müllabfuhrt. Dies kann zu massiven Einschränkungen für Anwohnende führen.
Eine Beachtung des Gehwegparkverbots bedeutet bei einigen Straßen, dass nur einseitig am rechten Fahrbahnrand geparkt werden darf. Im Einzelfall ist das Parken in besonders engen Straßen nicht möglich. Die freie Restfahrbahn muss mindestens drei Meter betragen. Nur so können die Rettungs- und Versorgungsfahrzeuge die Straße gefahrlos passieren.
Um Fußgänger*innen auf Gehwegen besser zu schützen, sind die Bußgelder für das verbotswidrige Parken auf Gehwegen durch den deutschen Bundestag 2021 erhöht worden. Wer verbotswidrig auf einem Gehweg parken, muss mit einem Bußgeld von 55 Euro rechnen. Wer länger als eine Stunde verbotswidrig parkt oder durch sein Parken andere Personen behindert, muss mit 70 Euro Bußgeld rechnen. Diese Beträge können steigen, wenn die*der Falschparker*in neben der Behinderung von Personen auch noch beispielsweise eine Gefährdung oder Sachbeschädigung verursacht.
Bei Beachtung dieser geltenden Regeln und einer gegenseitigen Rücksichtnahme erhöht sich die Sicherheit aller im Münchner Straßenverkehr.