Schulstraßen


Nützliche Informationen rund um das Thema Schulstraßen finden Sie hier.

Das sind Straßen oder Straßenabschnitte im unmittelbaren Umfeld von Schulen, die vor Schulbeginn für 30 Minuten für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrt werden.

Das Hauptziel der Schulstraßen ist es, den Kindern einen sicheren und selbstständigen Schulweg zu ermöglichen. Grundschulkinder haben durch die Sprengelzugehörigkeit zumeist einen Schulweg, den sie gut allein zu Fuß, mit dem Tretroller oder dem Fahrrad zurücklegen können. Dennoch werden viele von ihnen mit dem Auto gebracht, was den Verkehr vor den Schulen erhöht und ein Sicherheitsrisiko darstellt. Die Schulstraße soll diesen Kreislauf durchbrechen, indem der Autoverkehr im unmittelbaren Umfeld der Schule reduziert und entzerrt wird.

Ein sicherer Start in den Straßenverkehr hilft den Kindern, wichtige Fähigkeiten zu erlernen und das nötige Wissen über Verkehrsregeln praktisch anzuwenden.

Die Einrichtung einer Schulstraße dient der Förderung der selbstständigen und sicheren Teilnahme der Schulkinder am Straßenverkehr. Durch die Einrichtung einer Schulstraße werden Eltern sowie Kinder ermutigt, zumindest einen Teil ihres Schulweges ohne das Auto zurückzulegen. Wenn eine Straße für die Einrichtung einer Schulstraße gesperrt wird, haben die Kinder die Möglichkeit, wichtige Verkehrserfahrungen zu sammeln. Die Schulkinder dürfen, wenn sie zu Fuß oder mit einem Tretroller unterwegs sind, sich im Rahmen einer sinnvollen Verkehrserziehung auch während Zeit nur auf dem Gehweg aufhalten und die Fahrbahn nur zum erforderlichen Überqueren bzw. zum Radfahren benutzen. Es werden somit keine atypischen Verkehrssituationen geschaffen.

Durch das selbstständige Zurücklegen ihres Schulwegs entwickeln die Kinder ein gutes Gespür für Sicherheit und lernen, wie sie sich im Straßenverkehr bewegen können. Dadurch werden sie besser darauf vorbereitet, in Zukunft sicher unterwegs zu sein und ihre Umgebung aktiv zu erkunden. Das kommt nicht nur ihrer persönlichen Sicherheit zugute, sondern fördert auch die Verkehrssicherheit insgesamt.

Durch die Einrichtung einer Schulstraße werden Eltern dazu ermutigt, Kinder zumindest einen Teil des Schulwegs selbstständig und aktiv zurücklegen zu lassen.

Eltern, die ihre Kinder trotzdem mit dem Auto bringen müssen, können die extra hierfür eingerichteten „Bringzonen“ nutzen. Diese Haltemöglichkeiten sind örtlich so gelegen, dass sie für die ein- und aussteigenden Kinder sicher und fußläufig erreichbar sind.

Dadurch, dass die Flächen ausschließlich zum Ein- und Aussteigen von Kindern genutzt, ein längeres Parken hier nicht erlaubt ist und die Flächen auch nicht durch andere Fahrzeuge beparkt werden dürfen, wird ein Parksuchverkehr durch die Eltern vermieden.

Die Einrichtung von Schulstraßen geht auf den Auftrag des Stadtrats aus seiner Grundsatzentscheidung (Sitzungsvorlage 20-26 / V 14480) im März 2025 zurück. Das Mobilitätsreferat hat daraufhin eine Vorauswahl geeigneter Standorte getroffen und Abstimmungen mit den entsprechenden Grundschulen und den jeweiligen örtlichen Bezirksausschüssen vorgenommen. Basierend auf diesen Gesprächen wurde je Schulstraße ein Verkehrs- und Umsetzungskonzept entwickelt, welches vom zuständigen Bezirksausschuss beschlossen wird.

