Hier finden Sie Informationen zum Thema Schulwegsicherheit.
Wenn ein Schulweg zum Beispiel von Eltern, Elternbeiratsvorsitzenden oder der Schule als problematisch oder gefährlich erachtet oder verkehrsrechtliche Probleme vermutet werden, dann schreiben Sie uns gerne eine E-Mail mit möglichst genauer Schilderung der Sachlage. Die Situation wird dann unter Einbeziehung anderer Beteiligter (unter anderem Polizeipräsidium München, örtlicher Bezirksausschuss) individuell geprüft.
Kontakt: schulwegsicherheit.mor@muenchen.de
Für Anwohnende mit Wohnsitz im gesperrten Straßenbereich von Schulstraßen besteht die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen.
Im Umfeld der Grundschule an der Forellenstraße wurden unübersichtliche Verkehrssituationen beobachtet. Der Elternbeirat und der Bezirksausschuss 15 Trudering-Riem haben sich für die Einrichtung einer Schulstraße ausgesprochen. Zusammen mit der Schulleitung, dem Elternbeirat, dem Bezirksausschuss und der Polizei wurde ein Konzept entwickelt, das im Januar 2026 umgesetzt werden soll.
Grundsätzlich gilt: Die Schulstraße ist werktags von Montag bis Freitag von 7.30 bis 8 Uhr für den allgemeinen Verkehr gesperrt. Es können jedoch Ausnahmen zugelassen werden, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Im Folgenden finden Sie eine Übersicht mit typischen Beispielen, wann eine Ausnahmegenehmigung beantragt und in aller Regel auch erteilt werden kann:
1. Anwohner*innen
1.1 mit privatem Stellplatz
Wenn Sie im Bereich der Schulstraße wohnen und Ihr privater Stellplatz (zum Beispiel Garage, Carport oder Tiefgarage) nur über diesen Bereich erreichbar ist.
1.2 ohne privaten Stellplatz
Wenn Sie in der Schulstraße wohnen, keinen eigenen Stellplatz auf Privatgrund besitzen.
2. Personen mit Arbeits- oder Einsatzort im Schulstraßen-Bereich mit berechtigtem Interesse
2.1 Berufstätige oder Gewerbetreibende vor Ort
Wenn sich Ihre Arbeitsstelle, Ihr Betrieb oder Ihr Praxisstandort direkt im Bereich der Schulstraße befindet (zum Beispiel Lehrkräfte, Schulpersonal, ortsansässige Handwerks- oder Gewerbebetriebe).
Hinweis: Eine Ausnahmegenehmigung gilt nicht für Ihre Kundschaft.
2.2 Ambulante Pflegedienste und Angehörige
Wenn Sie im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit als ambulanter Pflegedienst regelmäßig pflegebedürftige Personen im Schulstraßen-Bereich versorgen, können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Gleiches gilt für Angehörige, die täglich oder in kurzen Abständen pflegerische Leistungen erbringen. So soll sichergestellt werden, dass notwendige Pflege jederzeit gewährleistet bleibt.
2.3 Liefer- und Handwerksfahrzeuge mit Einsatzort Schule
Liefer- und Handwerksbetriebe, die regelmäßig direkt an der Schule tätig sind – etwa für Essenslieferungen, Wartungsarbeiten oder Reparaturen – haben ebenfalls ein berechtigtes Interesse. In diesem Fall stellt der jeweilige Betrieb selbst den Antrag auf Ausnahmegenehmigung.
Da im Straßenabschnitt der Kraftfahrzeugverkehr werktags von Montag bis Freitag von 7.30 bis 8 Uhr ausgeschlossen wird, ist ein Befahren und Parken in dem genannten Zeitraum mit dem Pkw oder Motorrad für alle Verkehrsteilnehmenden nicht erlaubt. Allerdings besteht, zum Beispiel für Anwohnende mit Wohnsitz im gesperrten Straßenbereich, die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen.
Durch die Einrichtung einer Schulstraße werden Eltern dazu ermutigt, Kinder zumindest einen Teil des Schulwegs selbstständig und aktiv zurücklegen zu lassen.
Eltern, die ihre Kinder trotzdem mit dem Auto bringen müssen, können die extra hierfür eingerichteten „Bringzonen“ nutzen. Diese Haltemöglichkeiten sind örtlich so gelegen, dass sie für die ein- und aussteigenden Kinder sicher und fußläufig erreichbar sind.
Dadurch, dass die Flächen ausschließlich zum Ein- und Aussteigen von Kindern genutzt, ein längeres Parken hier nicht erlaubt ist und die Flächen auch nicht durch andere Fahrzeuge beparkt werden dürfen, wird ein Parksuchverkehr durch die Eltern vermieden.
Das Mobilitätsreferat der Landeshauptstadt München arbeitet eng mit der Polizei zusammen, die allgemein für die Überwachung von Einfahrtsverboten und die Schulwegsicherheit zuständig ist. Zudem steht das Mobilitätsreferat mit der Kommunalen Verkehrsüberwachung bezüglich des ruhenden Verkehrs in Kontakt. Es wird angestrebt, dass zu Beginn des Pilotprojekts auch physische Absperrungen (zum Beispiel Pylonen, Schrankenzaun oder Ähnliches) eingesetzt werden, um die neue Verkehrsregelung deutlich zu machen und die Beachtung zu erhöhen.
Die Pilotierung der Schulstraßen wird evaluiert. Dabei wird geprüft, ob und inwieweit die Schüler*innen von der Maßnahme profitieren. So können wichtige Erkenntnisse gewonnen werden, die auch an anderen Schulen in München helfen werden, die Sicherheit auf dem Schulweg zu verbessern.
Die beiden Pilot-Schulstraßen sollen 2026 umgesetzt werden. Die erste im Januar 2026, die zweite voraussichtlich im April 2026.
Die Einrichtung von Schulstraßen geht auf den Auftrag des Stadtrats aus seiner Grundsatzentscheidung (Sitzungsvorlage 20-26 / V 14480) im März 2025 zurück. Das Mobilitätsreferat hat daraufhin eine Vorauswahl geeigneter Standorte getroffen und Abstimmungen mit den entsprechenden Grundschulen und den jeweiligen örtlichen Bezirksausschüssen vorgenommen. Basierend auf diesen Gesprächen wurde je Schulstraße ein Verkehrs- und Umsetzungskonzept entwickelt, welches vom zuständigen Bezirksausschuss beschlossen wird.
Die Schulstraßen sind als Pilotprojekt konzipiert, das aber nicht zeitlich befristet ist. Sie sind daher keine „Verkehrsversuche“ oder anderweitig zeitlich befristete Maßnahmen, sondern auf Dauer angelegt.
Da die Gewöhnung an neue Verkehrsregeln in der Regel eine gewisse Zeit braucht, und sie insbesondere von den jüngsten Schüler*innen langfristig verinnerlicht werden müssen, eignen sich Schulstraßen nicht für ein zeitlich befristetes Verkehrsexperiment.
Die Auswirkungen der Pilot-Schulstraßen werden innerhalb des ersten Jahres beobachtet und ausgewertet.
Ein sicherer Start in den Straßenverkehr hilft den Kindern, wichtige Fähigkeiten zu erlernen und das nötige Wissen über Verkehrsregeln praktisch anzuwenden.
Die Einrichtung einer Schulstraße dient der Förderung der selbstständigen und sicheren Teilnahme der Schulkinder am Straßenverkehr. Durch die Einrichtung einer Schulstraße werden Eltern sowie Kinder ermutigt, zumindest einen Teil ihres Schulweges ohne das Auto zurückzulegen. Wenn eine Straße für die Einrichtung einer Schulstraße gesperrt wird, haben die Kinder die Möglichkeit, wichtige Verkehrserfahrungen zu sammeln. Die Schulkinder dürfen, wenn sie zu Fuß oder mit einem Tretroller unterwegs sind, sich im Rahmen einer sinnvollen Verkehrserziehung auch während Zeit nur auf dem Gehweg aufhalten und die Fahrbahn nur zum erforderlichen Überqueren bzw. zum Radfahren benutzen. Es werden somit keine atypischen Verkehrssituationen geschaffen.
Durch das selbstständige Zurücklegen ihres Schulwegs entwickeln die Kinder ein gutes Gespür für Sicherheit und lernen, wie sie sich im Straßenverkehr bewegen können. Dadurch werden sie besser darauf vorbereitet, in Zukunft sicher unterwegs zu sein und ihre Umgebung aktiv zu erkunden. Das kommt nicht nur ihrer persönlichen Sicherheit zugute, sondern fördert auch die Verkehrssicherheit insgesamt.
Das Hauptziel der Schulstraßen ist es, den Kindern einen sicheren und selbstständigen Schulweg zu ermöglichen. Grundschulkinder haben durch die Sprengelzugehörigkeit zumeist einen Schulweg, den sie gut allein zu Fuß, mit dem Tretroller oder dem Fahrrad zurücklegen können. Dennoch werden viele von ihnen mit dem Auto gebracht, was den Verkehr vor den Schulen erhöht und ein Sicherheitsrisiko darstellt. Die Schulstraße soll diesen Kreislauf durchbrechen, indem der Autoverkehr im unmittelbaren Umfeld der Schule reduziert und entzerrt wird.
Das sind Straßen oder Straßenabschnitte im unmittelbaren Umfeld von Schulen, die vor Schulbeginn für 30 Minuten für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrt werden.
Vielen Dank für Ihr Interesse an der Beantragung einer Ausnahmegenehmigung. Gerne können Sie per E-Mail Ihr Interesse an einer Ausnahmegenehmigung bekunden. Wir werden Ihre Anfrage aufnehmen und so schnell wie möglich bearbeiten. Künftig finden Sie hier auf der Seite ein Formular zur Beantragung.
Bitte beachten Sie, dass hierfür Gebühren in geringer Höhe anfallen. Diese Gebühren können aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und des Gleichbehandlungsgrundsatzes in ähnlichen Fällen (wie beispielsweise in Fußgängerzonen oder Parklizenzgebieten) nicht erlassen werden.
Eine Ausnahmegenehmigung gilt für eine Dauer von drei Jahren. Danach kann die Ausnahmegenehmigung erneuert werden.