Parken in München

Informationen zu Parklizenzgebieten

In den innenstadtnahen Wohngebieten ist das Angebot an öffentlichen Parkplätzen für dort Lebende, Arbeitende oder zu Besuch Kommende begrenzt.

In den innenstadtnahen Wohngebieten ist das Angebot an öffentlichen Parkplätzen für dort Lebende, Arbeitende oder Besucher*innen begrenzt. Die Münchner Stadtviertel leiden unter dem Verkehr der Parkplatzsuchenden, die mit ihren Fahrzeugen Lärm, Stau und Abgase verursachen.Die Einrichtung von Parklizenzgebieten hat gezeigt, dass der knappe Parkraum effektiver genutzt werden kann und dies zur Steigerung der Lebensqualität in Wohngebieten beitragen kann.

Aktuell gibt es über 80 Parklizenzgebiete (Stand Februar 2024), die im Stadtgebiet München bewirtschaftet werden. Alle die hier leben oder ein Gewerbe betreiben, können unter bestimmten Voraussetzungen fast überall im Viertel den öffentlichen Straßenraum zum Parken nutzen.

Die häufigsten Parkregeln in den Lizenzgebieten sind das Parken mit gültigem Parkausweis für Bewohner*innen und das Mischparken mit Parkschein. Bewohner*innen mit Parkausweis parken auf fast allen Parkständen innerhalb der Lizenzgebiete  kostenfrei und zeitlich unbegrenzt. Besucher*innen können tagsüber gebührenpflichtig mit Parkschein parken. Daneben gibt es Mischformen bei den Parkregeln, die den im Tagesverlauf wechselnden Verkehrssituationen angepasst sind und die Belange der gewachsenen Viertel mit einer lebendigen Mischung aus Wohnen, Gewerbe und Arbeiten widerspiegeln.

Auch der Wirtschaftsverkehr (zum Beispiel Lieferdienste und ähliche) findet Berücksichtigung. An Straßen mit zum Beispiel Gewerbe und Einzelhandel sind teilweise Kurzzeitparkflächen und Lieferbereiche eingerichtet. Wer in einem Parklizenzgebiet mit einem personell und räumlich selbständigen Betrieb, Geschäft oder Gewerbe niedergelassen ist, kann ebenfalls einen Parkausweis beantragen.

Bewohner*innen mit Wohnsitz im Parklizenzgebiet, auf die ein Kraftfahrzeug zugelassen ist und die nicht über einen Stellplatz auf Privatgrund verfügen, können unter bestimmten Voraussetzungen gegen eine Verwaltungsgebühr von 30 € jährlich einen Parkausweis beantragen.

Informationen zum Gehwegparken

Die Gehwege sind den Fußgänger*innen vorbehalten. Aus diesem Grund ist das Parken auf dem Gehweg, auch wenn es nur halbseitig geschieht, laut Stra­ßenverkehrsordnung (§§ 2, 12 StVO) grundsätzlich nicht gestattet und nur dort erlaubt, wo es explizit mit Verkehrszeichen und / oder einer entsprechenden Markierung angeordnet ist.

Oberstes Ziel der Landeshauptstadt München ist die Sicherheit aller Verkehrs­teilnehmenden. Durch das Parken auf Gehwegen reicht häufig der Platz für die Fußgänger*innen nicht mehr aus. Dann sind insbesondere die schwächeren Verkehrsteilnehmenden, zum Beispiel Kinder, ältere Personen, Rollstuhlfah­rer*innen oder Personen mit Kinderwägen, gezwungen, auf die Fahrbahn aus­zuweichen. Dort sind sie durch den übrigen Verkehr gefährdet.

Daher wird das rechtswidrige Gehwegparken nicht mehr geduldet. Verstöße werden geahndet.

Das Parken auf dem Gehweg ist nur zulässig, wenn dies entsprechend be­schildert und / oder markiert ist. Am Fahrbahnrand darf geparkt werden, wenn die restliche Breite der Fahrbahn mindestens drei Meter beträgt und das Par­ken nicht anderweitig verboten ist. Nur so können größere Fahrzeuge, wie zum Beispiel Rettungsfahrzeuge oder die Müllabfuhr, die Straße befahren. Das kann dazu führen, dass in schmalen Straßen gar nicht oder nur auf einer Seite des Straßenrandes geparkt werden kann.

Elektrofahrzeuge

In München konnten Elektrofahrzeuge seit 2018 auf allen bewirtschafteten Gebieten im Stadtgebiet zwei Stunden (in der Regel werktags von 9 bis 23 Uhr) kostenlos parken. Seit 1. April 2025 dürfen elektrisch betriebene Fahrzeuge – dazu gehören reine Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge – mit einem „E“ am Ende des Kennzeichens auf bewirtschafteten Parkplätzen im öffentlichen Raum nun in ganz Bayern bis zu drei Stunden kostenlos parken.

Berechtigte können wahlweise ihre Parkscheibe auslegen oder via Handyparken-App einen digitalen Parkschein beziehen. Die Handyparken-App eignet sich besonders, wenn länger als drei Stunden geparkt wird, da danach automatisch ein Parkticket „gezogen“ wird.

Die Kostenbefreiung für Elektroautos gilt nur auf öffentlichen Parkplätzen, die zum Beispiel mit dem blauen „P“-Verkehrszeichen gekennzeichnet sind. Nicht gültig ist die Gebührenbefreiung für E-Fahrzeuge auf Privatparkplätzen, wie Parkhäusern oder Park-and-Ride-Anlagen. Die zulässige Höchstparkdauer für einzelne Parkplätze setzt die neue Regelung nicht außer Kraft. Sie kann bei weniger als drei Stunden liegen und gilt für alle Fahrzeugarten

Weitere nützliche Infos rund um das Thema finden Sie unter den FAQ´s zum Parken. Aktuelle News rund um das Thema Mobilität finden Sie hier.

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