Wissenswertes

Was bedeutet die Anfahrtszone vor Kindergärten?

Hierbei handelt es sich um die Beschilderung mit eingeschränktem Haltverbot (Z 286 StVO; es verbietet das Halten auf der Fahrbahn über 3 Minuten; davon ausgenommen ist jedoch das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen) oder als Kurzparkzone mit ½ Stunde Parkzeit – je nach Wunsch des Kindergartens oder dem örtlichem Bedarf und den örtlichen Verhältnissen.
Eine „Reservierung“ für den jeweiligen Kindergarten ist rechtlich nicht möglich.
Eine Anfahrtszone kommt für Kindergärten und Kindertagesstätten in Frage, die mindestens 30 bis 40 Kinder aufweisen, von denen der größte Teil von den Eltern mit dem Auto gebracht wird, und es ständig zu Behinderungen im fließenden Verkehr kommt. Dabei muss aber immer abgewogen werden, ob eine solche Zone wichtiger ist als die herrschende Parksituation. Üblicherweise wird beim Parkbedarf ein Parkplatz für 20 bis 25 Kinder als Richtschnur zugrunde gelegt.
Das Haltverbot wird auf die Hol- und Bringzeiten beschränkt, wobei in Absprache mit der Polizei auch eine zeitliche durchgängige Beschilderung sinnvoll sein kann.
Leider ist in der Praxis der Beachtungsgrad des eingeschränkten Haltverbotes gering, so dass die Anfahrtszonen oft nicht im erforderlichen Umfang frei zu halten sind. Eine priorisierte Überwachung durch die Polizei kann grundsätzlich nicht erfolgen.
Für alle Verkehrsbeschilderungen ist die Einbindung der Polizei und des jeweiligen Bezirksausschusses erforderlich, so dass für das Verfahren mindestens zwei bis drei Monate einkalkuliert werden sollte.