Wissenswertes

Was ist ein Radfahrstreifen und was ist ein Schutzstreifen?

Grundsätzliches Ziel des Mobilitätsreferates sind gemäß dem vom Stadtrat übernommenen Bürger*innenbegehren Radentscheid baulich geschützte Radwege mit einer Breite von mindestens 2,30 Meter pro Fahrtrichtung entlang aller Straßen mit hohem Kfz-Aufkommen oder zulässigen Geschwindigkeiten über 30 km/h. Abseits solcher Strecken oder wo die räumlichen Verhältnisse dies nicht zulassen bzw. andere Gründe dagegensprechen, sind auf der Fahrbahn abmarkierte Radfahrstreifen oder Schutzstreifen eine alternative Möglichkeit. Die Kernfahrbahn sollte mindestens 4,5 Metern ohne Leitlinie betragen (bei Bus- oder Lkw-Verkehr: mindestens 5 Meter).

Zur Vermeidung von Konflikten mit Autofahrenden beim Öffnen der Türen werden zusätzlich zu Radfahr- und Schutzstreifen jeweils Sicherheitsräume zum Parkbereich hin markiert, sogenannte Sicherheitstrennstreifen, die zwischen 0,5 und 0,75 Meter betragen.

Unter Radfahrstreifen versteht man, den mit durchgezogener breiter Linie auf der Fahrbahn markierten Radweg. Er ist benutzungspflichtig. Kraftfahrzeuge dürfen ihn – außer zum Erreichen von Parkplätzen - nicht überfahren. Auf dem Radfahrstreifen besteht absolutes Haltverbot. Er ist in der Regel 1,85 Meter breit. Nach Straßenverkehrsordnung (StVO) kann er bei beengten Verhältnissen auch nur 1,5 Meter breit sein. Radfahrstreifen können bei Bedarf aus Gründen der Verkehrssicherheit (beispielsweise zur Vermeidung von unerlaubtem Befahren oder Parken durch Kraftfahrzeuge) rot eingefärbt werden.

Der Schutzstreifen ist dünner gestrichelt markiert und kann als Teil der Fahrbahn von Kraftfahrzeugen, die sich im Verkehr begegnen, auch überfahren werden. Doch auch hier dürfen Kraftfahrzeuge nicht halten. Die Regelbreite beträgt 1,5 Meter, die Mindestbreite nach StVO 1,25 Meter. Wann welche Art von Markierung zum Einsatz kommt, richtet sich nach den Empfehlungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV).