Schulstraßen


Nützliche Informationen rund um das Thema Schulstraßen finden Sie hier.

Schulstraßen sind bestimmte Straßen oder Straßenabschnitte im unmittelbaren Umfeld von Schuleinrichtungen, in denen der Autoverkehr für etwa 30 Minuten vor Schulbeginn ausgeschlossen wird.

Pflegedienste, die Anwohner*innen betreuen, und Angehörige von pflegebedürftigen Anwohner*innen können bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises eine Zufahrtserlaubnis für Schulstraßen erhalten, einschließlich der Erlaubnis zum Parken.

In Notfällen (wie zum Beispiel bei einem Wasserrohrbruch) kann durch Handwerker*innen eine Zufahrt erfolgen.

Eine zusätzliche Beschilderung mit „Anlieger frei“ ist nicht möglich, da dies einen zu großen Personenkreis umfassen würde, einschließlich der Eltern, die ihre Kinder zur Schule bringen. Dies würde dem Zweck der Schulstraße widersprechen.

Der Straßenabschnitt ist täglich von 7.30 bis 8 Uhr für den Autoverkehr gesperrt. Lehrkräfte und Schulpersonal haben jedoch die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen, um während dieser Zeit zu ihren Parkplätzen zu gelangen.

Für Rettungsfahrzeuge sowie den ärztlichen Notdienst ist in einem Einsatzfall ein uneingeschränktes Befahren aufgrund von Sonderrechten erlaubt. Ebenso ist das Befahren für die Müllentsorgung und Straßenreinigung weiterhin möglich.

Die Schulstraße bleibt das ganze Jahr über in Kraft. Eine Anpassung an die bayerischen Ferienzeiten ist nicht praktikabel, da nicht alle Verkehrsteilnehmenden mit diesen Zeiten vertraut sind. Zudem gibt es innerhalb der Schulstraße einen Hort, der andere Ferienzeiten als die Schule hat. Daher ist es sinnvoll, die Beschilderung einheitlich und ganzjährig zu gestalten.

Die Pilotierung von Schulstraßen wird 2026 zunächst an voraussichtlich zwei Grundschulstandorten im Stadtgebiet durchgeführt. Nach erfolgreicher Pilotierung können in einem weiteren Schritt und aufbauend auf den gewonnenen Erkenntnissen gegebenenfalls weitere Grundschulstandorte in Betracht gezogen und die Eignung des Konzepts jeweils standortbezogen geprüft werden.

Im Umfeld der Grundschule an der Forellenstraße wurden unübersichtliche Verkehrssituationen beobachtet. Der Elternbeirat und der Bezirksausschuss 15 Trudering-Riem haben sich für die Einrichtung einer Schulstraße ausgesprochen. Zusammen mit der Schulleitung, dem Elternbeirat, dem Bezirksausschuss und der Polizei wurde ein Konzept entwickelt, das im ersten Quartal 2026 umgesetzt werden soll.

Voraussichtlich ab Mitte Januar 2026 wird die Brachsenstraße und der nördliche Teil der Forellenstraße bis zur Einmündung zum Böcklerweg von Montag bis Freitag zwischen 7.30 und 8 Uhr für den Autoverkehr (außer Schulbusse) gesperrt. Eine entsprechende Beschilderung wird angebracht, bauliche Veränderungen sind nicht geplant.

Eltern, die ihre Kinder mit dem Auto bringen, können die in der Damaschkestraße zwischen Brachsenstraße und Böcklerweg eingerichteten „Bring- und Holzonen“ nutzen. Hier können sie ihre Kinder sicher in der Nähe der Schule absetzen.

Die Haltemöglichkeiten sind so platziert, dass sie für die ein- und aussteigenden Kinder sicher erreichbar sind. Diese Bereiche sind mit dem Hinweis „Ein- und Aussteigen von Schulkindern gestattet“ gekennzeichnet. Ein längeres Parken ist hier nicht erlaubt, um den Parksuchverkehr zu vermeiden.

Grundsätzlich gilt: Die Schulstraße ist von Montag bis Freitag (werktags) von 7.30 bis 8 Uhr für den allgemeinen Verkehr gesperrt. Es können jedoch Ausnahmen zugelassen werden, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht mit typischen Beispielen, wann eine Ausnahmegenehmigung beantragt und in aller Regel auch erteilt werden kann:

1. Anwohner*innen

1.1 mit privatem Stellplatz

Wenn Sie im Bereich der Schulstraße wohnen und Ihr privater Stellplatz (zum Beispiel Garage, Carport oder Tiefgarage) nur über diesen Bereich erreichbar ist.

