Innovationen im öffentlichen Raum

Die Weißenburger Straße wird für ein Jahr zur Fußgängerzone

Foto: SZScala

Die Weißenburger Straße wird für ein Jahr zur Fußgängerzone

 

Seit Montag, dem 12. August ist die Weißenburger Straße zwischen dem Weißenburger und Pariser Platz eine Fußgängerzone. Sie wurde mit Pflanzgefäßen, Sitzgelegenheiten, Radabstellanlagen und Hochbeeten umgestaltet. Die Testphase läuft zirka ein Jahr und endet am 29. Juli 2025. An den beiden Plätzen bleibt die Durchfahrt weiterhin möglich.

Aktuelles:

Am 16. Oktober 2024 fand die zweite Bürgersprechstunde des Mobilitätsreferats zur Testphase der Fußgängerzone in der Weißenburger Straße statt. Nachdem bei der ersten Sprechstunde am 18. September 2024 rund 30 Personen anwesend waren, nutzten diesmal rund ein Dutzend Bürger*innen und Gewerbetreibende die Möglichkeit, ihre Fragen und Anliegen direkt an Vertreter*innen des Bezirksausschusses und des Mobilitätsreferats zu richten.

In Einzelgesprächen berichteten die Anwesenden von ihren Erfahrungen der ersten Wochen der Testphase, Anregungen und Lösungsvorschläge wurden diskutiert. Vor allem zu den Zufahrtsregelungen und zum Radverkehr in der Fußgängerzone gab es Gesprächs- und Klärungsbedarf. Aber auch das Verhalten der unterschiedlichen Verkehrsteilnehmenden in der neuen Fußgängerzone beschäftigt die Menschen vor Ort.

Erfahrungswerte zu diesem Punkt haben gezeigt, dass es in der Anfangsphase, nach Umsetzung einer Maßnahme, immer eine gewisse Zeit dauert, bis sich neue Verkehrsregeln bei den Nutzern eingespielt haben.

Dennoch möchte das Mobilitätsreferat an dieser Stelle auch auf gegenseitige Rücksichtnahme hinweisen und für ein besseres Miteinander von Fußgänger*innen und Radfahrenden sensibilisieren. Nur gemeinsam lässt sich eine Atmosphäre des Respekts und der Rücksichtnahme in der neuen Fußgängerzone schaffen.

Erste Anregungen der Bürger*innen hat das Mobilitätsreferat bereits aufgenommen und prüft deren Umsetzung, etwa die Errichtung zusätzlicher Fahrradständer, fortlaufende Kontrollen durch die kommunale Verkehrsüberwachung sowie die Prüfung der bestehenden Baustelleneinrichtung und einer intensiveren Straßenreinigung. Das Schild „Schritttempo“, dessen Montage angeregt wurde, wird demnächst installiert.

Ihre Meinung ist uns weiterhin wichtig!

Die Erfahrungen aus der Bevölkerung sind für die Testphase besonders wertvoll. Das Feedback leistet einen wichtigen Beitrag zur kontinuierlichen Verbesserung der Fußgängerzone, die der Bezirksausschuss beschlossen hatte. Das Mobilitätsreferat kann direkt Anpassungen prüfen und bei Bedarf umsetzen. Zudem fließen die Anregungen in die Evaluation der Testphase ein.

Wer nicht an den Bürgersprechstunden teilnehmen konnte, kann seine Anregungen und Fragen jederzeit auch per E-Mail an weissenburgerstrasse@muenchenunterwegs.de senden. Die Termine der weiteren Bürgersprechstunden und der nächsten Öffentlichkeitsveranstaltungen während der Testphase werden rechtzeitig bekanntgegeben.

Wie geht es nach der Testphase weiter?

Die Testphase läuft für zirka ein Jahr bis zum 29. Juli 2025. Nach Abschluss werden die Einrichtungen der temporären Fußgängerzone zurückgebaut und der Straßenabschnitt für den Verkehr wieder freigegeben. Vor und während der Testphase werden nicht nur Rückmeldungen aus der projektbegleitenden Öffentlichkeitsbeteiligung gesammelt, sondern auch verkehrliche Untersuchungen durchgeführt. Sämtliche Ergebnisse werden vom Mobilitätsreferat geprüft und fachlich bewertet. Beides dient der Optimierung der Testphase, aber natürlich vor allem auch als Entscheidungsgrundlage, um den zuständigen politischen Gremien eine entsprechende Empfehlung für oder gegen die dauerhafte Einrichtung einer Fußgängerzone vorzulegen.

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Hintergrund
Der Bezirksausschuss 5 Au-Haidhausen hat sich im Februar 2021 für die Umgestaltung der Weißenburger Straße zur Fußgängerzone ausgesprochen und das Mobilitätsreferat mit der Planung und Umsetzung beauftragt. Im Februar 2024 erfolgte der Beschluss (HIER nachlesen) zur Durchführung einer Testphase.

Bereits im Vorfeld fand am 12. Oktober 2023 eine Diskussions- und Öffentlichkeitsveranstaltung für Gewerbetreibende und am 23. Oktober für Bürger*innen statt. Aufgrund des großen Interesses wurde eine zusätzliche digitale Veranstaltung am 23. November 2023 angeboten. Ziel der Veranstaltungen war es, bereits frühzeitig Fragen, Bedenken und Anregungen zu den Planungen aufzugreifen und in die Ausgestaltung einfließen zu lassen.
Die ergebnisoffene Testphase dient vor allem dazu, gemeinsam Erfahrungen zu sammeln. Das Feedback der Anlieger*innen ist daher auch während der Testphase wichtig und wird bei der Auswertung berücksichtigt.

So sieht die Testphase der Fußgängerzone aus:

Da es sich bei der Testphase der Fußgängerzone um einen Probebetrieb handelt, wurde der Straßenraum baulich nicht umgestaltet. Die bisherigen Parkseiten wurden als neue Aufenthaltsräume gewonnen. Auf diesen neuen Flächen wurden Sitzbänke, Hochbeete, Radabstellanlagen sowie Pflanztröge und Stühle aufgestellt.

Durch die Maßnahmen wurde die Attraktivität der Einkaufsstraße verbessert, die Aufenthaltsqualität erhöht und mehr Raum für Fußgänger*innen geschaffen. Die neue Begrünung und die Sitzgelegenheiten sollen zum Verweilen und Flanieren einladen.

Die Gestaltung der temporären Fußgängerzone lebt aber auch vom Engagement der Anlieger. Es wurden Hochbeete als weitere Begrünungselemente auf dafür vorgesehen Flächen aufgestellt, die durch örtliche Initiativgruppen bepflanzt und gepflegt werden. Die Straße wird somit auch zum neuen Begegnungsraum für die Nachbarschaft.

Diese Verkehrsregeln gelten ab Einrichtung der Fußgängerzone:

Fußgängerzonen dürfen grundsätzlich nur von Fußgänger*innen benutzt werden. Durch Zusatzzeichen und Zufahrtserlaubnisse wird die Benutzung der Weißenburger Straße allerdings auch für andere Verkehrsarten oder Personengruppen erlaubt, und zwar:

Lieferverkehr Gewerbe

Der Lieferverkehr ist an Werktagen von 22.30 bis 12.45 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 22.30 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen darf vormittags nicht geliefert werden.

Erlaubt ist das Fahren und Anhalten, das dem erforderlichen gewerblichen An- und Ablieferverkehr der Gewerbetreibenden sowie der zugelassenen Kioske und Verkaufsstände dient. Der Lieferverkehr darf nur von der östlichen Seite, kommend vom Pariser Platz, anfahren. Das Einfahren in die Fußgängerzone vom Weißenburger Platz ist, auch während der Lieferzeiten, nicht erlaubt.

Lieferverkehr Anwohnende

Anwohnende die eine Zufahrtserlaubnis vom KVR erhalten haben können mit dieser zu jederzeit in die Fußgängerzone vom Pariser Platz aus einfahren und auf kürzestem Weg verlassen. Die Zufahrtserlaubnis berechtigt Sie zum Erreichen Ihrer Wohnung. Falls Sie keinen Stellplatz haben können Sie für die Dauer der privaten Liefertätigkeit kurz halten (bspw. um Ihren Einkauf abzuladen). Danach ist die Fußgängerzone wieder auf kürzestem Wege in Schrittgeschwindigkeit zu verlassen.