Das Mobilitätsreferat der Landeshauptstadt München arbeitet eng mit der Polizei zusammen, die allgemein für die Überwachung von Einfahrtsverboten und die Schulwegsicherheit zuständig ist. Zudem steht das Mobilitätsreferat mit der Kommunalen Verkehrsüberwachung bezüglich des ruhenden Verkehrs in Kontakt. Es wird angestrebt, dass zu Beginn des Pilotprojekts auch physische Absperrungen (zum Beispiel Pylonen, Schrankenzaun oder Ähnliches) eingesetzt werden, um die neue Verkehrsregelung deutlich zu machen und die Beachtung zu erhöhen. Darüber hinaus sind Inhaber*innen einer Ausnahmegenehmigung verpflichtet, diese mitzuführen und gut sichtbar in ihrem Fahrzeug auszulegen.

Eine Schulstraße bleibt das ganze Jahr über in Kraft. Eine Anpassung an die bayerischen Ferienzeiten ist nicht praktikabel, da nicht alle Verkehrsteilnehmenden mit diesen Zeiten vertraut sind. Zudem gibt es innerhalb der Schulstraße einen Hort, der andere Ferienzeiten als die Schule hat. Daher ist es sinnvoll, die Beschilderung einheitlich und ganzjährig zu gestalten.

Die Schulstraßen sind als Pilotprojekt konzipiert, das aber nicht zeitlich befristet ist. Sie sind daher keine „Verkehrsversuche“ oder anderweitig zeitlich befristete Maßnahmen, sondern auf Dauer angelegt.

Da die Gewöhnung an neue Verkehrsregeln in der Regel eine gewisse Zeit braucht, und sie insbesondere von den jüngsten Schüler*innen langfristig verinnerlicht werden müssen, eignen sich Schulstraßen nicht für ein zeitlich befristetes Verkehrsexperiment.

Die Auswirkungen der Pilot-Schulstraßen werden innerhalb des ersten Jahres beobachtet und ausgewertet.

Die Schulstraße soll im januar 2026 eingerichtet werden.

Da im Straßenabschnitt der Kraftfahrzeugverkehr werktags von Montag bis Freitag von 7.30 bis 8 Uhr ausgeschlossen wird, ist ein Befahren und Parken in dem genannten Zeitraum mit dem Pkw oder Motorrad für alle Verkehrsteilnehmenden nicht erlaubt. Die Zu- und Ausfahrt zu und von Stellplätzen auf Privatgrund im Schulstraßen-Bereich ist gestattet. Nicht umfasst hingegen ist das Befahren des Bereichs bis vor eines der Grundstücke mit dem Zweck, anschließend im öffentlichen Straßenraum zu halten oder zu parken. Auch nicht kurzzeitig. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung für das Parken auf öffentlichem Grund zu beantragen.

Grundsätzlich gilt: Die Schulstraße ist werktags von Montag bis Freitag von 7.30 bis 8 Uhr für den allgemeinen Verkehr gesperrt. Die Zu- und Ausfahrt zu und von den Stellplätzen auf Privatgrund im Schulstraßen-Bereich ist gestattet. Nicht umfasst  ist hingegen das Befahren des Bereichs bis vor eines der Grundstücke mit dem Zweck, anschließend im öffentlichen Straßenraum zu halten oder zu parken. Auch nicht kurzzeitig. Für das Parken auf öffentlichem Grund können Ausnahmen zugelassen werden, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht mit typischen Beispielen, wann eine Ausnahmegenehmigung beantragt und in aller Regel auch erteilt werden kann:

  1. Anwohner*innen (Personen mit dauerhaftem Wohnsitz im Schulstraßen-Bereich) ohne privaten Stellplatz
    Hinweis: Wenn Ihnen ein Stellplatz auf Privatgrund zur Verfügung steht und nicht bereits durch ein anderes Kraftfahrzeug belegt ist, nutzen Sie diesen bitte vorrangig.

