Wissenswertes

Ist das Radfahren auf Gehwegen erlaubt?

Erlaubt ist das Radfahren auf Gehwegen und in Fußgängerbereichen nur dort, wo dies mit dem Zusatzschild „Radfahrer frei“ gekennzeichnet ist oder wo die Fläche als gemeinsamer Geh- und Radweg ausgewiesen ist. Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen den Gehweg mit Fahrrädern benutzen. Es gilt in allen Fällen die Pflicht der Rücksichtnahme auf Fußgänger sowie „Schrittgeschwindigkeit“. Eine Zusatzbeschilderung „Schrittgeschwindigkeit“ erfolgt nur in besonders kritischen Einzelfällen. Der Radverkehr wird in der Regel nicht bei Rad-Hauptrouten oder bei Abschüssigkeit gemeinsam mit dem Fußverkehr auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg erfolgen. Voraussetzung für eine Freigabe des Radverkehrs in reinen Fußgängerbereichen oder -zonen ist eine entsprechende Auszeichnung der Fläche durch das Baureferat.

Durch Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärung wird gezielt auf das Verhalten der Radfahrenden eingewirkt. Das Kreisverwaltungsreferat steht zudem in ständigem Kontakt mit dem Polizeipräsidium München, das durch eine Reihe von Schwerpunktaktionen - Radfahren auf Gehwegen oder entgegen der Fahrtrichtung - die Radfahrenden, neben der normalen Verkehrsüberwachung, intensiv überwacht.