Wissenswertes

Wie kann man Haltverbote einrichten/ abbauen lassen?

Haltverbote sind dann angebracht, wenn Verkehrssituationen entstehen, durch die entweder andere Verkehrsteilnehmende gefährdet werden oder unzumutbare Behinderungen entstehen, wie zum Beispiel an Straßeneinmündungen.
Geringfügige Verkehrsbehinderungen sind von Verkehrsteilnehmenden in Kauf zu nehmen, vor allem in Straßen mit mäßigem Fahrverkehr und ohne regelmäßige Staus.
Insbesondere in Tempo-30-Zonen gilt es als zumutbar, dem Gegenverkehr unter Ausnutzung der vorhandenen Ausfahrten auszuweichen oder auch einmal abzuwarten, da hier erfahrungsgemäß „freie Fahrt“ auch immer zu schnellerem Fahren verleitet, was nicht erwünscht ist.
Zwingend erforderlich kann ein Haltverbot werden, wenn neben den parkenden Fahrzeugen keine ausreichende Durchfahrtsbreite mehr verbleibt. § 12 Abs.1 Nr.1 StVO verbietet das Parken in engen Straßen; die ständige Rechtsprechung legt eine verbleibende lichte Durchfahrtsbreite von ungefähr drei Metern zugrunde. Ist dies nicht mehr gegeben, besteht in aller Regel Handlungsbedarf. Dabei ist gegebenenfalls die Branddirektion einzuschalten.
Für alle Verkehrsbeschilderungen ist die Einbindung der Polizei und des jeweiligen Bezirksausschusses erforderlich, so dass für das Verfahren mindestens zwei bis drei Monate einkalkuliert werden sollten.