  2. Personen mit Arbeits- oder Einsatzort im Schulstraßen-Bereich ohne Zugang auf einen Stellplatz auf Privatgrund

    2.1  Berufstätige oder Gewerbetreibende (inklusive Selbständige) vor Ort
    Wenn sich Ihre Arbeitsstelle, Ihr Betrieb oder Ihr Praxisstandort direkt im Bereich der Schulstraße befindet.
    Hinweis: Wenn Ihnen ein Stellplatz auf Privatgrund zur Verfügung steht, nutzen Sie diesen bitte vorrangig. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Ihre Kundschaft ist nicht möglich. Kundschaft, die mit dem Auto kommt, kann Sie weiterhin durch die nahegelegenen Parkstände in den angrenzenden Straßen fußläufig erreichen.

    2.2  Ambulante Pflegedienste und privat pflegende Angehörige von Anwohnenden des Sperrbereichs
    Wenn Sie im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit als ambulanter Pflegedienst regelmäßig pflegebedürftige Personen im Schulstraßen-Bereich versorgen und Ihnen kein Stellplatz auf Privatgrund zur Verfügung steht, können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Gleiches gilt für Angehörige, die täglich oder in regelmäßigen Abständen pflegerische Leistungen erbringen. So soll sichergestellt werden, dass notwendige Pflege jederzeit gewährleistet bleibt.

Die Zu- und Ausfahrt zu und von Stellplätzen auf Privatgrund im Schulstraßen-Bereich ist gestattet. Nicht umfasst  ist hingegen das Befahren des Bereichs bis vor eines der Grundstücke mit dem Zweck, anschließend im öffentlichen Straßenraum zu halten oder zu parken. Auch nicht kurzzeitig. Für das Zu- und Ausfahren sowie zum Parken auf öffentlichem Grund kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.

Pflegedienste, die Anwohner*innen betreuen, und Angehörige von pflegebedürftigen Anwohner*innen, die keinen Zugang auf einen Stellplatz auf Privatgrund haben, können bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises eine Parkerlaubnis für Schulstraßen erhalten. Hinweis: Für die Zu- und Ausfahrt von und zu einem Stellplatz auf Privatgrund bedarf es keiner Ausnahmegenehmigung.

Berufstätige oder Gewerbetreibende können, wenn sich ihre Arbeitsstelle, ihr Betrieb oder ihr Praxisstandort innerhalb des Bereichs der Schulstraße befindet (Selbständige, Personal, ortsansässige Handwerks- oder Gewerbebetriebe), eine Ausnahmegenehmigung für das Parken beantragen. Eine solche Parkerlaubnis kann für die mit dem Auto kommende Kundschaft dagegen leider nicht ausgestellt werden. Diese kann die ansässiger Dienstleistungs- und Einzelhandelsbetriebe jedoch durch die nahegelegenen Parkstände in den angrenzenden Straßen gut fußläufig erreichen.

Vielen Dank für Ihr Interesse an der Beantragung einer Ausnahmegenehmigung. Gerne können Sie per E-Mail Ihr Interesse für eine Parkerlaubnis anmelden. Wir werden Ihre Anfrage aufnehmen. Die offizielle Prüfung von Anträgen ist ab Anfang Dezember 2025 möglich. Nach Erteilung werden Parkerlaubnisse zeitlich ab Schulstraßen-Start gelten. Künftig finden Sie hier auf der Seite ein Formular zur Beantragung.

Bitte beachten Sie, dass hierfür Gebühren in geringer Höhe anfallen. Diese Gebühren können aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und des Gleichbehandlungsgrundsatzes in ähnlichen Fällen (wie beispielsweise in Fußgängerzonen oder Parklizenzgebieten) nicht erlassen werden.

Eine Ausnahmegenehmigung gilt für eine Dauer von drei Jahren. Danach kann die Ausnahmegenehmigung erneuert werden.

Voraussichtlich ab Mitte Januar 2026 wird die Brachsenstraße und der nördliche Teil der Forellenstraße bis zur Einmündung zum Böcklerweg von Montag bis Freitag zwischen 7.30 und 8 Uhr für den Kraftfahrzeugverkehr (außer Schulbusse) gesperrt. Eine entsprechende Beschilderung wird angebracht, bauliche Veränderungen sind nicht geplant.

