Innovationen im öffentlichen Raum

Testphase Fußgängerzone Weißenburger Straße

Foto: LHM

Testphase Fußgängerzone Weißenburger Straße

 

Im Abschnitt zwischen Pariser Platz und Weißenburger Platz soll die Weißenburger Straße ab voraussichtlich Juli 2024 zunächst testweise für ein Jahr zur Fußgängerzone werden.

karten-mu

Im Vorfeld fand am 12. Oktober 2023 eine Diskussions- und Öffentlichkeitsveranstaltung für Gewerbetreibende und am 23. Oktober für Bürger*innen statt. Aufgrund des großen Interesses wurde eine zusätzliche digitale Veranstaltung am 23. November 2023 angeboten. Ziel der  Veranstaltungen war es bereits frühzeitig Fragen, Bedenken und Anregungen zu den Planungen aufzugreifen und in die Ausgestaltung einfließen zu lassen.

Hintergrund
Im November 2022 wurde mit dem Stadtratsantrag „Die Weißenburger Straße wird Fußgängerzone“ (StR-Antrag 20-26 / A 03279) gefordert, die gesamte Weißenburger Straße, beginnend mit dem Abschnitt zwischen Weißenburger Platz und Pariser Platz, baldmöglichst als Fußgängerzone mit dem Zusatz „Radverkehr frei“, auszuweisen. Damit wurde ein Antrag des BA 05 Au-Haidhausen (BA-Antrag 14-20 / B 06221) aufgegriffen, der sich bereits zuvor für eine fußgängerfreundliche Umgestaltung der Weißenburger Straße, durch die Einrichtungen einer Fußgängerzone, ausgesprochen hatte. Das Mobilitätsreferat wurde mit der Planung und Umsetzung beauftragt. Den entsprechenden Beschluss finden Sie HIER.

Die Änderungen im Überblick
Ab voraussichtlich Ende Juli 2024 wird die Weißenburger Straße im Abschnitt zwischen Weißenburger Platz und Pariser Platz testweise für ein Jahr zur Fußgängerzone. Fußgängerzonen dürfen grundsätzlich nur von Fußgänger*innen benutzt werden. Alle anderen Verkehrsteilnehmer sind von der Benutzung ausgeschlossen. Durch Zusatzzeichen und Zufahrtserlaubnisse kann die Benutzung einer Fußgängerzone für eine andere Verkehrsart oder eine andere Personengruppe erlaubt werden. Dies ist in der Fußgängerzone der Weißenburger Straße der Fall.

Lieferverkehr
Der Lieferverkehr ist von Sonntag, 22.30 Uhr, bis Samstag, 12.45 Uhr sowie täglich von 22.30 Uhr bis 12.45 Uhr erlaubt. An Feiertagen darf vormittags nicht geliefert werden, sondern erst ab 22.30 Uhr.

Erlaubt ist das Fahren und Anhalten, das dem erforderlichen An- und Ablieferverkehr der Anlieger*innen sowie der zugelassenen Kioske und Verkaufsstände dient. Der Lieferverkehr darf nur von der östlichen Seite, kommend vom Pariser Platz, anfahren. Das Einfahren in die Fußgängerzone vom Weißenburger Platz ist, auch während der Lieferzeiten, nicht erlaubt.

Laden oder Liefern ist auch nach 12.45 Uhr möglich, wenn an einer Ladezone (eingeschränkte Halteverbotszone) kurz gehalten sowie ein- und ausgeladen wird. Eine solche Ladezone wird am Pariser Platz nördlich der Einmündung zur Fußgängerzone eingerichtet.

Radverkehr
Auf der abgesenkten Fahrbahn kann zu jeder Zeit in beide Fahrtrichtungen in Schrittgeschwindigkeit geradelt werden. Fußgänger*innen haben immer Vorrang.

Zufahrtserlaubnisse
Personen, die über einen Stellplatz auf Privatgrund verfügen oder einen Stellplatz gemietet haben, der über die Fußgängerzone Weißenburger Straße angefahren wird, können für die Zufahrt zum und vom Anwesen eine Zufahrtserlaubnis beantragen (ganzjährig zu jeder Tages- und Nachtzeit mit Kennzeicheneintrag gültig; zunächst befristet für die Dauer der Testphase; danach drei Jahre).

Bitte wenden Sie sich für alle Fragen rund um die Zufahrtserlaubnisse an das Kreisverwaltungsreferat. Das Mobilitätsreferat ist nicht für die Ausstellung von Zufahrtserlaubnissen zuständig, sondern nur für die Sicherstellung der verkehrs- und sicherheitsrechtlichen Rahmenbedingungen.

Hinweise

  • Wenn Sie eine Zufahrtserlaubnis für eine Baustelle beantragen möchten, benötigen Sie zuerst eine verkehrsrechtliche Erlaubnis des Mobilitätsreferats für die Baustelle (siehe unten: „Baumaßnahmen im öffentlichen Verkehrsraum“). Erst wenn diese vorliegt, können Sie eine Zufahrtserlaubnis beantragen.
  • Die Erlaubnis ist nur im Original gültig und muss im Fahrzeug gut lesbar ausgelegt werden.
  • Die Erlaubnis berechtigt nur zum Be- und Entladen. Das Parken in Fußgängerzonen ist nicht erlaubt.
  • Der Aufenthalt des Fahrzeuges in Fußgängerzonen ist auf die unbedingt erforderliche Dauer zu beschränken.

Die Erlaubnis wird nur in zwingend notwendigen Einzelfällen und zeitlich auf ein Minimum befristet erteilt, entweder zur Durchführung von Arbeiten (bei Baustellen, Veranstaltungen, Umzügen), für Anwohnende zur häuslichen Versorgung oder für Fahrten von und zu Stellplätzen auf Privatgrund.

Die Bearbeitungszeit für Zufahrtserlaubnisse beträgt mindestens zehn Arbeitstage.

Gebühren

Verwaltungsgebühr bei Fahrzeugen bis 7,5 TonnenVerwaltungsgebühr bei Fahrzeugen über 7,5 Tonnen

1 Tag: 15 Euro
2 Tage bis 1 Monat: 30 Euro
1 bis 12 Monate: 60 Euro

nur für Anwohner*innen: 15 Euro (3 Jahre gültig)

pro Erlaubnis: 22 Euro

 

 


Den Antrag auf Zufahrtserlaubnis stellen Sie bitte beim Kreisverwaltungsreferat (KVR). Hier geht es zur Antragsstellung.

Sie können sich auch per E-Mail an das KVR wenden: zufahrtserlaubnisse.kvr@muenchen.de, telefonisch unter: +49 89 233 32402 oder per Fax unter: +49 89 233 32403.

Zufahrtsmöglichkeiten für stark bewegungseingeschränkte Personen und Patient*innen
Die aktuelle Regelung für die Zufahrt von stark bewegungseingeschränkten Patientienten oder Notfallpatienten in Münchner Fußgängerzonen stellt sich wie folgt dar:

  • Personen, die über einen Parkausweis für Schwerbehinderte verfügen, dürfen während der Lieferzeiten in Fußgängerzonen einfahren und dort auch parken. Es ist dafür keine gesonderte Erlaubnis erforderlich und es muss lediglich der Schwerbehindertenparkausweis deutlich sichtbar im Fahrzeug ausgelegt werden. Zudem stehen ganztägig am Weißenburger Platz und Pariser Platz, jeweils an der Einmündung zur Fußgängerzone, Behindertenstellplätze zur Nutzung für Personen mit Schwerbehinderten-Parkausweis zur Verfügung
  • Fahren Taxis außerhalb der Lieferzeit mit schwerbehinderten Personen in die Fußgängerzone ein, verzichtet die Verkehrsüberwachung nach pflichtgemäßem Ermessen auf eine schriftliche Verwarnung, wenn sich die schwerbehinderte Person mit einem Parkausweis für Schwerbehinderte ausweisen kann.
  • Sogenannte Inklusionstaxis, also Fahrzeuge, die über technische Umbauten zur barrierefreien Beförderung von Menschen mit nicht umsetzbaren Rollstühlen verfügen, können eine fahrzeugbezogene Zufahrtserlaubnis beantragen. Von der Zufahrtserlaubnis darf nur in den Fällen Gebrauch gemacht werden, in denen nachweislich hilfebedürftige Personen befördert werden.
  • Patient*innen, die eine Bestätigung des Arztes vorlegen, dass sie wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkung die jeweilige Praxis selbst von den nächstgelegenen Zufahrtsmöglichkeiten aus nicht zu Fuß erreichen können, erhalten auf Antrag eine Zufahrtserlaubnis für den jeweiligen Termin oder für mehrere Termine.
  • Ist es einer Person nach der Behandlung eines anliegenden Arztes nicht mehr möglich bis zur nächstmöglichen Anfahrtsmöglichkeit zu laufen, wird das Befahren der Fußgängerzone nach pflichtgemäßem Ermessen toleriert, wenn die Person eine entsprechende Bestätigung des Arztes mit sich führt.
  • Liegt ein Notfall vor, wird das Befahren der Fußgängerzone ebenfalls nach pflichtgemäßem Ermessen toleriert. Gegebenenfalls ist der Verkehrsüberwachung eine nachträgliche Bestätigung des Arztes vorzulegen.

