Wissenswertes
Fahrradstraßen sind mit dem Verkehrszeichen 244.1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) beschildert. Es handelt sich hierbei um Straßen, die vor allem dem Radverkehr vorbehalten sind. Andere Fahrzeuge, insbesondere der allgemeine Kfz- oder Anliegerverkehr, sind nur zugelassen, wenn das entsprechende Zusatzzeichen unter dem Fahrradstraßenschild hängt (dies ist in München derzeit bei fast allen Fahrradstraßen der Fall). Alle Verkehrsteilnehmenden dürfen nicht schneller als 30 km/h fahren. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden: Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern. Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist ohne Behinderung des Gegenverkehrs erlaubt. Fahrradstraßen sind daher insbesondere für Hauptverbindungen des Radverkehrs oder bei hohem Radverkehrsaufkommen geeignet.
Bei der Entscheidung, ob eine Straße in eine Fahrradstraße umgewandelt wird, ist wichtig, ob hierdurch der Radverkehr gebündelt werden kann, zum Beispiel durch bereits bestehende und entsprechend ausgeschilderte Radverkehrsrouten. Außerdem muss zuvor geklärt werden, ob die Fahrbahnbreite ausreichend ist und natürlich, ob eine bereits vorhandene oder zu erwartende starke Nutzung durch den Radverkehr gegeben ist. Weiter wird betrachtet, wie die Führung des Radverkehrs am Beginn und Ende der jeweiligen vorgeschlagenen Fahrradstraßen zu gestalten ist und ob Interessenkonflikte bestehen (beispielsweise durch Linienbusverkehr, stark genutzte Zufahrten oder ähnliches). Auch die bauliche Gestaltung spielt eine Rolle. Das Vorhandensein baulicher Radwege schließt die Einrichtung einer Fahrradstraße aus (wegen des Bündelungsgedankens auf der Fahrbahn).
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