Da im Straßenabschnitt der Kraftfahrzeugverkehr werktags von Montag bis Freitag von 7.30 bis 8 Uhr ausgeschlossen wird, ist ein Befahren und Parken in dem genannten Zeitraum mit dem Pkw oder Motorrad für alle Verkehrsteilnehmenden nicht erlaubt. Die Zu- und Ausfahrt zu und von Stellplätzen auf Privatgrund im Schulstraßen-Bereich ist gestattet. Nicht umfasst hingegen ist das Befahren des Bereichs bis vor eines der Grundstücke mit dem Zweck, anschließend im öffentlichen Straßenraum zu halten oder zu parken. Auch nicht kurzzeitig. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung für das Parken auf öffentlichem Grund zu beantragen.