Im Einzelfall sind weitere Zufahrtserlaubnisse möglich, so zum Beispiel für:

  • Pflegedienste, die Anwohner*innen der Weißenburger Straße betreuen. Sie können bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises eine dauerhafte Zufahrtserlaubnis einschließlich der Erlaubnis zum Parken während der Pflegearbeit erhalten.
  • Angehörige von pflegebedürftigen Anwohner*innen der Weißenburger Straße. Sie können bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises im Einzelfall eine Zufahrtserlaubnis erhalten.

Nützliche Infos

FAQ

Eine temporäre Zufahrtserlaubnis für einen Umzug kann mit 10-werktägigem Vorlauf beim Kreisverwaltungsreferat beantragt werden.

Rettungskräfte sind rund um die Uhr befugt, in die Fußgängerzone einzufahren.

Bereits vor Einrichtung der Fußgängerzone wurden in der Weißenburger Straße sowie im näheren Umfeld Verkehrszählungen durchgeführt. Ebenso wurden die Fußgängerfrequenzen sowie die Liefervorgänger in der Weißenburger Straße erfasst.

Um die verkehrlichen Auswirkungen des neuen Fußgängerzonenabschnitts angemessen bewerten zu können, werden diese Erhebungen während der Testphase erneut durchgeführt. Zusätzlich werden vor und während der Testphase Beobachtungen des Verkehrsgeschehens vorgenommen, um die Situation qualitativ einschätzen und bewerten zu können.

Darüber hinaus werden Befragungen durchgeführt, um Auskunft über die Akzeptanz und Erfahrungen der betroffenen Personen einzuholen. Das Feedback der Anwohnenden, Gewerbetreibenden und Nutzenden während der Testphase wird ebenfalls in die Evaluierung einfließen.

Die Testphase beginnt voraussichtlich am 29. Juli 2024, dauert zwölf Monate. Alle erforderlichen Erhebungen und Befragungen werden mit Ende der Testphase abgeschlossen sein. Auf Basis der Auswertung wird der Stadtrat dann nach Ende der Testphase entscheiden, ob die Fußgängerzone im Abschnitt zwischen Weißenburger Platz und Pariser Platz dauerhaft umgesetzt werden soll oder nicht.

Die Testphase endet nach 12 Monaten im Juli 2025. Der Stadtrat entscheidet voraussichtlich in der 2. Jahreshälfte 2025 auf Basis der Untersuchungsergebnisse über die Umgestaltung des Abschnitts zwischen Weißenburger Platz und Pariser Platz zur Fußgängerzone.

Ihre Meinung ist uns wichtig! Dieses Feedback kann bei der kontinuierlichen Verbesserung der Fußgängerzone berücksichtigt werden. Wenn Sie also Fragen oder Anregungen haben, wenden Sie sich gerne per E-Mail an uns.

Grundsätzlich kann für Liefer- und Ladevorgänge innerhalb der Lieferzeiten von 22:30 Uhr bis 12:45 Uhr in den Fußgängerzonenbereich eingefahren werden. Das Fahren und Anhalten von Fahrzeugen, das lediglich dem erforderlichen An- und Ablieferverkehr der Anlieger*innen sowie der Gewerbebetriebe, Arztpraxen, etc. dient, ist erlaubt. Der Lieferverkehr darf nur von der östlichen Seite, kommend vom Pariser Platz, anfahren. Das Einfahren in die Fußgängerzone vom Weißenburger Platz ist, auch während der Lieferzeiten, nicht erlaubt.