1.2 ohne privaten Stellplatz

Wenn Sie in der Schulstraße wohnen, keinen eigenen Stellplatz auf Privatgrund besitzen.

2. Personen mit Arbeits- oder Einsatzort im Schulstraßen-Bereich mit berechtigtem Interesse

2.1 Berufstätige oder Gewerbetreibende vor Ort

Wenn sich Ihre Arbeitsstelle, Ihr Betrieb oder Ihr Praxisstandort direkt im Bereich der Schulstraße befindet (zum Beispiel Lehrkräfte, Schulpersonal, ortsansässige Handwerks- oder Gewerbebetriebe).

Hinweis: Eine Ausnahmegenehmigung gilt nicht für Ihre Kundschaft.

2.2 Ambulante Pflegedienste und Angehörige

Wenn Sie im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit als ambulanter Pflegedienst regelmäßig pflegebedürftige Personen im Schulstraßen-Bereich versorgen, können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Gleiches gilt für Angehörige, die täglich oder in kurzen Abständen pflegerische Leistungen erbringen. So soll sichergestellt werden, dass notwendige Pflege jederzeit gewährleistet bleibt.

2.3 Liefer- und Handwerksfahrzeuge mit Einsatzort Schule

Liefer- und Handwerksbetriebe, die regelmäßig direkt an der Schule tätig sind – etwa für Essenslieferungen, Wartungsarbeiten oder Reparaturen – haben ebenfalls ein berechtigtes Interesse. In diesem Fall stellt der jeweilige Betrieb selbst den Antrag auf Ausnahmegenehmigung.

Da im Straßenabschnitt der Kraftfahrzeugverkehr täglich von 7.30 bis 8 Uhr ausgeschlossen wird, ist ein Befahren und Parken in dem genannten Zeitraum mit dem Pkw oder Motorrad für alle, einschließlich den Anwohnenden, nicht erlaubt. Allerdings besteht, zum Beispiel für Anwohnende mit Wohnsitz im gesperrten Straßenbereich, die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen.

Das Hauptziel der Schulstraßen ist es, den Kindern einen sicheren und selbstständigen Schulweg zu ermöglichen. Grundschulkinder haben durch die Sprengelzugehörigkeit zumeist einen Schulweg, den sie gut allein zu Fuß, mit dem Tretroller oder dem Fahrrad zurücklegen können. Dennoch werden viele von ihnen mit dem Auto gebracht, was den Verkehr vor den Schulen erhöht, und ein Sicherheitsrisiko darstellt. Die Schulstraße soll diesen Kreislauf durchbrechen, indem der Autoverkehr in der Umgebung reduziert wird.

Diese Sperrung betrifft den Kraftfahrzeugverkehr (Autos und Motorräder) und findet morgens von Montag bis Freitag im Zeitraum von 7.30 bis 8 Uhr statt. Fuß- und Radverkehr ist weiterhin erlaubt. Dadurch wird es sicherer für die Schülerkinder sowie für alle anderen Verkehrsteilnehmenden.

Ein sicherer Start in den Straßenverkehr hilft den Kindern, wichtige Fähigkeiten zu erlernen und das nötige Wissen über Verkehrsregeln praktisch anzuwenden. Wenn eine Straße für die Schulstraße gesperrt wird, haben die Kinder die Möglichkeit, wichtige Verkehrserfahrungen zu sammeln. Die Schulkinder dürfen, wenn sie zu Fuß oder mit einem Tretroller unterwegs sind, sich im Rahmen einer sinnvollen Verkehrserziehung auch während der Zeit nur auf dem Gehweg aufhalten und die Fahrbahn nur zum erforderlichen Überqueren oder zum Radfahren benutzen. Es werden somit keine atypischen Verkehrssituationen geschaffen.

Durch das selbstständige Zurücklegen ihres Schulwegs entwickeln die Kinder ein gutes Gespür für Sicherheit und lernen, wie sie sich im Straßenverkehr bewegen können. Dadurch werden sie besser darauf vorbereitet, in Zukunft sicher unterwegs zu sein und ihre Umgebung aktiv zu erkunden. Das kommt nicht nur ihrer persönlichen Sicherheit zugute, sondern fördert auch die Verkehrssicherheit insgesamt.

Die Schulstraßen sind als Pilotprojekt konzipiert, das aber nicht zeitlich befristet ist. Sie sind daher keine „Verkehrsversuche“ oder anderweitig zeitlich befristete Maßnahmen, sondern auf Dauer angelegt.

Da die Gewöhnung an neue Verkehrsregeln in der Regel eine gewisse Zeit braucht, und sie insbesondere von den jüngsten Schüler*innen langfristig verinnerlicht wurden, eignen sich Schulstraßen nicht für ein zeitlich befristetes Verkehrsexperiment.

Die Auswirkungen der Pilot-Schulstraßen werden innerhalb des ersten Jahres beobachtet und ausgewertet.

Die Einrichtung von Schulstraßen geht auf den Auftrag des Stadtrats aus seiner Grundsatzentscheidung (Sitzungsvorlage 20-26 / V 14480) im März 2025 zurück. Das Mobilitätsreferat hat daraufhin eine Vorauswahl geeigneter Standorte getroffen und Abstimmungen mit den entsprechenden Grundschulen und den jeweiligen örtlichen Bezirksausschüssen vorgenommen. Basierend auf diesen Gesprächen wurde je Schulstraße ein Verkehrs- und Umsetzungskonzepte entwickelt, welches vom zuständigen Bezirksausschuss beschlossen wird.

Die Standorte für das Projekt „Schulstraße“ wurden unabhängig von den Stadtbezirken ausgewählt. Analysen haben ergeben, dass die ausgewählten Standorte aufgrund ihrer örtlichen Gegebenheiten besonders gut für die Einrichtung einer Schulstraße geeignet sind. Es wird erwartet, dass die Schulstraßen die Verkehrssituation rund um die Schulen nachhaltig verbessern.

Die beiden Pilot-Schulstraßen sollen voraussichtlich im Laufe des ersten beziehungsweise zweiten Quartals 2026 umgesetzt werden.

Die Schulstraßen werden evaluiert. Dabei wird geprüft, ob und inwieweit die Schüler*innen von der Maßnahme profitieren. So können wichtige Erkenntnisse gewonnen werden, die auch an anderen Schulen in München helfen werden, die Sicherheit auf dem Schulweg zu verbessern.

Das Mobilitätsreferat der Landeshauptstadt München arbeitet eng mit der Polizei zusammen, die für die Überwachung von Einfahrtsverboten und die Schulwegsicherheit zuständig sind. Zudem steht das Mobilitätsreferat mit der Kommunalen Verkehrsüberwachung bezüglich des ruhenden Verkehrs in Kontakt. Es wird angestrebt, dass es zu Beginn des Pilotprojekts auch physische Absperrungen (zum Beispiel Pylonen, Schrankenzaun, oder ähnliches) eingesetzt werden, um die neue Verkehrsregelung deutlich zu machen und die Beachtung zu erhöhen.

Wir möchten dazu ermutigen, Kinder zumindest einen Teil des Schulwegs selbstständig und aktiv zurückzulegen zulassen.

Eltern, die ihre Kinder trotzdem mit dem Auto bringen müssen, können die extra hierfür eingerichteten „Bringzonen“ nutzen. Diese Haltemöglichkeiten sind örtlich so gelegen, dass sie für die ein- und aussteigenden Kinder sicher und fußläufig erreichbar sind.

Dadurch, dass die Flächen ausschließlich zum Ein- und Aussteigen von Kindern genutzt, ein längeres Parken hier nicht erlaubt ist und die Flächen auch nicht durch andere Fahrzeuge beparkt werden dürfen, wird ein Parksuchverkehr durch die Eltern vermieden.

Im Zeitraum von 7.30 bis 8 Uhr ist das Befahren und Parken im gesperrten Bereich für alle Verkehrsteilnehmenden, einschließlich Anwohner, nicht erlaubt. Anwohnende werden gebeten, ihre Autos auf ihren privaten Stellplätzen oder außerhalb des gesperrten Bereichs zu parken. Es besteht jedoch zum Beispiel für Anwohner*innen auch die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen.