News vom 2. August 2022
Laut VGH ergäben sich "keine Tatsachen, die die Verletzung einer eigenen Rechtsposition bzw. einen Anspruch des Klägers möglich erscheinen lassen". In der Begründung führt der VGH unter anderem aus: Die Piktogramme sollen "ersichtlich eine Botschaft der Sympathie und Toleranz an homosexuelle Menschen senden, aber auch eine Aufforderung an die Mehrheitsgesellschaft zu Toleranz gegenüber Menschen mit abweichender sexueller Orientierung". Die Verwendung der Ampelpärchen unterstütze dadurch wesentliche Prinzipien des Zusammenlebens: "Toleranz als geistige Haltung, die auf Beachtung, Achtung und Duldsamkeit dem anderen gegenüber in seinem Anderssein, nicht aber auf Beliebigkeit oder Meinungslosigkeit gerichtet ist, stellt ein Verfassungsprinzip dar, dessen Gehalt aus verschiedenen Verfassungsbestimmungen, insbesondere den Grundrechten, abgeleitet wird."
Erstmals anlässlich des Christopher-Street-Days 2015 wurden im Glockenbach- und Gärtnerplatzviertel Wiener Ampelpärchen eingesetzt, die an Fußgängerampeln schwule und lesbische Paarmotive zeigen. Seit dem 1. Juli 2019 sind Ampelpärchen an sechs Übergängen im Glockenbach- und
Gärtnerplatzviertel dauerhaft installiert. Dagegen hatte ein Münchner vor dem Verwaltungsgericht (VG) geklagt. Das VG wies die Klage am 28. April 2021 ab, da der Kläger nicht habe geltend machen können, in seinen Rechten verletzt zu sein. Die vom Kläger daraufhin beantragte Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) blieb jetzt ohne Erfolg.