Nützliches zum Thema Auto
Die Landeshauptstadt München hat sich zum Ziel gesetzt, die Elektromobilität zu fördern, da sie einen wichtigen Baustein zu einer nachhaltigen Entwicklung darstellt. Sie soll einen Beitrag zur Luftreinhaltung, zum Klimaschutz, zur Verkehrswende sowie zur Abkehr von fossilen Brennstoffen in München leisten und zur Zielerreichung des Bundes beitragen, nämlich die Treibhausgas-Emissionen um 40 Prozent zu reduzieren.
In der Landeshauptstadt München werden für elektrisch betriebene Fahrzeuge (mit E-Kennzeichen, entsprechend dem geltenden Elektromobilitätsgesetz) folgende Bevorrechtigung und Vergünstigungen gewährt:
Zwei Stunden kostenfreies Parken in parkraumbewirtschafteten Gebieten
Elektrisch betriebene Fahrzeuge dürfen im Stadtgebiet die ersten beiden Stunden kostenlos parken. Das kostenfreie Parken für zwei Stunden gilt für E-Fahrzeuge mit E-Kennzeichen in allen von der Stadt München parkraumbewirtschafteten Gebieten und wird zusätzlich zur örtlichen Parkregelung angewendet. Das heißt, es gilt in allen Parklizenzgebieten (Parkscheinbereiche) der Stadt München für das Parken am Straßenrand, jedoch nicht in den Bereichen des Bewohnerparkens. Es gilt auch nicht auf den Anlagen der P+R GmbH.
Fahrzeughalter*innen müssen eine Parkscheibe auslegen, damit sie die ersten beiden Stunden kostenlos parken können. Wer sein Fahrzeug länger abstellen möchte und die vor Ort festgesetzte Höchstparkdauer nicht überschreitet, muss nach spätestens zwei Stunden zurückkehren und einen gebührenpflichtigen Parkschein lösen. Bei Nutzung der „Handyparken“-App erfolgt die Rabattierung bei der Bezahlung über die App automatisch.
Kostenfreies Über-Nacht-Parken an E-Ladesäulen
Eine weitere Vergünstigung stellt das kostenfreie Über-Nacht-Parken (20 Uhr bis 8 Uhr) an den im Stadtgebiet errichteten öffentlichen E-Ladesäulen dar. Hier wird für elektrisch betriebene Fahrzeuge keine Parkgebühr erhoben.
Zwingende Voraussetzung für die vorgenannten Bevorrechtigungen nach dem Elektromobilitätsgesetz ist allerdings, dass das betreffende Fahrzeug über ein E-Kennzeichen verfügt und somit entsprechend amtlich kenntlich gemacht wird - auch für die Überwachungskräfte der Polizei oder der Kommunalen Verkehrsüberwachung. Über diese bundesgesetzliche Vorgabe kann sich die Landeshauptstadt München nicht hinwegsetzen.