Grundsätzlich gilt: Die Schulstraße ist werktags von Montag bis Freitag von 7.30 bis 8 Uhr für den allgemeinen Verkehr gesperrt. Die Zu- und Ausfahrt zu und von den Stellplätzen auf Privatgrund im Schulstraßen-Bereich ist gestattet. Nicht umfasst ist hingegen das Befahren des Bereichs bis vor eines der Grundstücke mit dem Zweck, anschließend im öffentlichen Straßenraum zu halten oder zu parken. Auch nicht kurzzeitig. Für das Parken auf öffentlichem Grund können Ausnahmen zugelassen werden, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Im Folgenden finden Sie eine Übersicht mit typischen Beispielen, wann eine Ausnahmegenehmigung beantragt und in aller Regel auch erteilt werden kann:
- Anwohner*innen (Personen mit dauerhaftem Wohnsitz im Schulstraßen-Bereich) ohne privaten Stellplatz
Hinweis: Wenn Ihnen ein Stellplatz auf Privatgrund zur Verfügung steht und nicht bereits durch ein anderes Kraftfahrzeug belegt ist, nutzen Sie diesen bitte vorrangig.
- Personen mit Arbeits- oder Einsatzort im Schulstraßen-Bereich ohne Zugang auf einen Stellplatz auf Privatgrund
2.1 Berufstätige oder Gewerbetreibende (inklusive Selbständige) vor Ort
Wenn sich Ihre Arbeitsstelle, Ihr Betrieb oder Ihr Praxisstandort direkt im Bereich der Schulstraße befindet.
Hinweis: Wenn Ihnen ein Stellplatz auf Privatgrund zur Verfügung steht, nutzen Sie diesen bitte vorrangig. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Ihre Kundschaft ist nicht möglich. Kundschaft, die mit dem Auto kommt, kann Sie weiterhin durch die nahegelegenen Parkstände in den angrenzenden Straßen fußläufig erreichen.
2.2 Ambulante Pflegedienste und privat pflegende Angehörige von Anwohnenden des Sperrbereichs
Wenn Sie im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit als ambulanter Pflegedienst regelmäßig pflegebedürftige Personen im Schulstraßen-Bereich versorgen und Ihnen kein Stellplatz auf Privatgrund zur Verfügung steht, können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Gleiches gilt für Angehörige, die täglich oder in regelmäßigen Abständen pflegerische Leistungen erbringen. So soll sichergestellt werden, dass notwendige Pflege jederzeit gewährleistet bleibt.