Im Umfeld der Grundschule an der Forellenstraße wurden unübersichtliche Verkehrssituationen beobachtet. Der Elternbeirat und der Bezirksausschuss 15 Trudering-Riem haben sich für die Einrichtung einer Schulstraße ausgesprochen. In Rücksprache mit der Schulleitung, dem Elternbeirat, dem Bezirksausschuss und der Polizei wurde ein Konzept entwickelt, das im Januar 2026 umgesetzt werden soll.

Eltern, die ihre Kinder mit dem Auto bringen müssen, können die in der Damaschkestraße zwischen Brachsenstraße und Böcklerweg eingerichteten „Bring- und Holzonen“ nutzen. Hier können sie ihre Kinder sicher in der Nähe der Schule absetzen.

Die Haltemöglichkeiten sind so platziert, dass sie für die ein- und aussteigenden Kinder sicher erreichbar sind. Diese Bereiche sind mit dem Hinweis „Ein- und Aussteigen von Schulkindern gestattet“ gekennzeichnet. Ein längeres Parken ist hier nicht erlaubt, um den Parksuchverkehr zu vermeiden.

Das Konzept zur Einrichtung der Schulstraße, über das der Bezirksausschuss Ende Oktober 2025 entscheiden wird, sieht eine Einrichtung ab voraussichtlich dem zweiten Quartal vor.

Im Umfeld der Grund- und Mittelschule an der Lehrer-Wirth-Straße wurden unübersichtliche Verkehrssituationen beobachtet. Der Bezirksausschuss 15 Trudering-Riem haben sich für die Einrichtung einer Schulstraße ausgesprochen. In Rücksprache mit der Schulleitung, dem Elternbeirat, dem Bezirksausschuss und der Polizei wurde ein Konzept entwickelt. Über dieses wird der Bezirksausschuss Ende Oktober 2025 entscheiden.

Da im Straßenabschnitt der Kraftfahrzeugverkehr werktags von Montag bis Freitag von 7.30 bis 8 Uhr ausgeschlossen wird, ist ein Befahren und Parken in dem genannten Zeitraum mit dem Pkw oder Motorrad für alle Verkehrsteilnehmenden (außer Schul- und Linienbusse) nicht erlaubt. Allerdings besteht, zum Beispiel für Anwohnende mit Wohnsitz im gesperrten Straßenbereich, die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen.

Grundsätzlich gilt: Die Schulstraße ist werktags von Montag bis Freitag von 7.30 bis 8 Uhr für den allgemeinen Verkehr gesperrt. Es können jedoch Ausnahmen zugelassen werden, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht mit typischen Beispielen, wann eine Ausnahmegenehmigung beantragt und in aller Regel auch erteilt werden kann:

  1. Anwohner*innen (Personen mit dauerhaftem Wohnsitz im Schulstraßen-Bereich)
    Hinweis: Wenn Ihnen ein Stellplatz auf Privatgrund außerhalb des Schulstraßen-Bereichs zur Verfügung steht, bitten wir Sie darum, diesen vorrangig zu nutzen.

  2. Personen mit Arbeits- oder Einsatzort im Schulstraßen-Bereich mit berechtigtem Interesse

    2.1  Berufstätige oder Gewerbetreibende (inkl. Selbständige) vor Ort
    Wenn sich Ihre Arbeitsstelle, Ihr Betrieb oder Ihr Praxisstandort direkt im Bereich der Schulstraße befindet (zum Beispiel Lehrkräfte, Schulpersonal, ortsansässige Handwerks- oder Gewerbebetriebe).
    Hinweis: Wenn Ihnen ein Stellplatz auf Privatgrund außerhalb des Schulstraßen-Bereichs zur Verfügung steht und nicht bereits durch ein anderes Kraftfahrzeug belegt ist, bitten wir sie darum, diesen vorrangig zu nutzen. Eine Ausnahmegenehmigung kann nicht für Ihre Kundschaft erteilt werden.

    2.2   Ambulante Pflegedienste und privat pflegende Angehörige von Anwohnenden des Sperrbereichs
    Wenn Sie im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit als ambulanter Pflegedienst regelmäßig pflegebedürftige Personen im Schulstraßen-Bereich versorgen, und Ihnen kein Parkplatz an anderer Stelle auf Privatgrund zur Verfügung steht, können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Gleiches gilt für Angehörige, die täglich oder in regelmäßigen Abständen pflegerische Leistungen erbringen. So soll sichergestellt werden, dass notwendige Pflege jederzeit gewährleistet bleibt.

    2.3  Liefer- und Handwerksfahrzeuge mit Einsatzort Schule
    Liefer- und Handwerksbetriebe, die regelmäßig direkt an der Schule tätig sind – etwa für Essenslieferungen, Wartungsarbeiten oder Reparaturen – haben ebenfalls ein berechtigtes Interesse und können eine Ausnahmegenehmigung beantragten. In diesem Fall stellt der jeweilige Betrieb selbst den Antrag auf Ausnahmegenehmigung.

Für Anwohnende mit Wohnsitz im gesperrten Straßenbereich von Schulstraßen besteht die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen.

Pflegedienste, die Anwohner*innen betreuen, und Angehörige von pflegebedürftigen Anwohner*innen können bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises eine Zufahrtserlaubnis für die Schulstraße erhalten, einschließlich der Erlaubnis zum Parken.

Berufstätige oder Gewerbetreibende (inklusive Selbständigen) können, wenn sich ihre Arbeitsstelle, ihr Betrieb oder der Praxisstandort direkt im Bereich der Schulstraße befindet (zum Beispiel Lehrkräfte, Schulpersonal, ortsansässige Handwerks- oder Gewerbebetriebe), eine Ausnahmegenehmigung für sich beantragen. Eine solche Erlaubnis kann für die mit dem Auto kommende Kundschaft dagegen leider nicht erteilt werden. Diese kann die ansässiger Dienstleistungs- und Einzelhandelsbetriebe jedoch durch die nahegelegenen Parkstände in den angrenzenden Straßen gut fußläufig erreichen.

Die Haltemöglichkeiten sind so platziert, dass sie für die ein- und aussteigenden Kinder sicher erreichbar sind. Diese Bereiche sind mit dem Hinweis „Ein- und Aussteigen von Schulkindern gestattet“ gekennzeichnet. Ein längeres Parken ist hier nicht erlaubt, um den Parksuchverkehr zu vermeiden.

Für Eltern, deren Kind eine Kindertagesstätte besucht, soll nach aktuellem Planungsstand fußläufig in der Erika-Cremer-Straße eine Kurzparkzone eingerichtet werden, in der sie bei Bedarf parken und ihr Kind zum Kindergarten bringen können.

Vielen Dank für Ihr Interesse an der Beantragung einer Ausnahmegenehmigung. Gerne können Sie per E-Mail Ihr Interesse an einer Ausnahmegenehmigung anmelden . Wir werden Ihre Anfrage aufnehmen und so schnell wie möglich bearbeiten. Künftig finden Sie hier auf der Seite ein Formular zur Beantragung.

Bitte beachten Sie, dass hierfür Gebühren in geringer Höhe anfallen. Diese Gebühren können aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und des Gleichbehandlungsgrundsatzes in ähnlichen Fällen (wie beispielsweise in Fußgängerzonen oder Parklizenzgebieten) nicht erlassen werden.

Eine Ausnahmegenehmigung gilt für eine Dauer von drei Jahren. Danach kann die Ausnahmegenehmigung erneuert werden.

Das Konzept zur Einrichtung der Schulstraße, über das der Bezirksausschuss Ende Oktober 2025 entscheiden wird, sieht Folgendes vor:

Voraussichtlich ab dem zweiten Quartal 2026 sollen die folgenden Straßen(-abschnitte) zur Schulstraße werden:

  • Lehrer-Wirth-Straße südlich der Kreuzung von Erika-Cremer- und Maria-Montessori-Straße,
  • Elisabeth-Dane-Straße zwischen Lehrer-Wirth-Straße und Grünanlage (also im Abschnitt vor den Anwesen Nummer 2 bis 6),
  • Caroline-Herschel-Straße

Diese sollen zwischen 7.30 und 8 Uhr für den Kraftfahrzeugverkehr (außer Schul- und Linienbusse) gesperrt werden. Eine entsprechende Beschilderung wird angebracht, bauliche Veränderungen sind nicht geplant.