Der Lieferverkehr darf nur von der östlichen Seite, kommend vom Pariser Platz, anfahren. Das Einfahren in die Fußgängerzone vom Weißenburger Platz ist, auch während der Lieferzeiten, nicht erlaubt.

Radverkehr

Auf der abgesenkten Fahrbahn kann zu jeder Zeit in beide Fahrtrichtungen in Schrittgeschwindigkeit geradelt werden. Fußgänger*innen haben immer Vorrang.

Parkplätze

Als Kompensation für die entfallenen Parkplätze wurden am Pariser Platz, nördlich der Einmündung der Weißenburger Straße, 5 Parkplätze eingerichtet, die von 09.00 bis 23.00 Uhr kostenfrei mit einer Parkscheibe bis 2 Std. genutzt werden können. Von 20.00 bis 23.00 Uhr können die Parkplätze von Bewohnern mit dem Parkausweis „Franzosenviertel“ genutzt werden.

Zufahrtserlaubnisse

Personen, die über einen Stellplatz auf Privatgrund verfügen oder einen Stellplatz gemietet haben, der über die Fußgängerzone Weißenburger Straße angefahren wird, können für die Zufahrt zum und vom Anwesen eine Zufahrtserlaubnis beantragen (ganzjährig zu jeder Tages- und Nachtzeit mit Kennzeicheneintrag gültig; zunächst befristet für die Dauer der Testphase; danach drei Jahre).

Bitte wenden Sie sich für alle Fragen rund um die Zufahrtserlaubnisse an das Kreisverwaltungsreferat. Das Mobilitätsreferat ist nicht für die Ausstellung von Zufahrtserlaubnissen zuständig, sondern nur für die Sicherstellung der verkehrs- und sicherheitsrechtlichen Rahmenbedingungen.

Hinweise

  • Wenn Sie eine Zufahrtserlaubnis für eine Baustelle beantragen möchten, benötigen Sie zuerst eine verkehrsrechtliche Erlaubnis des Mobilitätsreferats für die Baustelle (siehe unten: „Baumaßnahmen im öffentlichen Verkehrsraum“). Erst wenn diese vorliegt, können Sie eine Zufahrtserlaubnis beantragen.
  • Die Erlaubnis ist nur im Original gültig und muss im Fahrzeug gut lesbar ausgelegt werden.
  • Die Erlaubnis berechtigt nur zum Be- und Entladen. Das Parken in Fußgängerzonen ist nicht erlaubt.
  • Der Aufenthalt des Fahrzeuges in Fußgängerzonen ist auf die unbedingt erforderliche Dauer zu beschränken.

Die Erlaubnis wird nur in zwingend notwendigen Einzelfällen und zeitlich auf ein Minimum befristet erteilt, entweder zur Durchführung von Arbeiten (bei Baustellen, Veranstaltungen, Umzügen), für Anwohnende zur häuslichen Versorgung oder für Fahrten von und zu Stellplätzen auf Privatgrund.

Die Bearbeitungszeit für Zufahrtserlaubnisse beträgt mindestens zehn Arbeitstage.

Gebühren

Verwaltungsgebühr bei Fahrzeugen bis 7,5 TonnenVerwaltungsgebühr bei Fahrzeugen über 7,5 Tonnen

für Anwohner*innen: 15 Euro (3 Jahre gültig)

1 Tag: 15 Euro
2 Tage bis 1 Monat: 30 Euro
1 bis 12 Monate: 60 Euro

 

pro Erlaubnis: 22 Euro

 

 


Den Antrag auf Zufahrtserlaubnis stellen Sie bitte beim Kreisverwaltungsreferat (KVR). Hier geht es zur Antragsstellung.

Sie können sich auch per E-Mail an das KVR wenden: zufahrtserlaubnisse.kvr@muenchen.de, telefonisch unter: +49 89 233 32402 oder per Fax unter: +49 89 233 32403.

