Wissenswertes
Gemäß der Straßenverkehrsordnung dürfen Kraftfahrzeuge über 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht sowie Fahrzeuge mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht in Wohngebieten innerhalb geschlossener Ortschaften in der Zeit von 22 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht parken. Verstöße gegen dieses gesetzliche Parkverbot stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die von der Polizei geahndet wird.
Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 7,5 Tonnen fallen dagegen nicht unter das Parkverbot. Sie dürfen legal in Wohngebieten parken.