Eltern, die ihre Kinder mit dem Auto bringen müssen, können sogenannte Bringzonen nutzen. Hier können die Eltern ihre Kinder sicher in der Nähe der Schule absetzen. Sie sollen laut aktuellem Planungsstand fußläufig in der Erika-Cremer- und der Maria- Montessori-Straße eingerichtet werden.

Eine zusätzliche Beschilderung mit „Anlieger frei“ ist nicht möglich, da dies einen zu großen Personenkreis umfassen würde, einschließlich der Eltern, die ihre Kinder zur Schule bringen. Dies würde dem Zweck der Schulstraße widersprechen. Anwohnende mit Wohnsitz im gesperrten Straßenbereich haben jedoch die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen.

Im Umfeld der Grund- und Mittelschule an der Lehrer-Wirth-Straße wurden unübersichtliche Verkehrssituationen beobachtet. Der Bezirksausschuss 15 Trudering-Riem hat sich für die Einrichtung einer Schulstraße ausgesprochen. In Rücksprache mit der Schulleitung, dem Elternbeirat, dem Bezirksausschuss und der Polizei wurde ein Konzept entwickelt. Über dieses wird der Bezirksausschuss Ende Oktober 2025 entscheiden.

Eltern, die ihre Kinder mit dem Auto bringen müssen, können sogenannte Bringzonen nutzen. Hier können die Eltern ihre Kinder sicher in der Nähe der Schule absetzen. Sie sollen laut aktuellem Planungsstand fußläufig in der Erika-Cremer- und der Maria- Montessori-Straße eingerichtet werden.

Die Haltemöglichkeiten sind so platziert, dass sie für die ein- und aussteigenden Kinder sicher erreichbar sind. Diese Bereiche sind mit dem Hinweis „Ein- und Aussteigen von Schulkindern gestattet“ gekennzeichnet. Ein längeres Parken ist hier nicht erlaubt, um den Parksuchverkehr zu vermeiden.

Für Eltern, deren Kind eine Kindertagesstätte besucht, soll nach aktuellem Planungsstand fußläufig in der Erika-Cremer-Straße eine Kurzparkzone eingerichtet werden, in der die Eltern bei Bedarf parken und ihr Kind zum Kindergarten bringen können.

Personen, die über einen Parkausweis für Schwerbehinderte-Parkplätze am nördlichen Anfang der Lehrer-Wirth-Straße verfügen, dürfen während der Schulstraßen-Zeit in den Bereich bis zu den ihnen zugewiesen Stellplätzen fahren und auf diesen parken. Es ist dafür keine gesonderte Erlaubnis erforderlich, es muss lediglich der Schwerbehindertenparkausweis deutlich sichtbar im Kfz ausgelegt werden.

Eine zusätzliche Beschilderung mit „Anlieger frei“ ist nicht möglich, da dies einen zu großen Personenkreis umfassen würde, einschließlich der Eltern, die ihre Kinder zur Schule bringen. Dies würde dem Zweck der Schulstraße widersprechen.

Zum Beispiel Anwohnende mit Wohnsitz im gesperrten Straßenbereich haben jedoch die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen.

Für Rettungsfahrzeuge sowie den ärztlichen Notdienst ist in einem Einsatzfall ein uneingeschränktes Befahren aufgrund von Sonderrechten erlaubt. Ebenso ist das Befahren für die Müllentsorgung und Straßenreinigung weiterhin möglich.

Die Pilotierung der Schulstraßen wird evaluiert. Dabei wird geprüft, ob und inwieweit die Schüler*innen von der Maßnahme profitieren. So können wichtige Erkenntnisse gewonnen werden, die auch an anderen Schulen in München helfen werden, die Sicherheit auf dem Schulweg zu verbessern.