Zufahrtsmöglichkeiten für stark bewegungseingeschränkte Personen und Patient*innen

Die aktuelle Regelung für die Zufahrt von stark bewegungseingeschränkten Patientienten oder Notfallpatienten in Münchner Fußgängerzonen stellt sich wie folgt dar:

  • Personen, die über einen Parkausweis für Schwerbehinderte verfügen, dürfen während der Lieferzeiten in Fußgängerzonen einfahren und dort auch parken. Es ist dafür keine gesonderte Erlaubnis erforderlich und es muss lediglich der Schwerbehindertenparkausweis deutlich sichtbar im Fahrzeug ausgelegt werden. Zudem stehen ganztägig am Weißenburger Platz und Pariser Platz, jeweils an der Einmündung zur Fußgängerzone, Behindertenstellplätze zur Nutzung für Personen mit Schwerbehinderten-Parkausweis zur Verfügung
  • Fahren Taxis außerhalb der Lieferzeit mit schwerbehinderten Personen in die Fußgängerzone ein, verzichtet die Verkehrsüberwachung nach pflichtgemäßem Ermessen auf eine schriftliche Verwarnung, wenn sich die schwerbehinderte Person mit einem Parkausweis für Schwerbehinderte ausweisen kann.
  • Sogenannte Inklusionstaxis, also Fahrzeuge, die über technische Umbauten zur barrierefreien Beförderung von Menschen mit nicht umsetzbaren Rollstühlen verfügen, können eine fahrzeugbezogene Zufahrtserlaubnis beantragen. Von der Zufahrtserlaubnis darf nur in den Fällen Gebrauch gemacht werden, in denen nachweislich hilfebedürftige Personen befördert werden.
  • Patient*innen, die eine Bestätigung des Arztes vorlegen, dass sie wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkung die jeweilige Praxis selbst von den nächstgelegenen Zufahrtsmöglichkeiten aus nicht zu Fuß erreichen können, erhalten auf Antrag eine Zufahrtserlaubnis für den jeweiligen Termin oder für mehrere Termine.
  • Ist es einer Person nach der Behandlung eines anliegenden Arztes nicht mehr möglich bis zur nächstmöglichen Anfahrtsmöglichkeit zu laufen, wird das Befahren der Fußgängerzone nach pflichtgemäßem Ermessen toleriert, wenn die Person eine entsprechende Bestätigung des Arztes mit sich führt.
  • Liegt ein Notfall vor, wird das Befahren der Fußgängerzone ebenfalls nach pflichtgemäßem Ermessen toleriert. Gegebenenfalls ist der Verkehrsüberwachung eine nachträgliche Bestätigung des Arztes vorzulegen.

Im Einzelfall sind weitere Zufahrtserlaubnisse möglich, so zum Beispiel für:

  • Pflegedienste, die Anwohner*innen der Weißenburger Straße betreuen. Sie können bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises eine dauerhafte Zufahrtserlaubnis einschließlich der Erlaubnis zum Parken während der Pflegearbeit erhalten.
  • Angehörige von pflegebedürftigen Anwohner*innen der Weißenburger Straße. Sie können bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises im Einzelfall eine Zufahrtserlaubnis erhalten.

FAQ

Eine temporäre Zufahrtserlaubnis für einen Umzug kann mit 10-werktägigem Vorlauf beim Kreisverwaltungsreferat beantragt werden.

Rettungskräfte sind rund um die Uhr befugt, in die Fußgängerzone einzufahren.

Bereits vor Einrichtung der Fußgängerzone wurden in der Weißenburger Straße sowie im näheren Umfeld Verkehrszählungen durchgeführt. Ebenso wurden die Fußgängerfrequenzen sowie die Liefervorgänger in der Weißenburger Straße erfasst.

Um die verkehrlichen Auswirkungen des neuen Fußgängerzonenabschnitts angemessen bewerten zu können, werden diese Erhebungen während der Testphase erneut durchgeführt. Zusätzlich werden vor und während der Testphase Beobachtungen des Verkehrsgeschehens vorgenommen, um die Situation qualitativ einschätzen und bewerten zu können.

Darüber hinaus werden Befragungen durchgeführt, um Auskunft über die Akzeptanz und Erfahrungen der betroffenen Personen einzuholen. Das Feedback der Anwohnenden, Gewerbetreibenden und Nutzenden während der Testphase wird ebenfalls in die Evaluierung einfließen.

Grundsätzlich kann für Liefer- und Ladevorgänge innerhalb der Lieferzeiten von 22:30 Uhr bis 12:45 Uhr in den Fußgängerzonenbereich eingefahren werden. Das Fahren und Anhalten von Fahrzeugen, das lediglich dem erforderlichen An- und Ablieferverkehr der Anlieger*innen sowie der Gewerbebetriebe, Arztpraxen, etc. dient, ist erlaubt. Der Lieferverkehr darf nur von der östlichen Seite, kommend vom Pariser Platz, anfahren. Das Einfahren in die Fußgängerzone vom Weißenburger Platz ist, auch während der Lieferzeiten, nicht erlaubt.