Grundsätzlich darf außerhalb der Lieferzeiten nicht in die Fußgängerzone eingefahren werden. Auf Antrag können vom KVR Zufahrtserlaubnisse in Ausnahmefällen ausgestellt werden. Den Antrag finden Sie unter
stadt.muenchen.de/service/info/hauptabteilung-iii/1072173/.

Für Anwohnende besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine personalisierte und kennzeichenabhängige Zufahrtserlaubnis zu erhalten. Es besteht auch die Möglichkeit, die Zufahrtserlaubnis für wechselnde Fahrzeuge (bspw. Miet- und Carsharing-Fahrzeuge) auszustellen.

Personen, die über einen Parkausweis für Schwerbehinderte verfügen, dürfen während der Lieferzeiten in Fußgängerzonen einfahren und dort auch parken. Es ist dafür keine gesonderte Erlaubnis erforderlich, es muss lediglich der Schwerbehindertenparkausweis deutlich sichtbar im Kfz ausgelegt werden. Zudem stehen ganztägig am Weißenburger Platz und Pariser Platz, jeweils an der Einmündung zur Fußgängerzone, Behindertenstellplätze zur Nutzung für Personen mit Schwerbehinderten-Parkausweis zur Verfügung.

Fahren Taxis außerhalb der Lieferzeit mit schwerbehinderten Personen in die Fußgängerzone ein, verzichtet die Verkehrsüberwachung nach pflichtgemäßem Ermessen auf eine schriftliche Verwarnung, wenn sich die schwerbehinderte Person mit einem Parkausweis für Schwerbehinderte ausweisen kann.

Sogenannte Inklusionstaxis, also Fahrzeuge, die über technische Umbauten zur barrierefreien Beförderung von Menschen mit nicht umsetzbaren Rollstühlen verfügen, können eine fahrzeugbezogene Zufahrtserlaubnis bei der Bezirksinspektion Mitte beantragen. Von der Zufahrtserlaubnis darf nur in den Fällen Gebrauch gemacht werden, in denen hilfebedürftige Personen befördert werden.

Personen, die eine Bestätigung des Arztes vorlegen, dass sie wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkung die jeweilige Praxis selbst von den nächstgelegenen Zufahrtsmöglichkeiten aus nicht zu Fuß erreichen können, erhalten auf Antrag eine Zufahrtserlaubnis für den jeweiligen Termin oder für mehrere Termine.

Ist der Person nach der Behandlung eines anliegenden Arztes nicht mehr möglich bis zur nächstmöglichen Anfahrtsmöglichkeit zu laufen, wird das Befahren der Fußgängerzone nach pflichtgemäßem Ermessen toleriert, wenn der Patient eine entsprechende Bestätigung des Arztes mit sich führt.

Liegt ein Notfall vor, wird das Befahren der Fußgängerzone ebenfalls nach pflichtgemäßem Ermessen toleriert. Ggf. ist eine Bestätigung des Arztes nachträglich der Verkehrsüberwachung vorzulegen. Rettungsfahrzeuge dürfen jederzeit einfahren und für die notwendige Dauer halten.

Pflegedienste, die Anwohnende in der Weißenburger Straße betreuen, können einen Parkausweis für soziale Dienste beim Kreisverwaltungsreferat beantragen. Mit diesem Parkausweis sind die Fahrzeuge berechtigt, in die Fußgängerzone während der Lieferzeiten und in Notfällen einzufahren. Außerhalb dieser Lieferzeiten müssen auch Pflegedienste Zufahrtserlaubnisse beantragen. Den Parkausweis für soziale Dienste beantragt man beim KVR. Weitere Informationen finden Sie unter stadt.muenchen.de/service/info/hauptabteilung-i-sicherheit-und-ordnung-praevention/1072027/.

Angehörige von pflegebedürftigen Anwohnerinnen und Anwohnern können beim Kreisverwaltungsreferat im Einzelfall eine Zufahrtserlaubnis erhalten.