Wissenswertes

Kann man die Benutzungspflicht von Radwegen aufheben?

Grundsätzliches Ziel des Mobilitätsreferates sind gemäß dem vom Stadtrat übernommenen Bürger*innenbegehren Radentscheid baulich geschützte Radwege mit einer Breite von mindestens 2,30 Meter pro Fahrtrichtung entlang aller Straßen mit hohem Kfz-Aufkommen oder zulässigen Geschwindigkeiten über 30 km/h. Wo noch alte, zu schmale und teilweise durch Wurzel- und andere Schäden beeinträchtige Radwege vorhanden sind, kann es dagegen sinnvoll sein, die Benutzungspflicht für Radwege aufzuheben und den Radverkehr auf der Fahrbahn zu führen. Hierbei spielt auch eine Rolle, dass Radfahrende hinter Sichthindernissen wie Baumreihen vom Kfz-Verkehr in Kreuzungsbereichen schlechter gesehen werden.

Eine Anordnung der Radwegbenutzungspflicht lässt die Straßenverkehrsordnung da zu, wo nach objektiven Kriterien eine Gefährdung des Radverkehrs auf der Fahrbahn besteht. Im Münchner Stadtgebiet gibt es aktuell rund 360 benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen.
Die Wahl dafür, ob die Benutzungspflicht aufgehoben wird oder nicht, hängt von vielen unterschiedlichen Kriterien ab: Zum Beispiel von der vorherrschenden Geschwindigkeitsregelung, dem Kraftfahrzeugaufkommen und wieviel Platz auf der Fahrbahn für die Verkehrsteilnehmenden gegeben ist. Entscheidend ist das Vorliegen einer konkreten Gefahrenlage für den Radverkehr auf der Fahrbahn. Bei von Fahrbahnen abgesetzten Radwegen versucht die Verwaltung aber grundsätzlich im Bereich von Kreuzungen die Radverkehrsanlagen möglichst vorher baulich oder mit Markierungen an die Fahrbahnen heran zu führen, weil dann der Radverkehr von abbiegenden Kraftfahrzeugen besser wahrgenommen werden kann. Die Entscheidungen fallen immer im Einklang mit den aktuellen Empfehlungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV).
 
Wird die Benutzungspflicht aufgehoben, so werden die Anwohnenden entsprechend unterrichtet. Häufig glauben Radfahrende, dass sie auf dem baulichen Radweg sicherer sind und fahren daher nicht auf der Straße, selbst wenn die Benutzungspflicht aufgehoben wurde. Allerdings ist hierfür oft auch die Fahrweise einzelner Autofahrender ein Grund, die zu wenig Abstand halten, hupen und gestikulierend auf den alten, nicht mehr benutzungspflichtigen Radweg verweisen. Um dies zu ändern, kann ein besonderes Schild aufgestellt werden, das Kfz- und Radverkehr gleichermaßen darauf hinweist, dass die Benutzungspflicht des vorhandenen, alten Radwegs aufgehoben und das Radfahren auf der Straße ausdrücklich erlaubt ist.