Grundsätzlich darf außerhalb der Lieferzeiten nicht in die Fußgängerzone eingefahren werden. Auf Antrag können vom KVR Zufahrtserlaubnisse in Ausnahmefällen ausgestellt werden. Den Antrag finden Sie unter
stadt.muenchen.de/service/info/hauptabteilung-iii/1072173/.

Für Anwohnende besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine personalisierte und kennzeichenabhängige Zufahrtserlaubnis zu erhalten. Es besteht auch die Möglichkeit, die Zufahrtserlaubnis für wechselnde Fahrzeuge (bspw. Miet- und Carsharing-Fahrzeuge) auszustellen.

Personen, die über einen Parkausweis für Schwerbehinderte verfügen, dürfen während der Lieferzeiten in Fußgängerzonen einfahren und dort auch parken. Es ist dafür keine gesonderte Erlaubnis erforderlich, es muss lediglich der Schwerbehindertenparkausweis deutlich sichtbar im Kfz ausgelegt werden. Zudem stehen ganztägig am Weißenburger Platz und Pariser Platz, jeweils an der Einmündung zur Fußgängerzone, Behindertenstellplätze zur Nutzung für Personen mit Schwerbehinderten-Parkausweis zur Verfügung.

Fahren Taxis außerhalb der Lieferzeit mit schwerbehinderten Personen in die Fußgängerzone ein, verzichtet die Verkehrsüberwachung nach pflichtgemäßem Ermessen auf eine schriftliche Verwarnung, wenn sich die schwerbehinderte Person mit einem Parkausweis für Schwerbehinderte ausweisen kann.

Sogenannte Inklusionstaxis, also Fahrzeuge, die über technische Umbauten zur barrierefreien Beförderung von Menschen mit nicht umsetzbaren Rollstühlen verfügen, können eine fahrzeugbezogene Zufahrtserlaubnis bei der Bezirksinspektion Mitte beantragen. Von der Zufahrtserlaubnis darf nur in den Fällen Gebrauch gemacht werden, in denen hilfebedürftige Personen befördert werden.

Personen, die eine Bestätigung des Arztes vorlegen, dass sie wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkung die jeweilige Praxis selbst von den nächstgelegenen Zufahrtsmöglichkeiten aus nicht zu Fuß erreichen können, erhalten auf Antrag eine Zufahrtserlaubnis für den jeweiligen Termin oder für mehrere Termine.

Ist der Person nach der Behandlung eines anliegenden Arztes nicht mehr möglich bis zur nächstmöglichen Anfahrtsmöglichkeit zu laufen, wird das Befahren der Fußgängerzone nach pflichtgemäßem Ermessen toleriert, wenn der Patient eine entsprechende Bestätigung des Arztes mit sich führt.

Liegt ein Notfall vor, wird das Befahren der Fußgängerzone ebenfalls nach pflichtgemäßem Ermessen toleriert. Ggf. ist eine Bestätigung des Arztes nachträglich der Verkehrsüberwachung vorzulegen. Rettungsfahrzeuge dürfen jederzeit einfahren und für die notwendige Dauer halten.

Pflegedienste, die Anwohnende in der Weißenburger Straße betreuen, können einen Parkausweis für soziale Dienste beim Kreisverwaltungsreferat beantragen. Mit diesem Parkausweis sind die Fahrzeuge berechtigt, in die Fußgängerzone während der Lieferzeiten und in Notfällen einzufahren. Außerhalb dieser Lieferzeiten müssen auch Pflegedienste Zufahrtserlaubnisse beantragen. Den Parkausweis für soziale Dienste beantragt man beim KVR. Weitere Informationen finden Sie unter stadt.muenchen.de/service/info/hauptabteilung-i-sicherheit-und-ordnung-praevention/1072027/.

Angehörige von pflegebedürftigen Anwohnerinnen und Anwohnern können beim Kreisverwaltungsreferat im Einzelfall eine Zufahrtserlaubnis erhalten.