Wissenswertes
Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen den Gehweg mit Fahrrädern benutzen. Ein Elternteil oder eine andere Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf das Rad fahrende Kind unter acht Jahren auf dem Gehweg begleiten. Darüber hinaus ist das Radfahren auf Gehwegen und in Fußgängerbereichen nur dort erlaubt, wo dies mit dem Zusatzschild „Radfahrer frei“ gekennzeichnet ist oder wo die Fläche als gemeinsamer Geh- und Radweg ausgewiesen ist. Es gilt in allen Fällen die Pflicht der Rücksichtnahme auf Fußgänger*innen sowie „Schrittgeschwindigkeit“. Eine Zusatzbeschilderung „Schrittgeschwindigkeit“ erfolgt nur in besonders kritischen Einzelfällen. Der Radverkehr wird in der Regel nicht bei Rad-Hauptrouten oder bei Abschüssigkeit gemeinsam mit dem Fußverkehr auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg geführt.
Durch Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärung wird gezielt auf das Verhalten der Radfahrenden eingewirkt. Schauen Sie sich dazu auch die Info-Seite zu unserer Verkehrssicherheits-Kampagne Merci Dir an. Die Stadtverwaltung steht zudem in ständigem Kontakt mit dem Polizeipräsidium München, das durch eine Reihe von Schwerpunktaktionen – Radfahren auf Gehwegen oder entgegen der Fahrtrichtung – die Radfahrenden, neben der normalen Verkehrsüberwachung, intensiv überwacht.